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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 282/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Haftbeschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft, nicht rechtskräftiges Urteil, 2/3-Zeitpunkt

Beschluss: Strafsache gegen V.S.,
wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.,
(hier: Haftbeschwerde).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 19.07.1999 gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 07.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.08.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Gründe des Urteils der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 02.02.1999 Bezug genommen. Es besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, weil der Angeklagte des Verbrechens der Beihilfe zum versuchten Mord nach §§ 211, 22, 27 StGB dringend verdächtig ist. Dieser Haftgrund gilt auch für die Teilnahme an den genannten Straftaten der Schwerkriminalität. Nach den persönlichen Umständen des Angeklagten ist nicht auszuschließen - dies genügt für eine verfassungskonforme Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO (vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), § 112 Rdn. 37 m.w.N.) -, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, würde er freigelassen. Der Angeklagte lebt ohne tragfähige Bindungen im Inland und hat Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz, die ihn bereits finanziell unterstützt haben. Die für seine Erkrankungen notwendigen Medikamente kann er sich auch anderenorts beschaffen.
Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt worden. Zwar hat er bereits gut 27 Monate in der Untersuchungshaft verbracht. Er wird aber bei Rechtskraft des mit der Revision angefochtenen erstinstanzlichen Urteils einen noch erheblichen Strafrest zu verbüßen haben. Ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 Abs. 1 StGB vorliegen würden, ist vom Senat nicht zu beurteilen.
Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO reichen nicht aus, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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