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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 436/99 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß, Mitteilung der Ampelphasen, Ampelschaltung, Feststellungen, Haltelinie, Schätzung, Rotlichtzeit, Sachschaden, Qualifizierter Rotlichtverstoß

Normen: StVO 37 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen I.G.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 04.1.1999 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 StVG, §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:
"Die Betroffene steuerte am 27.01.1998 ihren PKW der Marke Honda in Essen auf der Straße Sulterkamp in Fahrtrichtung Vogelheimer Straße auf der mittleren von drei Fahrstreifen. Obwohl die für sie geltende Ampel Rotlicht zeigte, überquerte die Betroffene auf dem mittleren der drei Fahrstreifen ohne anzuhalten, die Kreuzung mit der Hafenstraße. Das Ampellicht übersah sie aus vermeidbarer Nachlässigkeit. Die Kreuzung war frei. Auf der Kreuzung stieß die Betroffene mit der vorderen rechten Fahrzeugseite ihres Autos gegen die hintere linke Fahrzeugseite des PKW Golf des Herrn W., der seinerseits bei grünem Ampellicht auf dem linken von zwei Geradeausfahrstreifen der Hafenstraße die Kreuzung überqueren wollte. Die für Herrn Wolter geltende Ampel war auf Grünlicht umgesprungen, bevor sein Fahrzeug die Ampel erreicht hatte. Für Herrn W. war die Sicht nach links durch linksabbiegende Fahrzeuge erschwert. Es kam zu leichtem Sachschaden".
Zur Würdigung der erhobenen Beweise finden sich im Urteil folgende Ausführungen:
"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Herren V. und W., die übereinstimmend bekundet haben, daß die für Wolter geltende Verkehrsampel Grünlicht zeigte, bevor Wolter in die Kreuzung einfuhr, woraus erfolgt, daß die Betroffene bei Rotlicht fuhr. Das Gericht glaubt insbesondere dem als Zeugen vernommenen Vormbrock, der ein Fahrzeug fuhr bei dem er wegen eines hohen Sitzes eine gute Übersicht hatte und den vor ihm fahrenden W. beobachtete. Die Betroffene läßt sich dahin ein, die Kreuzung sei nicht frei gewesen, weswegen sich für sie das Überqueren der Kreuzung verzögert gehabt habe. Dies ist aber durch die Aussage des Herrn V. widerlegt, der bekundet hat, daß die Kreuzung für die Betroffene frei war, wenngleich ihre Sicht durch linksabbiegende Fahrzeuge erschwert war."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die in noch zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die in ihrer Gesamtheit die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erkennen läßt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen.
Die Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung entsprechend Nr. 34.1 BKatV. An die Urteilsgründe in Bußgeldsachen sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, daß dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 71 Rdnr. 42 m.w.N.). Deshalb muß die Feststellung, daß zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie die Ampel Rotlicht gezeigt hat, von dem Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.
Daran fehlt es hier. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachten. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich der gesteigerten Anforderungen an Zeugenwahrnehmungen bei Rotlichtverstößen gelten hier nur in eingeschränktem Maße, weil diese sich insbesondere auf die Frage beziehen, in wieweit Schätzungen des gleichzeitig das Rotlicht und den Betroffenen wahrnehmenden Zeugen bezüglich der Dauer des Rotlichtverstoßes bei Überfahren der Haltelinie anzuerkennen sind. In der vorliegenden Fallgestaltung indes erfolgt der Rotlichtverstoß aus der Beobachtung der Ampelschaltung des Querverkehrs, bezieht sich mithin auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage. Steht zur Überzeugung des Tatgerichts fest, daß die Betroffene die für ihre Fahrtrichtung geltende Haltelinie zu einem Zeitpunkt passierte, an dem die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr bereits Grünlicht anzeigte, kann aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß geschlossen werden. Diese Schlußfolgerung ist für das Rechtsbeschwerdegericht aber nur dann überprüfbar, wenn in den Urteilsfeststellungen der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt wird. Es muß aufgrund des Schaltplans positiv die Zeitspanne zwischen dem Umschalten des für die Betroffene geltenden Lichtzeichens auf Rotlicht und dem Umschalten auf Grünlicht für den Querverkehr festgestellt sein. Zu Gunsten der Betroffenen ist dabei auch die Möglichkeit zu erörtern, daß diese zum letztmöglichen Zeitpunkt die Haltelinie passierte. Dies drängt sich hier um so mehr auf, als der Zeuge V. offensichtlich nicht gleichzeitig die Betroffene beim Überqueren der für sie geltenden Haltelinie und das Umschalten des für den Querverkehr geltenden Lichtzeichens auf Grünlicht beobachtet hat; seine Aussage, die für W. geltende Verkehrsampel habe Grünlicht gezeigt, bevor dieser in die Kreuzung eingefahren sei, läßt auch die Auslegung zu, der Querverkehr habe soeben Grünlicht erhalten, als der Zeuge W. in den Kreuzungsbereich einfuhr. Ob auch bei dieser Konstellation zwingend ein Rotlichtverstoß der Betroffenen vorliegt, kann ohne Kenntnis des Schaltplans der Lichtzeichenanlage nicht beurteilt werden. Mutmaßungen insoweit anzustellen ist dem Rechtsbeschwerdegericht versagt.
Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, daß der Zeuge V. die Betroffene im Moment des Überfahrens der Haltelinie - ob eine solche überhaupt vorhanden ist, läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen -, gesehen hat, oder ob er die Betroffene erst im Kreuzungsbereich wahrgenommen hat. Den Urteilsgründen läßt sich vielmehr entnehmen, daß der Zeuge V. den vor ihm fahrenden W. beobachtete.
Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist anzumerken, daß das Amtsgericht zwar sowohl die Regelbuße als auch das Regelfahrverbot verhängt hat. Es hat aber weder Feststellungen zu den persönlichen noch zu den beruflichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen noch Ausführungen dazu gemacht, aus welchem Grunde ein Abweichen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht in Betracht kam und auch nicht dargelegt, ob ein Härtefall vorliegt.
Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Der Senat geht davon aus, daß insoweit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.


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