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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 299/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, Verteidiger für das Berufungsverfahren, Schwere der Tat

Normen: StPO 140 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen M.K.,
wegen Diebstahls,
hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 04.08.1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 13.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.08.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe: Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 13.07.1999, mit dem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 23.08.1999 wie folgt Stellung genommen:
"Die gem. § 304 StPO statthafte Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO liegt ersichtlich nicht vor. Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Danach hat der Vorsitzende dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Unter den in vorliegender Sache waltenden Umstände gebieten weder die Schwere der Tat noch der Schwierigkeitsgrad von Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, um das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren zu wahren und ihn nicht zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen (zu vgl. BVerfG, NJW 1978, 151; NJW 1984, 113).
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nicht wegen der Schwere der Tat geboten. Ob eine Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO als schwer zu betrachten ist, beurteilt sich vornehmlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. So wird überwiegend als Anlass gesehen, einen Verteidiger beizuordnen, wenn dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht." (zu vgl. u.a. OLG Düsseldorf, VRS 89, 367, 368; OLG Frankfurt StV 1995, 628, 629 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluß vom 26.03.1997 - 2 Ss 308/97 -).
"Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte (nur) wegen Diebstahls (dreier CDs) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zuvor durch das Amtsgericht Detmold am 16.04.1996 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist und der Angeklagte insoweit ggf. den Widerruf zu gegenwärtigen hat, erscheint daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat nicht geboten.
Das Verfahren bietet zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Es handelt sich um einen denkbar einfach gelagerten Sachverhalt, den der Angeklagte vom objektiven Geschehensablauf her auch eingeräumt hat. Der Umstand, dass ersichtlich auf Anregung des Angeklagten nunmehr auch dessen Freundin in der Berufungsinstanz gehört werden soll, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an, zumal gegen den Angeklagten in der Berufungsinstanz aufgrund des Verbotes der Schlechterstellung ungünstigere Rechtsfolgen als bisher nicht verhängt werden dürfen. Die Beschwerde war somit zu verwerfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil es sich vorliegend nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.


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