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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 281/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung, bedingte Entlassung, Nachholung der Einwilligung im Beschwerdeverfahren, keine Anhörung durch den Senat, zurückgeben, fehlende Anhörung

Normen: StGB 57 Abs. 1 Nr. 3, StPO 454 Abs. 1 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen T.M.,
wegen Diebstahls u.a.
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ).

Auf die am 14.07.1999 eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der 2. Strafvollstreckungskammer (Strafkammer XII) des Landgerichts Essen vom 17.05.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückgegeben.

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer am 17.05.1999 die Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 03.09.1998 (49 Ds 46 Js 932/98 (589/98)), von der am 31.07.1999 zwei Drittel verbüßt waren, abgelehnt mit der Begründung, der Verurteilte habe nicht eingewilligt gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 3 StGB.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer konnte zwar nicht die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, weil der Verurteilte seine Einwilligung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hat. Doch kann diese Einwilligung - wie hier durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde konkludent geschehen - auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden (Tröndle-Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 57 StGB Rdnr. 7 m.w.N.). Gleichwohl kann eine Entscheidung durch den Senat nicht erfolgen; vielmehr ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, da der Verurteilte von der Strafvollstreckungskammer nicht gemäss § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO mündlich angehört worden ist. Diese Anhörung ist durch den Senat nicht etwa nachzuholen, wenn der Verurteilte seine Zustimmung zur Aussetzung erst im Beschwerderechtszug erklärt hat (OLG Karlsruhe Justiz 1975, 477 (478); Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 454 StPO Rdnr. 47 m.w.N.). Vielmehr war die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückzugeben.


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