Aktenzeichen: 4 Ws 352/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Wiederverleihung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit
Normen: StGB 45 b
Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen P. B.,
wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin u.a.,
hier: Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 09.09.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 30.08.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 30.08.1999, mit dem sein Antrag vom 18.07.1999 auf vorzeitige Wiedererteilung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit verworfen worden ist. Der entsprechende Verlust endet am 18.12.2000. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag das Ziel verfolgt, bei der Kommunalwahl vom 12.09.1999 in eine Kommunalvertretung gewählt werden zu können.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die gemäß § 462 Abs. 1 und 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine rehabilitierende Entscheidung, nämlich Ablauf von mindestens der Hälfte der Zeit, für die der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit von Gesetzes wegen eingetreten ist, und die Erwartung, daß der Verurteilte zukünftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird, liegen zwar vor. Gleichwohl ist auch der Senat der Auffassung, daß es bei Würdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung des strafähnlichen Charakters der Nebenfolge nicht verantwortet werden kann, dem Verurteilten vorzeitig die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit wiederzuverleihen mit der Folge, daß er solche Aufgaben und Funktionen anvertraut erhält (vgl. LK-Hirsch, StGB, 11. Auflage, § 45 b Rdnr. 6).
Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, entgegen den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht für die Dauer von nahezu einem Jahr mit Heroin Handel getrieben zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe war es vielmehr so, daß der Verurteilte etwa im 4 1992 damit begann, Heroin zum Eigenkonsum zu erwerben. Handel trieb der Verurteilte mit Heroin nach den getroffenen Feststellungen lediglich in der Zeit von Anfang 1. 1993 bis zu seiner Festnahme am 25.02.1993. Danach hat der Verurteilte über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten Heroin erworben und knapp zwei Monate damit Handel getrieben. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine andere Entscheidung.
Zunächst soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung über die getroffenen Feststellungen hinaus eingeräumt hat, bereits ab 10. 1992 mit Heroin Handel getrieben zu haben. Trotz des nach alledem gleichwohl relativ kurzen Zeitraumes des Handeltreibens ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Verurteilte in einer Zeit von nur knapp zwei Monaten etwa 100 g Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Allein das bei seiner Festnahme sichergestellte Heroin (78,0 g) besaß einen Heroinhydrochloridgehalt von 37,68 g und stellte damit mehr als das 25-fache der nicht geringen Menge dieses Rauschgiftes dar. Das Handeltreiben des Verurteilten war somit in kürzester Zeit auf einen beträchtlichen Umfang gerichtet und wurde nur durch seine Festnahme beendet.
Weiter hat der Senat bei der vorzunehmenden Abwägung nicht unberücksichtigt gelassen, daß bei der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten am 05.03.1993 ein Schlagring mit Messer gefunden worden ist, der dem Verurteilten gehörte.
Auch der Senat hält unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände eine vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nicht für sachgerecht, ohne daß es einer näheren Abklärung der vom Beschwerdeführer nicht präzisierten Unterstützung der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Ermittlung wegen Betäubungsmittelverstößen bedurfte.
Auf den Umstand, daß der fortbestehende Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit den Verurteilten zumindest derzeit nicht mehr so stark belastet, weil er sein Ziel, bei der vergangenen Kommunalwahl entweder als Direktkandidat oder über einen aussichtsreichen Listenplatz einen Sitz in einer Kommunalvertretung zu erlangen, nach Abschluß der Wahlen nicht mehr erreichen kann, kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".