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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 841/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, fahrlässiger Vollrausch, Beschränkung der Berufung, Unwirksamkeit der Beschränkung, keine ausreichende Beschränkungserklärung, Unrechts- und Schuldgehalt unklar, keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, lückenhafte Feststellungen, Trunkenheitsfahrt

Normen: StPO 302, StPO 318

Beschluss: Strafsache gegen H.B.,
wegen fahrlässigen Vollrausches.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 12.03.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe: Das Amtsgericht Lemgo hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten verworfen.
Die hiergegen eingelegte und form- sowie fristgerecht begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und damit zugleich den Umfang ihrer Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt. Diesen durchgreifenden Mangel hatte der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch das Berufungsgericht, zu prüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 352 Rdnr. 3, 4 m.w.N.).
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine eindeutige Erklärung des Rechtsmittelführers voraus. Eine dahingehende Erklärung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hinreichend zu entnehmen. Soweit hierin niedergelegt ist "Es wird festgestellt, dass die Berufung mit Schriftsatz des Verteidigers vom 13.01.1999 auf den Strafausspruch und darüber hinaus auch nur auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wurde." beruht diese "Feststellung" ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht auf Erklärungen der Prozessbeteiligten in der Berufungshauptverhandlung, sondern beinhaltet lediglich eine Bewertung der im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Kaske vom 13.01.1999 enthaltenen Erklärungen. Selbst wenn man aufgrund der dem Rechtsanwalt Schneider erteilten Vollmacht des Angeklagten vom 23.07.1998 in Verbindung mit dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Kaske vom 24.07.1998 eine gemäß § 302 Abs. 2 StGB entsprechende ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme einer Rechtsmittelbeschränkung erkennen würde, ist zweifelhaft, ob dem Schriftsatz vom 13.01.1999 eine allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung enthaltende Beschränkung des Rechtsmittels zu entnehmen ist. Ausdrücklich ist zumindest nur eine Beschränkung auf das Strafmaß erfolgt. Letztlich bleibt unklar, ob unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz die Erklärung dahin zu verstehen ist, dass - unabhängig von der Höhe einer festzusetzenden Strafe - mit der Berufung nur eine Strafaussetzung zur Bewährung erzielt werden sollte. Ist eine Berufungserklärung nicht eindeutig oder verbleiben Zweifel, so darf - da die Beschränkung als Teilverzicht oder Teilrücknahme nach dem Gesetz eine Ausnahme darstellt - nicht unterstellt werden, dass auf eine volle Nachprüfung des angefochtenen Urteils verzichtet wird (vgl. OLG Hamm, JMB1 NW 1974, 118). Diese Frage kann aber letztendlich dahinstehen, weil die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß bereits deshalb unzulässig ist, weil die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils derart lückenhaft und unvollständig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ausreichend erkennen lassen. Deshalb ist eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Straffrage durch die Strafkammer nicht gegeben.
Nach den durch die Strafkammer in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts hat dieses festgestellt:
"Am 15.07.1998 befuhr der Angeklagte mit dem PKW HX-MB 51 öffentliche Straßen in Bad Salzuflen mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,55 . Er war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Angeklagte infolge des genossenen Alkohols in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB."
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur statthaft, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist (vgl. LK (Ruß), StGB, 10. Aufl., § 56 Rdnr. 49). Das ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat zwar den objektiven Sachverhalt dargestellt, es fehlen aber jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Hierzu bedürfte es u.a. näherer Ausführungen dazu, auf welche Weise der Angeklagte den Geschehensablauf in Gang gesetzt hat. Insoweit waren u.a. Feststellungen zum Trinkverlauf am Tattag und zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere im Bezug auf sein Verhalten bei Alkoholgenuss erforderlich. Mangels dahingehender Feststellungen war das Berufungsgericht nicht in der Lage, den Schuldgehalt der Tat zu würdigen.
Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.


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