Aktenzeichen: 4 Ss 117/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Aufhebung, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, 2,97 , Inbegriff der Hauptverhandlung, Gegenstand der Hauptverhandlung, BAK-Gutachten nicht verlesen, Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten
Normen: StPO 261, StGB 316, StGB 20
Beschluss: Strafsache gegen den K.B.,
wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a..
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 23.11.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren eines Kraftfahrzeugs trotz Beschlagnahme" zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Desweiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch neun Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Amtsgericht hat zur Sache im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte befuhr am 25.05.1998 gegen 11.25 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel-Corsa (amtliches Kennzeichen PB-PS 121) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Dorfstraße in Paderborn-Wewer. Da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, wurde er von dem Zeugen K. angehalten. Die um 12.05 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,97 ergeben. Die Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte erkennen können und müssen. Der Führerschein wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten sichergestellt.
Gegen 13.00 Uhr desselben Tages befuhr der Angeklagte mit dem genannten Pkw unter anderem die Straße Alter Hellweg in Paderborn-Wewer, ohne im Besitz seines Führerscheines zu sein. Auf Grund der bereits um 12.04 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration war der Angeklagte absolut fahruntüchtig. Dies war ihm bewußt. Ihm war bekannt, daß er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Der Angeklagte konnte sich gut auf den Beinen halten und machte auf den Zeugen K. einen eher nüchternen Eindruck."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren, den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch genügenden Ausführungen die Verletzung des § 261 StPO rügt.
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Sie beanstandet zu Recht, daß das Amtsgericht die zum Schuldspruch tragende Feststellung, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe 2,97 betragen, nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch nicht durch Vorgänge gewonnen hat, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörten.
Gemäß § 261 StPO darf Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung nur sein, was innerhalb der Hauptverhandlung zur Erörterung gekommen ist. Das bedeutet, daß das Gericht bei seiner Entscheidung nur das verwerten darf, was Gegenstand der Hauptverhandlung war und in ordnungsgemäßer Weise in sie eingeführt worden ist (vgl. BGHR, StPO § 261, Inbegriff der Verhandlung, Prüfungsumfang 6 m.w.N.).
Das schriftliche Blutalkoholgutachten des Chemischen Untersuchungsamtes des Kreises Paderborn vom 26.05.1998, in welchem der Mittelwert der 5 Untersuchungen der dem Angeklagten am 25.05.1998 um 12:04 Uhr entnommenen Blutprobe mit 2,97 angegeben ist, ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung weder verlesen noch sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.
Aus den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme kann das Amtsgericht aber die entsprechende Feststellung nicht getroffen haben, weil weder die Einlassung des Angeklagten noch die Aussage des Zeugen K. hinreichende Anhaltspunkte für einen Schluß auf den Promille-Wert der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zu den in Rede stehenden Zeitpunkten ergeben haben. Zwar hat sich der Verteidiger dahingehend erklärt, daß der äußere Sachverhalt der Anklage eingeräumt und das Ergebnis des Blutalkoholgutachtens nicht bestritten werde. Abgesehen davon, daß Äußerungen des Verteidigers zur Sache nur dann als Einlassung eines Angaben zur Sache verweigernden Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn - was hier nicht der Fall war - durch Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt wird, daß der Angeklagte diese Äußerung als eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BGH, NStZ 1990, 447), ist den Erklärungen des Verteidigers auch nicht zu entnehmen, wie hoch die Blutalkoholkonzentration gewesen sein soll. Im übrigen ist die Erklärung, etwas nicht bestreiten zu wollen, begrifflich nicht gleichbedeutend mit dem Eingeständnis des betreffenden Umstandes bzw. Geschehens. Da andere Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zu den Tatzeiten dem Urteil nicht zu entnehmen sind, ist auch auszuschließen, daß das Amtsgericht den in Rede stehenden Blutalkoholwert durch eigene Berechnungen ermittelt hat.
Da das angefochtene Urteil auf der verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten zur Entnahmezeit beruht, war es insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß bei Annahme einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,97 (oder möglicherweise auch höher) Schuldmilderungsgesichtspunkte nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erwägen sein dürften.
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