Aktenzeichen: 4 Ws 303/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Folgen der Tat
Normen: StPO 140 Abs. 2
Beschluss: Strafsache gegen O.S.,
Verteidiger: Rechtsanwalt J.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.,
hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 02.08.1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 27.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.08.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe: I. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer II des Landgerichts Detmold, mit dem sein Antrag auf Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger für das von ihm betriebene Berufungsverfahren zurückgewiesen worden ist. Der Beschwerde ist nicht abgeholfen worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Vorsitzende der Strafkammer hat zu Recht davon abgesehen, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht zu ziehende Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen auch nach Ansicht des Senats nicht vor. Danach hat der Vorsitzende dem Angeklagten dann einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. In der Regel gebietet die Schwere der Tat dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Bewährung zu erwarten ist (vgl. OLG Frankfurt StV 1995, 628, 629; OLG Düsseldorf, VRS 89, 367, 368; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschluß vom 24.08.1999 - 4 Ws 290/99 -). Vorliegend ist der Angeklagte durch das nur von ihm angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 26.11.1998 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt worden. Außerdem ist eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt worden. Aufgrund des in der Berufungsinstanz zu beachtenden Verschlechterungsverbotes dürfen ungünstigere Rechtsfolgen gegen den Angeklagten nicht verhängt werden. Das Gewicht der zu erwartenden Rechtsfolgen gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers somit nicht. Weitere schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge einer Verurteilung zu gegenwärtigen hat und die im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO ebenfalls zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. Einen Bewährungswiderruf hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung nicht zu befürchten, weil er bisher nur zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Soweit die Verteidigung auf nachteilige Auswirkungen einer Verurteilung auf das Asylverfahren hinweist, vermag der Senat kausale nachteilige Folgen nicht zu erkennen. Die Verteidigung hat insoweit mit Schriftsatz vom 04.08.1999 mitgeteilt, daß am 30.09.1999 die Abschiebung des Angeklagten vollzogen werden sollte und der Angeklagte im Hinblick darauf am 29.06.1999 die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Dieser Umstand legt nahe, daß das vorliegende Strafverfahren keinen Einfluß auf das Asylverfahren genommen hat.
Auch der Umstand, daß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Behinderung in der Verteidigung allein auf sprachlichen Defiziten beruht und diese für den Fall einer - derzeit ohnehin nicht zu erwartenden - Hauptverhandlung gegebenenfalls durch die Beteiligung eines Dolmetschers ausgeglichen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte darüber hinaus aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Verteidigung selbst sachgerecht wahrzunehmen, bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht. Aus dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere seinen schriftlichen Einlassungen und seinem Einlassungsverhalten vor dem Amtsgericht Lemgo ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte in dem im Grunde einfach gelagerten Fall durchaus in der Lage ist, seine Verteidigung selbst sachgerecht wahrzunehmen. Auch der Vorsitzende der 1. Instanz hatte offenbar keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung wesentlich von der in dem Verfahren 4 Ws 49/99, in der sich schon nach der Aktenlage aufdrängte, daß die Angeklagte zu einer eigenen Verteidigung nicht in der Lage war.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil es sich vorliegend nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.
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