Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 791/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrlässigkeit, Anhaltspunkte, daß der Dritte fahren wird

Normen: StVG 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

Beschluss: Strafsache gegen M.R.,
wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 27. 4 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Coesfeld hat den Angeklagten am 27. 4 1999 wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Angeklagte war am 12.11.1997 Halter eines PKW VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen "NOM-JU 160".In Dassel, dem damaligen Wohnort des Angeklagten, besuchte ihn der Zeuge Bala, der ebenfalls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Der Angeklagte traf keinerlei Vorkehrungen, die verhinderten, daß Unbefugte mit seinem Fahrzeug fahren konnten. So konnte der Zeuge B.den Schlüssel nehmen, während der Angeklagte angeblich schlief. Mit dem Fahrzeug des Angeklagten befuhr B. sodann in der Folgezeit öffentliche Straßen, u.a. gegen 12.00 Uhr in Nottuln den Prozessionsweg. Daß der Zeuge B. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, hätte der Angeklagte wissen müssen. Aus eigener Anschauung war ihm nämlich bekannt, daß ausländische Fahrerlaubnisse nicht problemlos umgeschrieben werden. Bereits am 28.10.1991 hatte der Landkreis Northeim dem Angeklagten die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse III versagt, und zwar mit der Begründung, daß sein jugoslawischer Führerschein vermutlich gefälscht sei. Der Angeklagte hätte demnach unbedingt verhindern müssen, daß B. Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln hatte."(UA 3)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und seinen Freispruch beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, wie erkannt.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an einem sachlichrechtlichen Mangel. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs.1 Nr.2, Abs. 2 Nr.1 StVG nicht.
Zwar hat B. den PKW, dessen Halter der Angeklagte gewesen ist, auf öffentlichen Straßen geführt, obwohl er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen ist. Auch hat der Angeklagte dies "zugelassen": er hat ihm nämlich die Fahrt tatsächlich ermöglicht (vgl. BGHSt 24, 352, 355),indem er den Zündschlüssel nicht für ihn unerreichbar aufbewahrt hat, vielmehr "keinerlei Vorkehrungen" getroffen hat, die verhindert hätten, "daß Unbefugte mit seinem Fahrzeug fahren konnten" (UA 3). Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand des § 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1 StVG aber nur dann, wenn ihm bezüglich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 24, 352, 353, 35 5).
Dafür genügt grundsätzlich, daß er das Verhalten des B. infolge eines erheblichen Mangels an zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden hat. An die Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters sind nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 24, 352, 354),doch dürfen diese nicht überspannt werden. Verfehlt ist deshalb die der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zugrundeliegende Annahme, der Fahrzeughalter müsse ganz allgemein verhindern, daß Personen, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, Zugang zu Fahrzeugschlüsseln erhalten können. Eine derart weitgehende Pflicht hätte zur Voraussetzung, daß allgemein befürchtet werden müßte, ein Dritter werde den Besitz des Zündschlüssels oder die Möglichkeit, einen solchen Besitz zu erlangen, dazu mißbrauchen, das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeughalters eigenmächtig in Betrieb zu setzen. Eine solche Auffassung geht zu weit, weil sie im Ergebnis darauf hinausliefe, jeden, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gemäß § 21 StVG anzusehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 m.w.N.).
Die Pflicht, einem nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Dritten die Möglichkeit des Zugangs zum Zündschlüssel zu verwehren, besteht demzufolge nur dann, wenn in dessen Person (vgl. BayObLG a.a.O.) oder in der Situation (vgl. OLG Hamm NJW 1983, 2456 f.) konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters dessen Fahrzeug in Betrieb nehmen (vgl. Jagusch/Hentschel, 35. Aufl. (1999), § 21 StVG, Rdnr.18 m.w.N. zur h.M.).Derartige Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen, so daß es an tatsächlichen Grundlagen fehlt, die den Schluß auf ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten zulassen.
Schon deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben, weswegen auf weitere rechtliche Bedenken - beispielsweise bezüglich der Grundlagen der richterlichen Überzeugungsbildung von der fahrlässigen Unkenntnis des Angeklagten über die Nichtberechtigung des B. sowie hinsichtlich der Ausführungen zur Aussage(un)tüchtigkeit der kindlichen Zeugin - nicht näher eingegangen zu werden braucht. Da der Senat tragfähige Feststellungen durch den Tatrichter nicht für ausgeschlossen hält, war für eine eigene freisprechende Entscheidung kein Raum. Die Sache war vielmehr gemäß § 354 Abs.2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".