Aktenzeichen: 4 Ss OWi 790/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: qualifizierter Rotlichtverstoß, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Feststellungen zur Zeitdauer, Geständnis, kein geeichtes Meßgerät, Schätzung der Rotlichtzeit, Haltelinie
Normen: StVO 37 Abs. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen S.S.,
wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 12.05.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.
Gründe: I. Das Amtsgericht Lippstadt hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2' StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 275.- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat es diejenigen Sanktionen zugrunde gelegt, die der "Bußgeldkatalog ... unter seiner Ziffer 34.2 bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Grundtatbestand" vorsieht.
Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und erstrebt vorrangig, das Oberlandesgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Betroffenen wegen fahrlässigen (einfachen) Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,- DM hilfsweise 125.- DM verurteilen. Äußerst hilfsweise begehrt er Rückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt das angefochtene Urteil wegen nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lippstadt zurückzuverweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde hat - jedenfalls vorläufige - Erfolg, soweit Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird.
1.) Der Rechtsfolgenausspruch als der nach der wirksam erfolgten Beschränkung der Rechtsbeschwerde allein noch angefochtene Teil der Entscheidung hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Urteil genügt insoweit den Anforderungen von § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Absatz 1 StPO nicht. Danach müssen in den Urteilsgründen die Tatsachen so vollständig wiedergegeben sein, daß dadurch jedes Merkmal der angewendeten Rechtsnorm ausgefüllt wird. Dies gilt auch für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Qualifikation auf der Rechtsfolgenseite. Der "qualifizierte Rotlichtverstoß" erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, daß der Betroffene das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde mißachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die gegebenenfalls notwendige Überprüfung zu ermöglichen, ob die Überzeugung des Tatgerichts von einem entsprechenden schuldhaften Verhalten des Betroffenen auf rechtlich fehlerfreien Erwägungen beruht, sind klare und erschöpfende Feststellungen zur Ermittlung des Zeitablaufs sowie zur Entfernung des vom Betroffenen gefahren Kraftfahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und zu einer gegebenenfalls vorhandenen Haltelinie beim Wechseln der Ampelphase zu treffen. Dies gilt wegen der möglichen Fehlerquellen in besonderem Maße, wenn die Feststellungen nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Meßgerätes beruhen. (OLG Hamm NStZ RR 1996, 216 (217); Mühlhaus/Janiszewski , StVO, 15. Auflage 1998 Rdnr. 31 b; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 37 StVO Rdnr. 61).
Diesen Anforderungen wird die getroffene Entscheidung nicht gerecht.
In dem amtsgerichtlichen Urteil heißt es hierzu lediglich:
"Der Betroffene befuhr am 05.01.1999 gegen 7.40 Uhr in Lippstadt die B 55 Richtung Süden mit einem Gespann, bestehend aus einem Pkw Ford SO - AT 518 mit Anhänger. Der Anhänger war mit Zement und Schalbrettern beladen. Der Betroffene fuhr auf die Lichtzeichenanlage zu mit einer Geschwindigkeit von 45 -50 Km/h und überfuhr die Lichtzeichenanlage ungebremst, obwohl die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen, der zudem darauf verwiesen hat, er habe das rote Licht zu spät gesehen. Zur Begründung hat der Betroffene angegeben, daß er an der "Ampel zuvor" in die B 55 eingefahren sei."
Nach näherer Beschreibung der Erkennbarkeit der Ampelanlage heißt es später im Rahmen der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs:
"Das Überfahren dieser weithin einsehbaren Ampelanlage nach mehr als einer Sekunde Rotlicht stellt einen groben Regelverstoß dar, der ..."
Die Feststellung tragen lediglich den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes an sich, sodass insoweit die Beschränkung der Rechtsbeschwerde wirksam ist. Sie lassen aber die wesentlichen tatbestandlichen Grundlagen eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes (Nichtverfolgung eines roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotlichtphase - Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV -) nicht erkennen. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, wo sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug befand, als die Lichtzeichenanlage auf Rot umsprang und wie lange die Rotphase andauerte, als er die Haltelinie oder - falls eine solche nicht vorhanden war - den Ampelmast passierte.
Aus der mitgeteilten Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist ohne eine Angabe zu dessen Position bei Umspringen der Ampel auf Rot kein Rückschluss auf die Dauer der Rotlichtphase möglich. Der Notwendigkeit, Feststellungen zum exakten Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zu dessen Messung zu treffen, war das Amtsgericht nicht etwa deswegen enthoben, weil der Betroffene eine "geständige Einlassung" abgegeben hat. Das bloße Geständnis des Betroffenen, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein, da er das rote Licht zu spät gesehen habe, erlaubt keine Feststellung zur Zeit, die seit Umspringen der Ampel auf Rot vergangen ist. Aus seiner ergänzenden Angabe, er sei "an der Ampel davor" in die B 55 eingefahren, lässt sich ebenfalls nicht auf die Position seines Wagens bei Beginn der Rotlichtphase rückschließen.
Soweit der Tatrichter sich damit auseinandergesetzt hat, warum die Ampelanlage "Glamser Weg" unübersehbar ist, tragen diese Ausführungen den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des (einfachen) Rotlichtverstoßes. Jedoch werden durch sie die fehlenden tatsächlichen Feststellungen eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht überwunden.
Schließlich wird diese Lücke auch nicht unter Heranziehung der Begründung des Rechtsfolgenausspruches geschlossen. Soweit dort von einem " Überfahren der ... Ampelanlage nach mehr als einer Sekunde Rotlicht" die Rede ist, handelt es sich um eine Subsumtion, die in den getroffenen Feststellungen - wie aufgezeigt keine Grundlage findet.
2.) Der Senat ist gehindert in der Sache abschließend zu entscheiden. Er selbst darf neue tatsächliche Feststellungen als Rechtsbeschwerdegericht nicht treffen. Da er tragfähige ergänzende Feststellungen durch den Tatrichter nicht für ausgeschlossen hält, ist auch unter diesem Gesichtspunkt für eine eigene Entscheidung - die Verurteilung wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes - kein Raum. Es bedarf der weiteren tatrichterlichen Aufklärung des Sachverhalts. Daran ist der Tatrichter auch nicht durch die Erklärung des Betroffenen gehindert, "die Feststellungen" würden "nicht angegriffen". Eine solche Wirkung entfaltet die in dieser Erklärung liegende Beschränkung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen nicht. Eine Beschränkung ist nämlich nur insoweit wirksam, als sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 318 StPO Rdnrn. 6 f.). Trennbar ist insoweit Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Untrennbar sind hingegen Rechtsfolgenausspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen, wenn wie hier die Feststellungen zum Rotlichtverstoß so unvollständig sind, daß sie keine Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenseite darstellen.
Das Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache ist gemäß §§ 79 Abs. 6 OWiG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lippstadt zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht. Für die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlaß.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bei Bejahung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes besondere Anforderungen an die Darlegungen zur Messung der Rotlichtdauer bestehen, wenn diese nicht durch Einsatz eines geeichten Meßgeräts sondern z.B. mittels Armbanduhr des anzeigenden Polizeibeamten erfolgte (vgl. KG Berlin NZV 1995, 240; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216 m.w.N; Jagusch-Hentschel a.a.O., Rdnr. 61 a.E.)
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