Aktenzeichen: 4 BL 120/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: BL6
Stichworte: fahrlässiger Vollrausch, Verhinderung des neuen Verteidigers
Normen: StPO 121
Beschluss: Strafsache gegen A. J.,
wegen fahrlässigen Vollrausches,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.
Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger und des Angeklagten beschlossen:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe: Dem Angeklagten, der sich seit dem 19.01.1999 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold (4 Gs 65/99) von demselben Tag in der Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 22.06.1999 zur Last gelegt, sich in Blomberg am 17.01.1999 fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt zu haben und in diesem Zustand versucht zu haben, seine Ehefrau S. K. mittels Messerstichen zu töten.
Mit diesem Vorwurf identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold vom 25.05.1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt. Sie ist durch Beschluß des Landgerichts vom 09.06.1999 zugelassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Bei dem Angeklagten besteht konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen. Der Fluchtanreiz ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Strafe und wird durch die persönlichen Bindungen, wenn überhaupt solche noch bestehen sollten, nicht erheblich vermindert.
Der Zweck der Untersuchungshaft läßt sich deshalb auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 erreichen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Wichtige Gründe i. S. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der ursprünglich für den 23.06.1999 geplante Hauptverhandlungstermin mußte wegen Verhinderung des neuen Verteidigers des Angeklagten auf den 09.08.1999 verlegt werden. Danach ist mit einem alsbaldigen Abschluß des Verfahrens in erster Instanz zu rechnen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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