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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 837/92

Leitsatz: Von einem Fahrverbot im Rahmen des § 2 Abs. 4 BKatV kann in aller Regel nur bei verkehrsbezogenen Einzelfallgestaltungen mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art, die aber nicht etwa ohne weiteres schon In mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Nachteilen zu erblicken sind, abgesehen werden.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Absehen von Fahrverbot, Abwägung, Berufsfahrer, Gebäudereiniger, auf Kfz angewiesen, denkbar geringe Gefährlichkeit, minimaler Handlungsunwert

Normen: StVG 25 Abs. 1 Satz 1, BKatV 2 Abs. 4

Fundstelle: VRS 85, 456

Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 01.09.1992

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betr. wegen einer am 09.12.1991 auf der L 776 bei Schmallenberg begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaft - eine Geldbuße von 180,- DM festgesetzt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der StA, der die GeneralStA mit näheren Ausführungen beigetreten ist, war zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zuzulassen, § 80 Abs. 1 Ziff 1 OWiG. Sie hat auch Erfolg.

Das AG hat von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV abgesehen, weil die dadurch bewirkten Erschwerungen gegenüber den Durchschnittsfällen "atypisch hoch" wären; der bereits einmal - Bußgeldbescheid vom 30.10.1991 - wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h aufgefallene Betr., sei als Gebäudereiniger von der Fahrzeugbenutzung abhängig, zumal sein Arbeitsplatz ständig wechsle und er im übrigen sein Gewerbe allein ausübe.
Der örtlichen wie der vorgesetzten StA ist darin beizupflichten, daß solche Umstände für sich allein noch nicht ausreichender Anlaß sein können, von der Ausnahmeregel des § 2 Abs. 4 BKatV Gebrauch zu machen. Das bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, somit schwerwiegenden Verkehrsverstößen gesetzlich gebotene Fahrverbot im Sinne der Bußgeldkatalogverordnung, dessen Einführung ersichtlich auf der Erkenntnis des Verordnungsgebers beruht, auch erhöhte Geldbuße reichten zur Ahndung solcher Zuwiderhandlungen nicht aus (vgl. BGH in DAR 92, 69; 73; OLG Hamm in NZV 91, 121 = DAR 91, 65), könnte auf diese Weise, wie die GeneralStA zutreffend ausführt, bei einer Vielzahl ähnlicher Berufe (etwa Berufskraftfahrer, Vertreter etc.) erschwert oder teilweise unmöglich gemacht werden. Es dürfte sich bei zahlenmäßig nicht gering zu veranschlagenden Kraftfahrern bestimmter Berufsgruppen wiederum als "stumpfes Schwert" erweisen (BGH aaO), folgte man der Ansicht des angefochtenen Urteils. Das aber kann nicht den Zwecken der Verordnung entsprechen. § 2 Abs. 4 BKatV muß nach dem Dafürhalten des Senats wesentlich auf verkehrsbezogene Einzelfallgestaltungen beschränkt bleiben, bei denen die Verhängung eines Fahrverbots in Anbetracht der gegebenen, besonderen Verkehrssituation offenbar unangebracht sein und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerstreiten würde. Das wäre denkbar, wie Janiszewski und Buddendiek (Verwarn- und Bußgeldkatalog, 4. Aufl, S 39) vorschlagen, bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert. Dies ist den bisherigen Feststellungen aber nicht zu entnehmen.
Entsprechendes muß für mögliche Ausnahmeumstände persönlicher Art gelten. Diese können insbesondere nicht etwa ohne weiteres schon mit beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Nachteilen, die in aller Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, begründet werden.
Die Sache war ihm Rahmen der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich
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darauf hin, daß bei Bußgeldentscheidungen der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen ist (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 StVZO). Das gehört zum erforderlichen Umfang der Darlegungen.


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