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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 115/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL9

Stichworte: Verzögerung im Auslieferungsverfahren betreffend Mittäter

Normen: StPO 121

Beschluss: Strafsache gegen A. A. u.a.
hier: A. A.,
wegen erpresserischen Menschenraubes,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die erneute Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeschuldigte ist in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Beckum vom 10.08.1998 - 4 Gs 263/98 - am 16.09.1998 polizeilich festgenommen und zur Untersuchungshaft gebracht worden. Unterbrochen war die Untersuchungshaft, die im übrigen seitdem vollzogen wird, vom 8. bis zum 10.03.1999 zur Vollstreckung einer Erzwingungshaft von drei Tagen. Der Senat hat im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO bereits am 30.03.1999 die Haftfortdauer angeordnet. Das Landgericht hat ihm die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeschuldigten A. über neun Monate hinaus anzuordnen. Die in dem genannten Senatsbeschluß dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder der Fluchtgefahr eine dem Angeschuldigten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten.
Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sind gleichfalls gegeben. Seit dem Senatsbeschluß vom 30.03.1999 ist das Verfahren durch die Kammer weiter gefördert worden. So hat der Vorsitzende der Strafkammer den Leiter der Polizei Gelderland Mitte unter dem 29. 4 1999 ersucht, Namen und ladungsfähige Anschriften derjenigen niederländischen Polizeibeamten mitzuteilen, die am 30.07.1998 in Arnheim an der Festnahme der Angeschuldigten B., A. und O. mitgewirkt haben. Außerdem hat der Vorsitzende der Strafkammer mit dem Verteidiger des Mitangeschuldigten S. erörtert, ob und unter welchen Bedingungen dieser gegebenenfalls bereit ist, durch Rücknahme seines Rechtsmittels gegen die Anordnung seiner Auslieferung dem vorliegenden Verfahren alsbald, und damit zumindest zeitgleich mit den Angeschuldigten B. und O., zur Verfügung zu stehen.
Aus sachgerechten Gründen hat die Kammer davon abgesehen, das Verfahren gegen den Angeschuldigten A. insbesondere von den gegen B. und O. gerichteten Verfahren abzutrennen und gesondert zu verhandeln. Angesichts der bisherigen Einlassung des Angeschuldigten A., der eine Tatbeteiligung bestritten und angegeben hat, auch er sei von den Mitangeschuldigten B. und O. n der Wohnung des Angeschuldigten B. in Arnheim/Niederlande gefesselt und bedroht worden, stünde ein derartiges Vorgehen einer sachgerechten Erledigung des Verfahrens entgegen. Somit bleibt die Durchführung der Auslieferung der Angeschuldigten B. und O. die sich in den Niederlanden in Haft befinden und deren Auslieferung am 01.06.1999 durch den "Hooge Rad" letztinstanzlich bestätigt worden ist, abzuwarten. Die gegenüber der Kammer geäußerte Einschätzung des Justizministeriums, daß die Auslieferung der Angeschuldigten B. und O. bereits etwa Ende Juni 1999 durchgeführt werde, hat sich zwar nicht bewahrheitet, zumindest ist aber mit der alsbaldigen Durchführung der Auslieferung zu rechnen. Wenn auch der Vorsitzende der Strafkammer nach dessen durch den Senat telefonisch eingeholten Auskunft ursprünglich für das vorliegende Verfahren reservierte Verhandlungstermine nunmehr mit einer anderen dringenden Haftsache belegen mußte, stehen der Kammer jedoch sowohl im 8. als auch im 9. 1999 hinreichend freie Sitzungs- und Reservesitzungstage zur Verfügung, um die Sache nach der zu erwartenden baldigen Überstellung der Mitangeschuldigten im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens zeitnah verhandeln zu können.
Zur Förderung des weiteren Verfahrens hat die Kammer zudem vorbereitend Doppelakten erstellen lassen, die den noch zu bestellenden Verteidigern sofort zur Verfügung gestellt werden sollen.
Der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft steht auch nicht entgegen, daß die Kammer fünf Monate nach Eingang der Anklage noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat. Diese an üblichen Verfahren gemessen zu lange Frist rechtfertigt sich vorliegend dadurch, daß sich die Angeschuldigten B. und O. derzeit noch in niederländischer Haft befinden und durch die Zurückstellung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Kammer eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu erwarten ist.
Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Landgericht für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Angeschuldigten aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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