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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 529/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, Widerspruch in Strafzumessungserwägungen zu denen im erstinstanzlichen Urteil, Annahme von § 21 StGB, obwohl die Berufung auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt war

Normen: StPO 318, StGB 21, StPO 267

Beschluss: Strafsache gegen A.Q.,
wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil- der XVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 25.02.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Münster - Strafrichter - verurteilte den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 08.01.1999 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung "unter Einbeziehung des Urteils" des Amtsgerichts Münster vom 09.01.1998 - 20 Ds 59 Js 1309/97 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
Zu den vier Taten hat das Gericht ausgeführt:
Tat vom 02.10.1997 (S. 2 UA):
"Am 2.10.97 warf die aus diesem Grunde anderweitig verfolgte Zeugin D. zumindest 2 Kartons mit Schuhen sowie weitere kleinere Kleidungsstücke aus dem 1. Stock der Filiale der Runners Point GmbH, Salzstr. 21 in Münster. Wie zuvor besprochen wartete u.a. der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vor dieser Filiale. Er nahm zumindest einen Karton mit einem Paar Schuhe im Wert von ca. 170,- DM an sich und entfernte sich damit. Schließlich zog er diese Schuhe auf offener Straße an. Es war dabei für den Angeklagten klar, daß es sich um gestohlene Schuhe handelte, die er zum eigenen Gebrauch an sich nehmen wollte. Insoweit hatte der Angeklagte zuvor die Zeugin D. darum gebeten, ihr Schuhe zu besorgen. Der Angeklagte hatte auch den Vorschlag gemacht, Schuhe aus dem Fenster des Sportgeschäftes zu werfen, da er wußte, daß die Zeugin Deutzmann dort ein Praktikum absolviert."
Dazu hat das Amtsgericht später (S. 4, 5 UA) ausgeführt:
"Bezüglich des Geschehens vom 2.10.97 hat der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen behauptet, er habe die Schuhe an sich genommen, aber zum Tatzeitpunkt nicht damit gerechnet, daß die Schuhe gestohlen werden sollten. Vielmehr habe er lediglich gedacht, daß die Zeugin D. habe die Schuhe billiger besorgen können."
Anschließend hat es dargelegt, daß es sich "bei der Einlassung des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handelt."
Tat vom 08.01.1998 (S. 2, 3 UA):
"Am 8.01.98 gegen 21.25 Uhr war der Angeklagte zu Fuß mit mehreren Freunden in Münster unterwegs. Er war betrunken und lief aus Übermut mehrfach auf die Straße, um Autofahrer zum Halten zu zwingen. Schließlich ging er auf den in der Friedrich-Ebert-Straße in Höhe der Hausnummer 111 geparkten Renault Clio des Zeugen R. zu. Er bestieg zunächst die Motorhaube, legte sich auf die Windschutzscheibe und lief über den Wagen. Der Angeklagte war sich dabei bewußt, daß er dadurch Schäden an dem PKW des Geschädigten hervorrufen würde. Nach einem Kostenvoranschlag wäre für die Beseitigung der verursachten Schäden ein Betrag von ca. 2600 DM zu zahlen gewesen. Der Zeuge R. hat jedoch von einer Reparatur abgesehen, da er nicht glaubte, den Schaden durch den Angeklagten ersetzt zu bekommen. An dem Wagen waren Fußspuren und Kratzer auf der Motorhaube sowie eine Beule auf dem Dach aufgrund dieses Vorfalles festzustellen."
Tat vom 13.01.1998 (3 UA):
"Am 13.1.98 gegen 20.30 Uhr hielt sich der Angeklagte im Gebäude des Hauptbahnhofs Münster auf, obwohl gegen ihn ein Hausverbot bzgl. des Hauptbahnhofs Münster für die Zeit vom 26.4.97 bis 25.4.98 vorlag. Dieses Bahnhofsverbot war dem Angeklagten auch bekannt. Der Angeklagte hatte keine Reiseabsichten."
Dazu führte das Amtsgericht (S. 4/5 UA) weiter aus:
"Zu dem Vorfall am 13.1.98 hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, nicht durch die Bediensteten des Bahnhofes nach Reiseabsichten gefragt worden zu sein. Ob er zum fraglichen Zeitpunkt eine Fahrkarte gehabt habe, wisse er nicht." Sodann hat der Strafrichter dargelegt, daß es "sich auch hierbei nach der Überzeugung des Gerichts um eine Schutzbehauptung handelt".
Tat vom 22.9. 1998 (S. 3 UA):
"Am 22.9.98 betrat der Angeklagte die Geschäftsräume der Galeria Kaufhof in Münster. Dort steckte er ein Parfum im Werte von 53,- DM in seine Jackentasche und verließ die Geschäftsräume ohne zu zahlen. Vor dem Kaufhaus wurde der Angeklagte durch einen Detektiv der Firma Kaufhof, den Zeugen J., gestellt, der ihn zuvor beobachtet hatte. Dabei machte der Angeklagte nicht den Eindruck, betrunken zu sein."
Die vier Taten ahndete das Amtsgericht mit jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe. Es bewertete die Taten vom 02.10.1997 und 22.09.1998 als Diebstahl (§ 242 StGB), im ersteren Fall begangen in Form sukzessiver Mittäterschaft. Die Tat vom 08.01.1998 wertete es als Sachbeschädigung (§ 303, 303 a StGB ) und die vom 13.01.1998 als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Im Rahmen der Strafzumessung finden sich weder bei der Begründung der Einzel- noch bei derjenigen der Gesamtstrafen Ausführungen zu § 21 StGB.
Ein Geständnis hat der Strafrichter für die Taten vom 8. 1. (S.7 UA) und 22.09.1998 (S. 10 UA) zu Gunsten des Angeklagten in seine Abwägung eingestellt, und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vom 13.1. 1998 (S.9 UA) ebenfalls in diesem Sinne zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, "daß er grundsätzlich geständig war".
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Münster (Westf.) die mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.1999 "auf den Straffolgenausspruch, und dabei allein auf die Frage der nochmals angestrebten Bewährung" beschränkte Berufung (Bl. 74 d.A.) mit der Maßgabe verworfen, daß es klarstellend die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem einbezogenen Urteil ausgesprochen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf die angestrebte Strafaussetzung zur Bewährung die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Angeklagte seine Berufung gemäß § 318 StPO wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat (vgl. BGH NJW 1980, 1807), führt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage angenommen hat.
1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, daß diese Punkte losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung fähig sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig zu machen. Dies gilt auch für eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches im Falle der Trennbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von derjenigen über die Strafzumessung im engeren Sinne vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 318 StPO Rdnrn. 6, 18, 20; Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO, 4. Auflage 1999, § 318 StPO Rdnrn. 8, 8a; Tröndle/Fischer StGB, 49. Auflage 1999, § 56 StGB Rdnr. 10 a. - jeweils mit weiteren Nachweisen.
2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerhaft von der Trennbarkeit der angefochtenen und der nicht angefochtenen Entscheidungsteile innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ausgegangen.
Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob das Gericht von einer wirksamen Beschränkung auszugehen hat, ist der Erkenntnisstand am Schluß der Berufungshauptverhandlung. Weder die schriftsätzlich vor dem Termin erklärte Beschränkung noch der Umstand, daß im Termin Angeklagter und Staatsanwaltschaft von einer Beschränkung auf die Aussetzungsfrage übereinstimmend ausgegangen sind, entbinden die Kammer von ihrer Pflicht, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf die Trennbarkeit der Entscheidungsteile zu prüfen.
Nur eine - gemessen an diesen Grundsätzen - wirksame Beschränkung entfaltet Bindungswirkung.
Trennbarkeit in so beschriebenem Sinne hätte das Landgericht nach den im Berufungsurteil niedergelegten Feststellungen nur hinsichtlich der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt bejahen dürfen. Dies folgt aus seinen Ausführungen zum Geständnis des Angeklagten sowie zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.
Zu beiden Punkten ist die Strafkammer zu Feststellungen gelangt, die denjenigen, die den Ausführungen des Strafrichters zur Strafzumessung zugrundeliegen, widersprechen. Dadurch wird das Postulat der inneren Einheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1981,589 (590); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 StGB , Rdnrn. 7 und 8 m.w.N.), verletzt.
a) Widersprüchlich sind zunächst die Feststellungen zum Umfang des Geständnisses des Angeklagten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist er im Hinblick auf den Diebstahl vom 02.10.1997 und den Hausfriedensbruch vom 13.01.1998 nicht geständig gewesen. Insoweit hat es (vgl. S. 3/4 bzw. 4/5 UA ) seine Einlassung als widerlegte Schutzbehauptung gewertet. Wenn auch nicht verkannt wird, daß der Strafrichter hinsichtlich des Hausfriedensbruches später (S. 9 UA ) davon spricht, daß der Angeklagte "grundsätzlich geständig war", stehen diese Feststellungen in Widerspruch zu denen des Landgerichts. Im angefochtenen Urteil (S. 9 UA) heißt es nämlich: "Der Angeklagte ist geständig, er hat Reue und Einsicht gezeigt, dies insbesondere dadurch manifestiert, daß er die Beschränkung auf den Straffolgenausspruch und dabei allein auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat".
b) Der schwerwiegendere Widerspruch, der alle vier Taten berührt, betrifft die Frage einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Insoweit ist in dem Berufungsurteil im Anschluß an die nur dort festgestellten Alkohol- und Betäubungsmittelprobleme des Angeklagten ausgeführt:
"Zugunsten des Angeklagten war nicht auszuschließen, daß er jeweils in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vermindert war. ... " (S. 9 UA). Dazu finden sich im Urteil des Strafrichters in der Strafzumessung keinerlei Ausführungen. In den Feststellungen wird lediglich bezogen auf die Sachbeschädigung vom 08.01.1998 ausgeführt: "Er war betrunken ..." (S. 2 UA). Zum Diebstahl vom 22.09.1998 heißt es hingegen: "Dabei machte der Angeklagte nicht den Eindruck, betrunken zu sein" (S. 3 UA).
Die Strafkammer hat also ersichtlich eine über die Aussetzungsfrage hinausgehende Abklärung von Umständen für erforderlich gehalten, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, und ist dabei zu Feststellungen gelangt, die teilweise in Widerspruch zu den korrespondierenden Feststellungen des Amtsgerichts stehen. Damit durfte sie jedoch jedenfalls am Schluß der Berufungsverhandlung nicht mehr von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgehen.
Der Senat hat erwogen, ob die Kammer nicht tatsächlich eine umfassende Prüfung des Rechtsfolgenausspruches insgesamt vorgenommen hat, also von einer auf diesen, nur in geringerem Maße beschränkten Berufung ausgegangen ist. Eine solche Auslegung ist des Urteils angesichts seiner insoweit eindeutigen Fassung jedoch nicht möglich. Dort heißt es nämlich: "Die Kammer selbst hatte sich "nur" noch mit der Frage zu beschäftigen, ob die ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafen ... noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden können" (S. 9 UA). Auch ist keine selbständige Bemessung der Einzelstrafen vorgenommen, sondern nur mitgeteilt worden, welche Einzelstrafen (S. 8 UA) und welche Gesamtstrafen (S. 3 UA) vom Amtsgericht verhängt worden sind. Schließlich sind die dargelegten abweichenden Feststellungen der Strafkammer zum Geständnis und zu § 21 StGB ausschließlich im Rahmen der Erwägungen zur Begründung der Prognoseentscheidung des § 56 Abs.1 StGB dargestellt und bewertet worden (S.9 UA).
Auf der fehlerhaften Beurteilung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung und damit des Umfangs der der Strafkammer obliegenden Prüfungspflicht (§ 327 StPO) kann das Urteil beruhen, so daß es nicht bestehen bleiben kann. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kammer, wäre sie sich der teilweise Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und infolgedessen der geringeren Bindungswirkung bewußt gewesen, Anlaß zur weiteren Aufklärung im Hinblick auf die für die eigentliche Strafzumessung bedeutsamen Umstände gesehen hätte oder allein schon unter Einbeziehung der in der Berufungshauptverhandlung ermittelten Umstände zu einem dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre.
3. Die Erklärungen des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung sind hingegen insoweit wirksam, als sie die Entscheidung über die Schuldsprüche von der Anfechtung ausnehmen. Die Feststellungen des Strafrichters zum Schuldspruch bilden eine ausreichende Grundlage für die vom Rechtsmittelgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung, so daß der in den Erklärungen des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung zum Ausdruck kommende Gestaltungswille im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359 (364); Karlsruher Kommentar-Ruß, a.a.O., § 318 StPO Rdnr. 1 m.w.N.). Die Defizite des amtsgerichtlichen Urteils stehen dem nicht entgegen, weil Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB ersichtlich auszuschließen ist.
III. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.


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