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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 684/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung, Urteilsabsetzungsfrist, 5-Wochen-Frist

Normen: StPO 275 Abs. 1 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.M.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 17.02.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Lemgo hat durch das angefochtene Urteil den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu fuhren.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II) Die Rechtsbeschwerde hat bereits mit der in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG - jedenfalls vorläufigen - Erfolg, so daß auf die weiteren Verfahrens- und auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden braucht.
Wie der Betroffene zu Recht beanstandet, hat das Amtsgericht das Urteil nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht, ohne daß ein Umstand vorgelegen hat, der das rechtfertigt. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht fand mit der - in Abwesenheit des Betroffenen erfolgten - Urteilsverkündung am 17.02.1999 statt. Hiernach hätte das schriftliche Urteil gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens innerhalb von 5 Wochen, also bis zum 24.03.1999 zu den Akten gebracht werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist die Urteilsurkunde erst nach dem 28. 4 1999 erstellt worden und ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 05.05.1999 mit den Akten zur Geschäftsstelle gelangt. Es ist nicht erkennbar, daß die verspätete Abfassung des schriftlichen Urteils etwa auf einem nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand i.S. des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO beruht. Vielmehr ist es dazu deshalb gekommen, weil der Urteilsspruch - möglicherweise in Verkennung der Tatsache, daß es in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden ist - bei dem Amtsgericht irrtümlich als seit dem 25.02.1999 rechtskräftig angesehen wurde.
Einer der Fälle, in denen gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werden darf oder in denen gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG die Frist des § 275 StPO erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Urteilsverkündung zu laufen beginnt, liegt hier nicht vor. Von einer unverzüglichen Absetzung des schriftlichen Urteils durfte vorliegend schon deshalb nicht abgesehen werden, weil gegen den Betroffenen nicht nur die Buße, sondern auch ein Fahrverbot festgesetzt worden ist. Wegen der - allein von dem Betroffenen eingelegten - Rechtsbeschwerde ist es auch nicht etwa zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der EinIegungsfrist gekommen, da das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist.
Die verspätete Abfassung des schriftlichen Urteils kann schließlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 77 b Abs. 2 OWiG gerechtfertigt werden. Da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie einer ausdehnenden analogen Anwendung nicht zugänglich (vgl. z.B. BayObLG NStZ 1992, 136 m.w.N.).
Als Folge der unzulässigen Überschreitung der Frist für die schriftliche Niederlegung des Urteils ist dieses gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 7 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, da deren Erfolg noch nicht feststeht -, an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen. Für die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlaß. Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.


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