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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1097/95

Leitsatz: Beruft sich der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen rechtfertigenden Notstand, so beadrf es diesbezüglich näherer Feststellungen.
Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtfertigender Notstand, Rechtfertigung, Rechtfertigungsgrund, Fahrverbot, grobe und beharrliche Pflichtverletzung, Rettungsfahrt

Normen: OWiG 16

Fundstelle: NZV 1996, 205; ZAP EN-Nr. 11/96; zfs 1996, 77; NZV 1996, 205; NStZ 1996, 344; NJW 1996, 2437; VRS 91, 125

Beschluss: OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.1995
Zum Sachverhalt: Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 40 km/h eine Geldbuße von 150 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung all das AG.

Aus den Gründen: Die Urteilsgründe sind lückenhaft und genügen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen gem. § 46 I OWiG, § 267 I und II StPO.
Es fehlt eine vollständige Auseinandersetzung mit besonderen Umständen i.S. des § 267 II StPO, wozu, unter anderem, alle Rechtfertigungsgründe gehören. Im vorliegenden Fall hat sich der Betr. laut seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung auf einen rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG berufen; die Gründe des angefochtenen Urteils lassen indes nicht hinreichend deutlich erkennen, ob bzw. in welchem Umfange das tatsächlich vom Vorliegen der in § 16 OWiG aufgeführten Voraussetzungen ausgegangen ist.
Grundsätzlich kann die Notwendigkeit, schnellstmögliche ärztliche Hilfe für einen Fahrgast zu erlangen, innerhalb gewisser Grenzen die Nichteinhaltung von Verkehrsvorschriften - hier die Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit - durch einen Taxifahrer rechtfertigen (vgl. BayObLG, DAR 1973, 212).
- Seite 206 -
Ob tatsächlich eine solche Gefahrenlage im vorliegenden Fall gegeben war und der Betr. bei Abwägung der widerstreitenden Interessen Leben und Gesundheit seines Fahrgastes auf der einen, Verkehrssicherheit auf der anderen Seite - das zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel - Fortsetzung der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit - ergriffen hat, läßt sich den insoweit nur unzureichenden Urteilsgründen nicht entnehmen. Es hätte nahegelegen, den damaligen Fahrgast, dessen Anschrift sich aus der Akte ergibt, und ggf. einen behandelnden Arzt zu dieser Frage zu hören, um die Dringlichkeit einer sofortigen ärztlichen Behandlung, zumindest aus der laienhaften Sicht des Betr., abzuklären und entsprechende Feststellungen treffen zu können.
Der Auffassung des AG, wonach der Betr., um eine schnelle Hilfe für den Fahrgast herbeiholen zu können, andere Maßnahmen hätte ergreifen müssen, etwa sofort an der nächsten Notrufsäule einen Arzt herbeizuholen, ist in Anbetracht der damit verbundenen Wartezeit auf der einen und der von der Meßstelle bis zur Wohnung des Fahrgastes nur noch zurückzulegenden Strecke von ca. 15 km auf der anderen Seite in dieser Absolutheit nicht zu folgen.
In der erneuten Hauptverhandlung wird das AG daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 OWiG ebenso zu klären haben wie die Frage, ob und ggf. welche Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund der konkreten Gegebenheiten (z.B. Verkehrsdichte, Straßen- und Wetterverhältnisse) durch die Fahrweise des Betr. herbeigeführt worden ist oder auch nur zu befürchten war (vgl. BayObLG, NZV 1991, 81). Im übrigen wird, sofern die Voraussetzungen des § 16 OWiG nicht vorgelegen haben sollten, im Rahmen der Prüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen sein wird, zu berücksichtigen sein, daß ein Taxifahrer, der von seinem Fahrgast auf die Notwendigkeit sofortiger ärztlicher Hilfe hingewiesen wird, ohne als Laie die Dringlichkeit überprüfen zu können, unter Umständen keine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers i.S. des § 25 StVG anzulasten sein wird, wenn er mit Rettungswillen seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortsetzt, so daß es möglicherweise der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf. Das schlösse allerdings anerkanntermaßen nicht aus, daß wenn der Betr. die Voraussetzungen des Notstandes aufgrund eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums annimmt, er wegen fahrlässiger Tatbegehung zu verurteilen wäre (vgl. OLG Hamm, JMBINW 1976, 59)...


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