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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 404/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Attest, Ausbleiben in der Hauptverhandlung, Verfahrensrüge, formularmäßige Verwerfung trotz Attestes, Entschuldigung

Normen: OWiG 74 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen E.K.,
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts u.a.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22.02.1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08.02.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe: I. Der Kreis Paderborn erließ am 21.01.1998 einen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen ein Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft und unerlaubtes Wenden am 01.12.1997 zur Last gelegt wurde. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 350.- DM fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gestützt auf § 74 Absatz 2 OWiG verwarf das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch mit der Maßgabe, daß das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelange, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Zur Begründung eines unentschuldigten Fernbleibens des Betroffenen trotz des am Morgen des Terminstages vom Anwalt des Betroffenen per Telefax dem Gericht vorgelegten Attestes führte es aus: "Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil das vorgelegte Attest unzureichend ist."
Der Betroffene hat unter dem 22.02.1999 fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtskräftig zurückgewiesen. In der fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde erhebt er die "Sachrüge". Er führt aus, das Urteil sei aufzuheben, weil das Beschwerdegericht dieses anhand der in den Gründen mitgeteilten Tatsachen dieses auf das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen prüfen könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die hier allein mögliche Verfahrensrüge sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebene Weise ausgeführt worden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat jedenfalls vorläufigen Erfolg. Das Urteil weist einen Mangel auf, der zu dessen Aufhebung zwingt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Begründung genügt den Anforderungen des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Absatz 3 OWiG. Insoweit ist bereits mit dem Vortrag, das Amtsgericht habe das Ausbleiben des Betroffenen im Termin nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, eine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Denn aus dem Verwerfungsurteil selbst ergibt sich in Ergänzung dazu, daß der Betroffene unter Vorlage eines Attestes dem Gericht Entschuldigungsgründe vorgetragen hat ( vgl. OLG Köln, NZV 1999, 261 (262)).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet, da die Urteilsbegründung nicht den Anforderungen genügt, die an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 74 Absatz 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil zu stellen sind.
Eine formularmäßige Verwerfung ohne nähere Begründung ist ausreichend, wenn Entschuldigungsgründe weder vorgebracht noch sonst ersichtlich sind. Teilt das Urteil wie hier durch Hinweis auf das "eingereichte Attest" mit, daß seitens des Betroffenen Entschuldigungsgründe vorgetragen sind, so muß das Urteil selbst in der Darstellung der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung so umfassend sein, daß auf dieser Grundlage eine Prüfung dahin möglich ist, ob die Umstände vom Amtsgericht vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind (vgl. OLG Hamm, VRS 93, 450 (451) = MDR 1997, 687; OLG Köln a.a.O.; Göhler, OWiG, 12. Auflage 1998, § 74 OWiG Rdnr. 48 d mit weiteren Nachweisen). Daher reichte es nicht aus, daß das Amtsgericht lediglich seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, daß das durch das Attest vermittelte Vorbringen des Angeklagten zur Entschuldigung seines Ausbleibens ungeeignet war. Es hätte diese Bewertung vielmehr inhaltlich so umfassend begründen müssen, daß das Beschwerdegericht ersehen kann, ob der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet worden ist. Maßgeblich ist nämlich nicht, ob sich der Betroffene rechtzeitig entschuldigt hat, sondern allein, ob er tatsächlich entschuldigt war (BayObLG NZV 1998, 426 (427); OLG Köln VRS 93, 186 (187) und NZV 1999, 260 (261)).
Der vorliegende Begründungsmangel wäre nur dann unschädlich, wenn die vom Betroffenen vor Erlaß des Urteils vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet gewesen wären, seine Abwesenheit zu entschuldigen (vgl. OLG Hamm VRS 69, 55; OLG Köln VRS 93, 198 (187), BayObLG NZV 1998, 426 (427)). In einem solchen Fall würde das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen. Ein derartiger Ausnahmefall ist angesichts des eingereichten ärztlichen Attestes hier jedoch nicht gegeben. Immerhin ist darin durch einen Arzt für Orthopädie und Sportmedizin unter dem 05.02.1999 bescheinigt, daß der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen den Termin am 08.02.1999 nicht wahrnehmen könne. Ob es inhaltlich zutraf, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen. Die vom Betroffenen vorgetragenen Gründe sind jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet, sein Fernbleiben zu entschuldigen.
Bereits wegen dieses Darstellungsmangels konnte das angefochtene Urteil - ungeachtet der Frage der Verpflichtung des Gerichts zur (ggf. telefonischen) Abklärung des Inhalts des vorgelegten Attestes - keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz - auch zur Entscheidung über die Kosten - zurückzuverweisen.


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