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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 311/99 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: mündliche Anhörung, Aufhebung, Zurückverweisung, Widerruf der Strafaussetzung, Geldauflage

Normen: StGB 56 f Nr. 3, StPO 453 Abs. 1 Satz 3

Beschluss: Strafsache gegen R.E.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.04.1999 gegen den Beschluß der 22 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.04.1999 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe: Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schwartau vom 18.02.1994 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Die Bewährungszeit wurde durch Beschluß vom selben Tage auf vier Jahre festgesetzt und dem Verurteilten wurde aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- DM in monatlichen Raten von je 100,- DM an die Versehrten-Sport-Gemeinschaft Bad Schwartau zu zahlen.
Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.07.1998 wurde die Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 18.02.1999 verlängert.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die durch Urteil des Amtsgerichts Schwartau vom 18.02.1994 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Nr. 3 StGB widerrufen, da der Verurteilte den noch offenstehenden Rest aus der ihm auferlegten Geldbuße in Höhe von 250,- DM trotz zahlreicher Ermahnungen nicht gezahlt hat.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.04.1999 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer.
Gemäß § 453 Abs. 1 S. 3 StPO soll dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen und/oder Weisungen zu entscheiden hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß die Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 453 Randziffer 7 m.w.N.).
Im vorliegenden Falle ist eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht erfolgt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21.05.1999 zutreffend ausgeführt hat, ersetzen die schriftlichen Mahnungen seitens des Gerichtes die mündliche Anhörung des Verurteilten nicht und sind auch keine sonstigen Gründe vorhanden, die es rechtfertigen, eine mündliche Anhörung des Betroffenen hier als entbehrlich anzusehen. Von einer abschließenden Sachentscheidung hat der Senat abgesehen. Denn dies hätte die Wirkung, daß dem Verurteilten eine Instanz verlorenginge.


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