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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 203/99

Leitsatz: 1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers.
2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht. (Leitsätze des Einsenders)

Senat: 1

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Regelfahrverbot, starke Sonnenstrahlung, Sonne, Sonnenblendung, Absehen vom Fahrverbot

Normen: StVO 37, BKatV 2 Abs. 1 Satz 1

Fundstelle: DAR 1999, 326

Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1999

Sachverhalt: Das AG hat die Betr. wegen einer fahrlässigen OWi gemäß §§ 1, 37 StVO zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ihr darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Nach den dazu getroffenen Feststellungen hat die Betr. am 10.06.1998 in K. in Höhe der Straße M. Straße/M./K. Straße nicht das schon länger als 1 Sekunde andauernde Rotlicht der dortigen LZA beachtet. Dadurch ist es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall mit Sachschaden gekommen. Die Betr. hat eingeräumt, das Rotlicht nicht beachtet und dadurch den Verkehrsunfall herbeigeführt zu haben. Aufgrund von Sonneneinstrahlung auf die LZA sei sie aber davon ausgegangen, daß für sie Grünlicht bestanden habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betr., die keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen: Die verhängte Geldbuße von 250 DM entspricht den dafür in der BKatV aufgestellten Richtlinien. Für die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung kann ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betr. eine OWi nach § 24 StVG unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat. Dies setzt im Hinblick auf die subjektive Tatseite einen groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegen die Verkehrsregeln voraus (vgl. BVerfG DAR 1996, 196; BGH NJW 1997, 3253). Eine solche auch subjektiv vorwerfbare grobe Pflichtverletzung läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen. Das Überfahren des schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichts, die anschließende Gefährdung des Querverkehrs sowie die Herbeiführung des Unfalls stellt zunächst objektiv eine grobe Pflichtverletzung dar. Für sie ist in § 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Tabelle unter lfd. Nr. 34.1, 34.2, ein Fahrverbot als (Regel-)Sanktion vorgesehen. In diesen Fällen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht mehr an (vgl. BGH a.a.O.).
Die Regelbeispiele der BKatV entfalten jedoch auch im Hinblick auf das subjektive Element der groben Pflichtverletzung eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung. Der Bußgeldrichter hat sich daher mit der Frage, ob der Verkehrsverstoß auch subjektiv eine grobe Pflichtverletzung darstellt, nur dann auseinandersetzen, wenn aufgrund der Einlassung des Betr. dazu Anlaß besteht (vgl. BGH a.a.O.).
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Dies ist im Ergebnis vorliegend nicht der Fall. Die Einlassung der Betr. ist nicht geeignet, die Indizwirkung der objektiv groben Pflichtverletzung für die Beurteilung des subjektiven Fehlverhaltens auszuräumen.
Nähert sich ein Kraftfahrer einer im Betrieb befindlichen LZA, auf deren Farbgläser Sonnenlicht direkt einfällt, so erweist sich die richtige Wahrnehmung der jeweiligen Farbphase häufig als schwierig. In einem solchen Fall muß deshalb der Kraftfahrzeugführer besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1997, 30). Die hieraus sich ergebenden besonderen Sorgfaltsanforderungen, deren Verletzung die Verhängung eines Fahrverbotes begründen kann, gelten aber nicht nur für den Kraftfahrer, der die für sein Fahrverhalten bestimmte Farbphase schon nach dem eigenen Empfinden nicht oder nur unsicher erkannt hat (vgl. OLG Hamm, VRS 91, 397). Sie gelten auch für denjenigen, der trotz dieser ersichtlich ungünstigen Lichtverhältnisse unkontrolliert auf eine von ihm nur so eingeschätzte Farbphase vertraut. In Anbetracht der für ihn erkennbaren Sichtbehinderung muß der Kraftfahrer in einem solchen Fall gleichwohl mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen. Unter diesen Umständen stellt es daher schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa die sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs - in den Kreuzungsbereich einfährt. Die Betr. hätte sich deshalb vergewissern müssen, ob ihre Wahrnehmung richtig ist und sich damit vorsichtig dem Kreuzungsbereich nähern müssen. Daß sie dies unterlassen hat und offensichtlich ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen die Kreuzung überqueren wollte, begründet eine grobe Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit der Irrtum der Betr. über die Ampelschaltung als solcher schon auf einem groben Pflichtverstoß beruht hat.

Anmerkung der Red.: vgl. zur groben Fahrlässigkeit bei Rotlichtunfall wegen Sonneneinstrahlung OLG Hamm DAR 98, 392; LG Trier DAR 99, 319


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