Aktenzeichen: 1 Ws 453/98 OLG Hamm
Senat: 1
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, Widerruf der Strafaussetzung, Verwertung nachteiliger Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Betroffene noch nicht gehört worden ist
Normen: StPO 33 a
Beschluss: Strafsache gegen M. S.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Antrag gem. § 33a StPO)
Auf den Antrag des Verurteilten vom 08.2.1999 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Antrag wird als unbegründet verworfen.
Gründe: Mit Beschluß vom 12.11.1998 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die dem Verurteilten durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 27.07.1995 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Gegen diesen ihm am 01.12.1998 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem dem Verteidiger des Beschwerdeführers durch den 1. Strafsenat Akteneinsicht gewährt worden ist, hat der Verteidiger angekündigt, das Rechtsmittel bis spätestens zum 18.01.1999 zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist, eine Beschwerdebegründung war nicht eingegangen, hat der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 21.01.1999 die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen. Dieser Beschluß ist am 03.2.1999 an den Verfahrensbevollmächtigten abgesandt worden. Mit Schriftsatz vom 02.2.1999, bei dem Oberlandesgericht am gleichen Tage nach Dienstschluß per Telefax eingegangen, dem Senat aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, hat der Verteidiger die sofortige Beschwerde näher begründet. Unter dem 08.2.1999 hat der Verteidiger einen Antrag auf Nachholung der rechtlichen Gehörs gestellt.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da die Voraussetzungen für die Nachholung des rechtlichen Gehörs gem. § 33 a StPO nicht vorliegen. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (§ 33 Abs. 3 StPO) ist nicht verletzt.
Der Senat hat keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist, die der Senat aber für entscheidungserheblich gehalten und zu seinem Nachteil verwertet hat. Der Senat hat die sofortigen Beschwerden lediglich unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum verworfen. Zu den in jenem Beschluß verwerteten Tatsachen und Beweisergebnissen hat der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung gehabt.
Im übrigen war der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, er habe belastende Aussagen hinsichtlich weiterer Straftaten Dritter gemacht, dem Senat aufgrund des Akteninhalts, der auch dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden war, bereits bekannt; dieser zugunsten des Verurteilten sprechende Umstand ist bei der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt worden.
Nach alledem war der Antrag gem. § 33a StPO als unbegründet zu verwerfen.
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