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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 509/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Augenblicksversagen gelten entsprechend für die Fälle der "Beharrlichkeit" i.S. des " 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass also "Beharrlichkeit" i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann nicht gegeben ist, wenn der dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, auf ein sog. "Augenblicksversagen" zurückgeht (so auch OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303).

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Augenblicksversagen bei beharrlichem Pflichtenverstoß, Anforderungen an Urteil, Umfang der Ausführungen beim Augenblicksversagen, standardisiertes Meßverfahren, gemeinschaftsschädliche Grundhaltung, Maß der Pflichtwidrigkeit, berufliche Härte, Absehen vom Fahrverbot

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 615/99; MDR 1999, 1322; NStZ-RR 1999, 374; VRS 97, 449; NZV 2000, 92

Beschluss: Bußgeldsache gegen J. H.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22.02.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 Nr. 3 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 260 DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 15.11.1997 befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HA-JH 86 in Nachrodt-Wiblingwerde die Wiblingwerder Straße in Fahrtrichtung Nachrodt. Die Höchstgeschwindigkeit am Tatort, wo die Polizei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmeßgerät Riegle-LR90-235 P durchführte, ist gem. § 41 StVO auf 30 km/h begrenzt. Bei dem aufgestellten Verkehrsschild handelt es sich um das Verkehrsschild mit dem Zeichen 274.1, bei dem zudem "Schule" angegeben ist. Die Messung erfolgte 17 Meter hinter dem Tempo-30-Schild. Dieses Tempo-30-Schild befand sich ca. 32 Meter hinter dem Ortseingangsschild. Am Tattage führten die Polizeikommissare Kischel und Fischer zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr die Geschwindigkeitsmessung durch. Es herrschte Tageslicht, die Witterung war trocken und die Verkehrsdichte gering.
Um 15.01 Uhr wurde der von dem Betroffenen geführte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h gemessen. Dies ergibt abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h eine dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h."
Der Betroffene, der die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt hat, hat sich dahin eingelassen, daß er das "Tempo-30-Schild" nicht gesehen habe. Der Grund dafür, daß er die Geschwindigkeit in dem Maß überschritten habe, liege daran, daß die Geschwindigkeit vor dem Ortseingangsschild nicht beschränkt gewesen sei und sich das Tempo-30-Schild nur kurz hinter dem Ortseingangsschild (in ca. 32 Meter Entfernung) befunden habe. So sei es nicht möglich gewesen, die vorgeschriebene Geschwindigkeit einzuhalten.
Da der Betroffene schon mit am 06.05.1997 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 16. 4 1997 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h zu einem Bußgeld von 100 DM belegt worden war, ist das Amtsgericht von einer beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen und hat das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot auf § 2 Abs. 2 BußgeldKatVO gestützt. Eine vom Betroffenen wegen seiner persönlichen Umstände - selbständiger Kaufmann, Inhaber einer Einzelfirma, hohe Jahreskilometerleistung - geltend gemachte besondere Härte hat das Amtsgericht abgelehnt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum sog. "Augenblicksversagen" insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Fahrverbot entfallen zu lassen, da eine "grobe und beharrliche Verletzung" der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht festgestellt werden könne.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde, die der Betroffene in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274.1), 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, daß es sich um eine "Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmeßgerät Riegel-LR90-235 P" gehandelt hat und von der gemessenen Geschwindigkeit - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h abgezogen worden ist. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sog. standardisiertes Meßverfahren (vgl. nur Beschluß des Senats vom 17.02.1998, 2 Ss OWi 103/98 = ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141). Damit sind, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Beschluß des Senats vom 20.01.1999, 2 Ss OWi 1/99 = NZV 1999, 215 = VRS 96, 382;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.). Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit zu den Anforderungen an das Geständnis eines Betroffenen Beschluß des Senats vom 14.01.1999 in 2 Ss OWi 1377/98, ZAP EN-Nr. 135/99). Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs läßt hingegen, worauf die Rechtsbeschwerde und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweisen, einen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führt. Die vom Amtsgericht bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots. Den getroffenen Feststellungen läßt sich nämlich nicht ausreichend entnehmen, ob dem Betroffenen zu Recht eine "beharrliche" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zur Last gelegt worden ist.
a) Nach allgemeiner Meinung ist auch bei Taten, bei denen ein Fahrverbot nach § 2 Abs. 2 BußgeldKatVO wegen beharrlicher Pflichtverletzung "in der Regel in Betracht kommt", Grundlage für die Anordnung des Fahrverbots allein die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. nur BGHSt 38, 125,127; OLG Hamm NZV 1999, 92, 93; siehe im übrigen die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 b). Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BußgeldKatVO vor, wird grundsätzlich zwar das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so daß für eine Einzelfallprüfung nur noch eingeschränkt Raum ist (BGHSt 38, 213). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vollständigunterbleibt (vgl. dazu aus neuerer Zeit eingehend OLG Hamm NZV 1999, 92, 93). Vielmehr ist auch nach der BußgeldKatVO die Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend, sondern kommt sie lediglich "in Betracht". Das bedeutet, daß bei der Verhängung des Fahrverbots die konkreten Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind. Führt die danach gebotene angemessene Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß eine (grobe oder) beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers - aus objektiven oder subjektiven Gründen - nicht vorliegt, scheidet die Anordnung eines Fahrverbots aus (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., für den Fall der Anordnung wegen einer groben Pflichtverletzung).
b) Die vom Amtsgericht vorliegend getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Tatrichter zu Recht von einem beharrlichen Verstoß im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgegangen ist. Zwar ist der Betroffene, wie das Amtsgericht festgestellt hat, vor dem vorliegend abgeurteilten Verkehrsverstoß, den er am 15.11.1997 begangen hat, durch am 06.05.1997 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 16. 4 1997 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h mit einem Bußgeld belegt worden. Damit sind zwar die objektiven Merkmale eines Regelfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldKatVO erfüllt, dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Festsetzung eines Fahrverbots.
Der Verstoß muß dem Betroffenen nämlich auch subjektiv vorwerfbar sein. Das erfordert bei dem beharrlichen Pflichtenverstoß ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht (allgemeine Meinung; vgl. nur Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 25 StVG Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Ebenso wie die "grobe" Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muß, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muß auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (OLG Braunschweig DAR 1999, 273, 274). Das hat nach Auffassung des Senats aber zur Folge, daß die Rechtsprechung des BGH zum sog. "Augenblicksversagen" (siehe Beschluß vom 11.09.1997 - 4 StR 557/96, BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = DAR 1997, 450), die zu einem Fall der groben Pflichtverletzung ergangen ist, auf die "beharrliche Pflichtwidrigkeit" entsprechend angewendet werden muß/kann (so auch jüngst OLG Braunschweig, a.a.O.; ähnlich, allerdings ohne Hinweis auf die o.a. Rechtsprechung des BGH, BayObLG NZV 1998, 255; so wohl auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; noch deutlicher Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15, wonach "z.B. Überschreitung nur infolge Übersehens eines VZ regelmäßig nicht ausreichen[ wird], um ein FV auf Wiederholung i.S. von § 2 II S 2 BKatV zu stützen"). Diese entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum "Augenblicksversagen" auch auf die Fälle der beharrlichen Pflichtverletzung gebietet im übrigen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur erforderlichen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots bei der Festsetzung eines Fahrverbots (vgl. dazu BVerfG NJW 1969, 1623; insbesondere DAR 1996, 196 zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldKatVO). Denn ebenso wie ein grober Verkehrsverstoß, der auf ein "Augenblicksversagen" - das ist ein Versagen, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann, - zurückgeht, dem Kraftfahrer nicht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorgehalten werden kann, gilt das auch für den beharrlichen Verstoß, der nur auf einem "Augenblicksversagen" beruht. Dieser zeigt dann ebenfalls nicht die über die konkrete Schuld im Einzelfall hinausgehende gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des jeweiligen Betroffenen (vgl. dazu BVerfG und BGH, jeweils a.a.O.).
In Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit ist danach also "Beharrlichkeit" i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht gegeben, wenn der dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, auf ein sog. "Augenblicksversagen" zurückgeht, daß (das) auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann. Etwas anderes gilt - ebenfalls in entsprechender Anwendung der o.a. Rechtsprechung des BGH - nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die die besondere Aufmerksamkeit des Kraftfahrers hervorrufen müssen, wie z.B. ein sog. Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage (vgl. dazu BGH, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.).
Ob davon vorliegend ausgegangen werden kann, läßt sich nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht hinlänglich beurteilen. Der Betroffene hat nicht in Abrede gestellt, erheblich schneller als 30 km/h gefahren zu sein, er will aber nicht bemerkt haben, daß es sich um einen geschwindigkeitsbeschränkten Bereich gehandelt hat, da er das "Tempo-30-Schild" übersehen habe. Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und - wenn nicht - ob dem Betroffenen möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit zu machen ist, weil seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. Das gilt im vorliegenden Fall unabhängig davon, daß der Betroffene schon die auch ohne die Geschwindigkeitsbegrenzung innerörtlich einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, da das Ausmaß dieser Überschreitung mit 18 km/h nicht derart groß ist, um allein schon daraus und ohne weiteres eine die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende Pflichtwidrigkeit herzuleiten. In diesem Zusammenhang übersieht der Senat nicht, daß der Meßpunkt sowohl nah an dem Ortseingangschild gelegen hat - nach den getroffenen Feststellungen nur rund 49 m entfernt - als auch - noch näher - an dem Tempo-30-Schild, nämlich nur 17 m dahinter. Damit sind die Voraussetzungen der Richtlinien zu Geschwindigkeitsmessungen, wonach diese grundsätzlich so anzulegen sind, daß sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 m entfernt sind, nicht beachtet. Dieser Umstand relativiert sich andererseits aber dadurch, daß an dem Tempo-30-Schild zusätzlich auf den Gefahrenpunkt "Schule" hingewiesen worden ist. Dies alles wird das Amtsgericht bei der Beurteilung des Ausmaßes der dem Betroffenen insgesamt zur Last zu legenden Pflichtwidrigkeit mit zu berücksichtigen haben (zur Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes unmittelbar nach einer Ortstafel siehe allgemein OLG Oldenburg NZV 1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496; siehe aber auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 und OLG Düsseldorf NZV 1996, 371; vgl. im übrigen aber auch Beschluß des Senats vom 30. 4 1999 in 2 Ss OWi 386/99, wonach bei auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander aufgestellten Ortseingangsschild und Tempo-30-Schild ein Augenblicksversagen sich nur schwerlich widerlegen lassen wird).
Den bisherigen amtsgerichtlichen Feststellungen läßt sich das Maß der dem Betroffenen vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeit jedenfalls bislang - nicht ausreichend entnehmen. Die unzureichenden Feststellungen reichen nämlich nicht aus, dem Senat die Prüfung, ob dem Betroffenen ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist, zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang nur mitgeteilt, daß die Geschwindigkeit durch ein Tempo-30-Schild begrenzt war und zudem auf den Gefahrenpunkt "Schule" hingewiesen worden ist. Es fehlen Feststellungen dazu, ob und ggf. aus welchen weiteren konkreten Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, daß er sich in einer verkehrsberuhigten Zone befand, ob etwa eine beiderseitige Beschilderung vorhanden war und ob und ggf. welche baulichen Maßnahmen auf die Beschränkung zusätzlich hinwiesen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich auch nicht entnehmen, ob ggf. die sonstige Bebauung zumindest den Schluß nahelegt, daß sich der Betroffene an der Meßstelle bereits schon innerhalb geschlossener Ortschaft befand und er deshalb grundsätzlich auch mit einer "verkehrsberuhigten" Zone rechnen mußte. Es sind ebenfalls keine Feststellungen zu einem möglicherweise vor dem Ortseingangsschild vorhandenen Geschwindigkeitstrichter, der vom Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung nochmals in Abrede gestellt worden ist, nicht getroffen. Diese sind aber deshalb von erheblichem Belang, weil, wenn bis zum Ortseingangsschild die Geschwindigkeit nicht herabgestuft worden ist, der Betroffene bis dahin gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO grundsätzlich 100 km/h fahren durfte. Auf dieser Grundlage erhält dann aber der Vorwurf der Betroffene sei so oder so schon schneller gefahren als nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts grundsätzlich mit 50 km/h erlaubt ein anderes Gewicht (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OLG Zweibrücken NZV 1998, 420). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dann nämlich, daß die Literatur und Rechtsprechung nach dem Ortseingangsschild eine bestimmte Meßtoleranz zubilligen (vgl. die o.a. Beschlüsse des OLG Oldenburg und des BayObLG; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 3 Rn. 51/52), was erst recht dann gelten dürfte, wenn die Geschwindigkeit nur rund 50 m nach dem Ortseingangsschild bereits auf 30 km/h begrenzt wird. Schließlich wird das Amtsgericht ggf. auch noch zu berücksichtigen haben, ob der Betroffene die Straße erstmals befahren hat oder sie ihm von früheren Fahrten bekannt war (vgl. dazu allem auch schon Beschlüsse des Senats vom 25.02.1998 in 2 Ss OWi 179/98, ZAP EN-Nr. 471/98 = NStZ-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 = zfs 1998, 354 = VRS 95, 230 und Beschluß vom 30.04.1999 in 2 Ss OWi 382/99).
Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so daß der Senat an der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten eigenen Entscheidung gehindert war. Deshalb war das angefochtene Urteil - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
III. 1. Allgemein weist der Senat darauf hin, daß die entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum "Augenblicksversaqen" (BGHSt, a.a.O.) auf die "beharrliche Pflichtwidrigkeit" nicht in jedem Fall zusätzlichen Feststellungen hinsichtlich der "besonderen" Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes erfordert, sondern - ebenso wie bei der groben Pflichtwidrigkeit - nur, wenn der Betroffene sich auf ein solches Augenblicksversagen beruft (vgl. dazu BGH, a.a.O.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 15.12.1997 in 2 Ss OWi 1375/97, die o.a. Beschlüsse und Senat in NZV 1998, 164; DAR 1998, 281; so auch OLG Celle NZV 1998, 254; OLG Karlsruhe DAR 1.998, 153 und Deutscher NZV 1999, 111, 114; a.A. offenbar OLG Düsseldorf NZV 1998, 385[ Ls.]).
2. Für die neue Hauptverhandlung in dieser Sache weist der Senat auf folgendes hin.
a) Nicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung der Geldbuße. Es handelt sich nämlich nicht um die Erhöhung der Regelgeldbuße wegen der Nichtverhängung eines Fahrverbots - eine solche Erhöhung wäre unzulässig (OLG Hamm NZV 1999, 92 ff.) -, sondern um eine mit der Voreintragung des Betroffenen begründete Erhöhung. Diese ist aber, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 BußgeldKatVO zeigt, zulässig.
b) Zutreffend ist das Amtsgericht - auf der Grundlage seiner bisherigen Ausführungen und Rechtsansicht - auch davon ausgegangen, daß ein Ausnahmefall, der grundsätzlich ein Absehen von der Verhängung des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldKatVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/ Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die (übrigen) Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Zutreffend ist es auch, wenn das Amtsgericht nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen beruflicher oder sonstiger Härten, die ggf. ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten, verneint hat (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. Beschlüsse des Senats vom 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95 - DAR 1995, 374 = VRS 90, 146, vom 27.08.1996 2 Ss OWi 926/96, NZV 1997, 240 = VRS 92, 369, vom 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95, VRS 90, 210, und außerdem den o.a. Beschluß vom 14.01.1999). Denn die festgestellten Umstände - selbständiger Kaufmann, Inhaber einer Einzelfirma - können ein Absehen vom Fahrverbot nicht begründen. Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots reicht es grundsätzlich nämlich nicht aus, daß der Betroffene die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt (vgl. dazu insbesondere den Beschluß vom 10.07.1995). Das gilt insbesondere nach Einführung des § 25 a StVG, der es ermöglicht, die Zeit des Entzugs der Fahrerlaubnis den persönlichen Verhältnissen (Urlaub) anzupassen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 03.11.1998 - 2 Ss OWi 1181/98, ZAP EN-Nr. 865/98 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 VRS 96, 231). Daß das vorübergehende Fahrverbot zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, ist nicht nur nicht vorgetragen, sondern dürfte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, der nach den Feststellungen rund 6.000 DM monatlich netto verdient, nahezu ausgeschlossen sein. Dem Betroffenen dürfte, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, die vorübergehende Einstellung eines Fahrers ohne weiteres möglich sein.
Dem angefochtenen Urteil läßt sich bislang nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob sich das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots der Möglichkeit bewußt gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - hätte abgesehen werden können, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Damit wird sich das Amtsgericht, wenn es in der neuen Hauptverhandlung erneut zur Festsetzung eines Fahrverbots kommt, auseinandersetzen müssen. Dabei darf dann grundsätzlich auch der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Ahndung, der derzeit schon mehr als 19 Monate beträgt, nicht übersehen werden (vgl. dazu aber auch BayObLG DAR 1997, 115; OLG Brandenburg zfs 1997, 314; AG Ulm zfs 1997, 155).


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