Aktenzeichen: 2 Ss OWi 382/99
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe nicht gesehen, daß er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Tempo-30-Zone, Absehen vom Fahrverbot, Regelfahrverbot, Nichterkennen der 30-Zone, Augenblicksversagen, grobe Pflichtwidrigkeit
Normen: StVG 25 Abs. 1, BKatV 2 Abs. 1
Fundstelle: DAR 1999, 327; NZV 1998, 164; DAR 1998, 150; zfs 1998, 232; StraFo 1998, 186; VRS 95, 5
Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 30.04.1999
Aus den Gründen: Ein zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch führender Rechtsfehler ist es, daß das angefochtene Urteil keine Feststellungen dazu enthält, ob die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Betr. (auch) subjektiv vorwerfbar war. Da sich der Betr. jedoch dahin eingelassen hat, er habe nicht gesehen, daß er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe - davon ist offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen, da es trotz der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nur eine fahrlässige Begehung angenommen hat - wären derartige Feststellungen aber notwendig gewesen. Nach der neueren Rspr. des BGH (DAR 1997, 497), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 25.02.1998, DAR 1998, 323), kommt bei einer im Sinne der Regeltatbestände der BKatV "qualifizierten" Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen (vgl. zuletzt auch den Beschluß des Senats vom 15.04.1999 - 2 Ss OWi 196/99), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ein Fahrverbot ist nach dieser Rspr. dann nicht zu verhängen, wenn der Fahrzeugführer trotz objektiv erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen infolge nur einfacher Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen hat (vgl. BGH, a.a.O.; und die o.a. Beschlüsse des Senats vom 25.02.1998 und vom 15.04.1999).
Damit wird das Amtsgericht zur Art und Weise der Einrichtung der Tempo-30-Zone, in der der Betr. den ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, noch nähere Feststellungen zu treffen haben. Von Bedeutung ist insoweit, ob ggf. zur Einrichtung der Tempo-30-Zone eine Art "Geschwindigkeitstrichter" vorhanden war, dessen Übersehen gegen nur leichte Fahrlässigkeit des Betr. sprechen würde. Von Belang ist zudem, ob und wie oft ggf. auf die Gefahrenstelle "Krankenhaus" hingewiesen worden ist und ob ggf. nach Anzeigen der Tempo-30-Zone bis zu dem Punkt, an dem der Betr. von der Radarmessung erfaßt wurde, entsprechende weitere Beschilderung vorhanden war. In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß auch die Gestaltung der Straße eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf weniger als 50 km/h für den Betr. nahe gelegt haben kann. Schließlich wird das Amtsgericht ggf. aber auch zu berücksichtigen haben, ob der Betr. die Straße erstmals befahren hat (vgl. zu allem auch schon o.a. Beschluß des Senats vom 25.02.1998).
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