Aktenzeichen: 4 Ws 292/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufhebung, mündliche Anhörung, keine Vertretung durch Verteidiger, notwendige Verteidigung
Normen: StGB 67 e, StPO 140 Abs. 2, StPO 454 Abs. 1 Satz 3
Beschluss: Strafsache gegen K.B.,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
(hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Auf die entgegen § 306 Abs. 1 StPO nicht beim Landgericht Paderborn, sondern am 19.08.1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.08.1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 30.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückgegeben.
Gründe: Dem Verurteilten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil er die Säumnis nicht zu vertreten hat (§ 44 S. 1 StPO).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückgabe an die Strafvollstreckungskammer.
Die sofortige Beschwerde ist erneut wegen eines Verfahrensmangels begründet, weil die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 27.05.1999 unter Berücksichtigung der Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. dessen Urteil vom 12.05.1992 in NJW 1992, 2945 ff.) dargelegt hat, war die Vertretung des Verurteilten durch einen Verteidiger bei der mündlichen Anhörung geboten, weil der Verurteilte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. trotz guter intellektueller Begabung nicht in der Lage ist, einfache lebenspraktische Dinge zu bewältigen und es ihm deswegen an Realitätsnähe und Lebenstüchtigkeit fehlt.
Tatsächlich ist der erneute Anhörungstermin am 30.07.1999 ohne die Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt G. abgehalten worden. Dessen Nichterscheinen beruhte möglicherweise darauf, dass die Strafvollstreckungskammer über das bereits am 07.07.1999 eingegangene Gesuch dieses Verteidigers vom 05.07.1999 um Bestellung als Pflichtverteidiger noch nicht entschieden hatte (vgl. Bl. 281 VH). Die Beiordnung ist vielmehr erst im Anhörungstermin vom 30.07.1999 erfolgt, nachdem Rechtsanwalt G. fernmündlich (erneut) gegenüber der Strafvollstreckungskammer erklärt hatte, er lege sein Wahlmandat nieder, beantrage, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, und er verzichte auf die Teilnahme an der mündlichen Anhörung seines Mandanten, "die Kammer möge entscheiden".
Bei dieser Verfahrensweise ist der Zweck der Beiordnung des Pflichtverteidigers, nämlich zur Frage der Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges nach § 67 e StGB die Punkte für den Verurteilten, die zu seinen Gunsten sprechen, angemessen zusammenzufassen und vorzutragen (vgl. EGMR a.a.O., OLG Düsseldorf, StV 1996, 221 = NStZ 1996, 152), nicht erreicht worden. Im Hinblick auf die Eingabe des Verurteilten an die Strafvollstreckungskammer vom 03.07.1999 (vgl. Bl. 280 d.A.) und seine Beschwerdebegründung vom 17.08.1999 ist davon auszugehen, dass für seine Weigerung, den Anhörungstermin wahrzunehmen und sich dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer zu stellen, jedenfalls auch der Umstand von Bedeutung war, dass eine rechtzeitige Beiordnung des Pflichtverteidigers vor dem Termin unterblieben ist und deshalb nicht mit dem Beistand des Verteidigers im Termin zu rechnen war.
Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Strafvollstreckungskammer wird über die Kosten auch dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels i.S.d. § 473 StPO noch nicht feststeht.
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