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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 399/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Ablehnung eines Beweisantrages ohne Begründung, Verfahrensrüge, fehlende Begründung

Normen: OWiG 77 Abs. 2 Nr. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.B.,
wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 14.01.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5, 6 OWiG beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe: I. Nach Aufhebung des in dieser Sache am 25.06.1998 ergangenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lippstadt durch den Senatsbeschluß vom 22.10.1998 hat das Amtsgericht den Betroffenen am 14.01.1999 erneut wegen "einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 500,00 DM sowie einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde ist unterblieben.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw am 09.01.1998 gegen 10.28 Uhr bei Erwitte-Schmerlecke die Bundesstraße B 1 außerhalb geschlossener Ortschaft entgegen der dort gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat erneut einen zumindest vorläufigen Erfolg. Demgemäß war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lippstadt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Die Rechtsbeschwerde dringt schon mit der den handschriftlichen Beweisantrag vom 14.01.1999 betreffenden und auf die Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Verfahrensrüge durch.
Das Amtsgericht hat, wie vom Betroffenen ordnungsgemäß (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) gerügt worden ist, einen Beweisantrag, den sein Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt hatte, wie folgt abgelehnt: "Der handschriftliche ... Beweisantrag vom heutigen Tag wird gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen."
Dieser Beschluß begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Ablehnung des Beweisantrages unter bloßer Angabe des Zitats "§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG" steht einer solchen ohne jede Begründung gleich. Die zitierte Bestimmung enthält verschiedene Ablehnungsgründe. Daher wird nicht erkennbar, worauf der Tatrichter abstellen wollte. Auch im Bußgeldverfahren darf jedoch ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag nur durch begründeten Beschluß abgelehnt werden (zu vgl. OLG Köln, VRS 88, 203).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Betroffene bei gesetzmäßiger Begründung des Ablehnungsbeschlusses einen Beweisantrag gestellt hätte, den das Amtsgericht nicht hätte ablehnen können und dem es - zum Vorteil des Betroffenen - hätte nachgehen müssen (zu vgl. OLG Köln, VRS 75, 119 (123)).
Bei dieser Sachlage kam es letztlich nicht mehr darauf an, daß auch eine weitere, nämlich die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils geführt hätte. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit in zulässiger Weise und im Ergebnis zu Recht gerügt, daß die Verlesung der Kopie des Personalausweises des Betroffenen nicht ermöglicht, das darin enthaltene Lichtbild des Betroffenen mit anderen Abbildungen des Betroffenen zu vergleichen. Insoweit hätte eine Augenscheinseinnahme der Kopie des Personalausweises erfolgen müssen, die aber ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht stattgefunden hat.
Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht, wird das Amtsgericht auch eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu treffen haben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß das Amtsgericht im Falle der erneuten Verhängung eines Fahrverbotes auch zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG vorliegen.


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