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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 215/92

Leitsatz: Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO anfechtbar.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: weitere Beschwerde, Erzwingungshaft

Normen: StPO 310, OWiG 96

Fundstelle: NStZ 1992, 443

Beschluss: OLG Hamm, Beschl. v. 23.04.1992

Zum Sachverhalt: Durch rechtskräftigen Beschluß des AG vom 02.11.1991 ist gegen den Betr. wegen verkehrsordnungswidrigen Verhaltens eine Geldbuße festgesetzt worden. Mit Beschluß vom 13.01.1992 hat das AG gegen den Betr. Erzwingungshaft für die Dauer von 3 Tagen angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG durch den angefochtenen Beschluß wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 II StPO als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde des Betr. wurde als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluß ist vom LG auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluß weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung betrifft (310 I StPO), ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 II StPO). Bei § 310 I StPO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Hamm MDR 1974, 688; VRS 43, 282; BGHSt 25, 120; KG NJW 1979, 2626; Göhler OWiG, 9. Aufl., § 96 Rn 22; KK, § 310 Rn 10; LR-Gollwitzer 24. Aufl., § 310 Rn 20 und die in Fn. 71 zitierte Rechtspr. und Lit.).
Sie enthält eine erschöpfende Regelung (vgl. BVerfGE 48, 367, 376 = NJW 1978, 1911). Der Begriff der Verhaftung in § 310 I StPO ist bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig dahin ausgelegt worden, daß damit nur der Haftbefehl nach §§ 112 ff., 230, 236 StPO zu verstehen ist. Andere Formen der Freiheitsentziehung wie Erzwingungshaft (§ 96 OWiG), Vollstreckungshaft (§ 457 StPO), Ingewahrsamnahme (§ 231 1 StPO), Ordnungshaft (§ 51 StPO) und Erzwingungshaft (§ 70 II StPO) fallen darunter nicht (Kleinknecht/Meyer 40. Aufl., § 310 Rn 5 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Zwar hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm in einer nicht veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 29.11.1990 - 3 Ws 737/89)
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unter Berufung auf BGHSt 36, 192 die Meinung vertreten, daß unter den Begriff der Verhaftung nicht nur U-Haft, sondern auch Erzwingungshaft zu verstehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des BGH erging zur Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Ermittlungsrichters des BGH, mit der Erzwingungshaft gemäß § 70 Il StPO angeordnet worden ist, gemäß § 304 V StPO angefochten werden kann. Er hat weiter ausgesprochen, daß an dem Grundsatz des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 304 V StPO, der hier nicht einschlägig ist, festzuhalten sei und daß der in ihr genannte Katalog beschwerdefähiger Entscheidungen nach Sinn und Zweck der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption zu bestimmen sei. Es kann dahinstehen, ob dieser zu § 304 V StPO und zu der besonderen Verfahrensgestaltung der Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen Entscheidungen der OLG oder des Ermittlungsrichters des BGH ergangenen Entscheidung zuzustimmen ist. Jedenfalls vermögen diese Erwägungen nicht zu einer anderen Auslegung des § 310 I StPO zu führen, zumal dem Gesetzgeber der Begriff der Verhaftung gem. § 310 StPO geläufig war, als § 96 OWiG in Kraft gesetzt wurde und er die Erzwingungshaft nicht in den Katalog der Anfechtbarkeit nach § 310 StPO aufgenommen hat. Auch verlangt eine verfassungskonforme Auslegung es nicht, die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG in 3 Instanzen überprüfen zu lassen.

Anm. d. Schriftltg.: Vgl. auch BGH NJW 1989, 1740 = NStZ 1989, 280 = NStE Nr. 5 zu § 36 StPO; NStZ 1989, 384 = NStE Nr. 8 zu § 304 StPO.


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