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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 307/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit

Normen: StPO 172 Abs. 3

Beschluss: Ermittlungssache gegen K.R.,
wegen des Vorwurfs des Betruges, der Falschaussage u.a.,
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Antragsteller: H.K.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L..

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.1999 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 20.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Der Antrag ist unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend genügt.
Nach dieser Vorschrift muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird ein substantiierter Antrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat.
Die danach erforderliche Darlegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes setzt zunächst eine in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten Handlung voraus. Aus ihr muß sich ergeben, daß der Antragsteller Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist. Der Antrag muß das Gericht zudem, wenn auch nur in groben Zügen, darüber ins Bild setzen, was in dem Verfahren bisher geschehen ist, worauf die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. dessen Einstellung gegründet hat und inwieweit die von der Staatsanwaltschaft für ihre Bescheide gegebenen Begründungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht durchgreifen sollen. Das Antragsvorbringen muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Auf., § 172 StPO Rdnr. 27 ff m.w.N.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO bestehen nicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 382).
Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
So ist dem Antragsvorbringen schon nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller durch die allenfalls in Umrissen erahnbare Tat Verletzter ist, also - die Begehung der Tat unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist, denn es fehlt eine geschlossene Darstellung des für strafbar erachteten Verhaltens der Beschuldigten. Ebenso teilt der Antrag den Gang des bisherigen Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angegriffenen Bescheide der örtlichen Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft nicht mit und enthält keine Auseinandersetzung mit diesen Bescheiden. Schließlich ist auch nicht dargelegt, daß der Antragsteller die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der örtlichen Staatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) eingehalten hat. Auch das wäre jedoch erforderlich gewesen. Insoweit ist lediglich vorgetragen, daß der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Detmold unter dem 02.03.1999, die Beschwerde jedoch erst am 07.05.1999 verfaßt worden sein soll. Dieser zeitliche Ablauf spricht im Gegenteil in hohem Maße dafür, daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden und auch deshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist.
Auf diesem Hintergrund ist dem Senat die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsbegehrens nicht möglich; das hat die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.
Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bis zum 22.09.1999 angekündigte ergänzende Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung mußte der Senat nicht abwarten, weil die gesetzliche Frist zur Anbringung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung eine Ausschlußfrist für weiteres Vorbringen darstellt, die nicht verlängert werden kann. Diese Frist ist seit dem 27.08.1999 abgelaufen.


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