Aktenzeichen: 4 Ws 261/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Verfahren nach §§ 81 f, 81 g StPO, 2 DNA-IFG, beendetes Beschwerdeverfahren
Normen: StPO 140 Abs. 2, DNA-IFG 81 f, DNA-IFG 81 g
Anmerkung: Gegenvorstelungen zurückgewiesen u.a. unter Hinweis auf BGH, StV 1989, 378
Beschluss: Strafsache gegen K. B.,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern,
hier: Beschwerde des Untergebrachten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Beschwerdeverfahren.
Auf die Beschwerde des Untergebrachten vom 22.06.1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 01.06.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 01.06.1999, durch die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das von ihm betriebene Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung gemäß §§ 81 f, 81 g StPO, 2 DNA-IFG abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren kommt nach dessen Beendigung nicht mehr in Betracht. Durch Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 01.06.1999 ist seine Beschwerde vom 7. 4 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lippstadt vom 23.03.1999, durch den gemäß §§ 81 f, 81 g StPO die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß ist eine weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 StPO nicht eröffnet. Somit ist das Beschwerdeverfahren endgültig abgeschlossen. Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein beendetes Beschwerdeverfahren ist jedoch unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 03.11.1989 - 2 Ws 611/89 -, OLG Düsseldorf NStZ 84, 43; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 171; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 141 Rdnr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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