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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 301/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beiordnung, Pflichtverteidiger, 2. Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren, keine rückwirkende Bestellung, nachträgliche Beirodnung, weiterer Pflichtverteidiger

Normen: StPO 140 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen S.T.,
wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.,
(hier: Ablehnung der Beiordnung der Rechtsanwältin E.).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 15.07.1999 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 09.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.08.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Jugendkammer, durch die die Beiordnung der Rechtsanwältin Ermert abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung einer (weiteren) Pflichtverteidigerin kommt nicht in Betracht, weil nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 07.07.1999 im Hinblick auf die unter demselben Datum abgegebene Revisionsbegründung eine Verteidigertätigkeit nicht mehr entfaltet werden kann für die eine (weitere) Pflichtverteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der erkennenden Jugendkammer - bzw. durch den Senat als Beschwerdegericht - notwendig wäre. Die begehrte nachträgliche Beiordnung als Pflichtverteidigerin ist nach herrschender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig (vergl. BGH, StV 1989, 378 (LS), Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 141 Rdn. 8 m.w.N.).


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