Aktenzeichen: 3 Ss OWi 822/98 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: fehlende Baugenehmigung, Einstellung, Verfolgungsverjährung, Ermittlung des Beginns der Verfolgungsverjährung von Amts wegen im Freibeweis, Freibeweisverfahren, Verfahrenshindernis
Normen: StPO 206 a, BauO NW 84 Abs. 1 Nr. 13
Beschluss: Bußgeldsache gegen L.Z.,
wegen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 06.04.1998 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.08.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe: I. Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 06.04.1998 wegen Bauens ohne Bauerlaubnis zu einer Geldbuße in Höhe von 7.500,- DM verurteilt worden.
Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau, von der er seit dem 19.05.1997 getrennt lebt, zu jeweils 1/2 Miteigentümer des Mehrfamilienhauses H.straße 5 in Bottrop. Nachdem in diesem Hause ein Kellerraum, dessen lichte Höhe 2,08 m beträgt, ausgebaut worden war, stellte im Jahre 1984 der Architekt Käss einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung für den Ausbau der Kellerräume. Unter dem 08.01.1985 wurde für die Änderung des Grundrisses des Kellergeschosses die Baugenehmigung nachträglich erteilt, dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Kellergeschoss des Hauses H.straße 5 in Bottrop Aufenthaltsräume unzulässig seien. Bei einer Überprüfung des Bauobjektes im Jahre 1986 durch das Amt für Wohnungswesen wurde festgestellt, dass die mit der Baugenehmigung vom 08.01.1985 genehmigten Hobbyräume im Kellergeschoss zu Wohnzwecken vermietet worden waren. Die Angelegenheit wurde bauordnungsrechtlich verfolgt. Eine Kontrolle am 02.10.1986 ergab, dass die Kellerräume nicht bewohnt waren und auch nicht genutzt wurden.
Bei einer erneuten Überprüfung durch das Amt für Wohnungswesen im Frühjahr 1996 wurde festgestellt, dass sich im Kellergeschoss H.straße 5 eine Wohnung mit Küche und Bad befand, für die eine Baugenehmigung nicht erteilt worden und die baurechtlich auch nicht zulässig war. Eine am 16.07.1996 durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass die Wohnung an einen Herrn S. vermietet worden war, der dort seit dem 02.11.1995 gemeldet war.
Nachdem der Betroffene und seine Ehefrau zu diesem Sachverhalt angehört worden waren, erschien der Betroffene am 12.11.1996 im Bauaufsichtsamt und erklärte dort, dass das Wohnhaus H.straße 5 vom Bergbau aufgrund von Bergschäden vor ca. vier Jahren angehoben worden sei und dass infolge dessen die lichte Höhe im Kellergeschoss jetzt 2,50 m betrage. Er kündigte außerdem an, innerhalb der nächsten vier Wochen einen Bauantrag einzureichen, um überprüfen zu lassen, ob die Wohnung im Kellergeschoss nachträglich genehmigungsfähig sei. Tatsächlich wurde in der Folgezeit ein Bauantrag nicht eingereicht. Vielmehr teilte der Betroffene in seinem Schreiben vom 03.02.1997, mit dem er Einspruch gegen den am 21.01.1997 ergangenen Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop eingelegt hatte, u.a. mit, die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Bauantrages sei aus privaten Gründen versäumt worden. Inzwischen habe sich jedoch ein Architekt der Angelegenheit angenommen. Die Wohnung habe schließlich geräumt werden müssen. Die Räume könnten nur noch als Kellerräume genutzt werden, was auch geschehen werde. Das Mietverhältnis über dem Kellergeschoss gelegenen Räume sei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.1997 gekündigt worden.
Der Betroffene hat sich nach den amtsgerichtlichen Urteilsgründen unter anderem dahingehend eingelassen, dass er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun gehabt habe, sich vielmehr seine Ehefrau um die ganze Sache gekümmert habe. Der Amtsrichter hat diese Einlassung als Schutzbehauptung gewertet und den Betroffenen auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Feststellungen wegen Bauens ohne Baugenehmigung gemäß §§ 35, 65 OWiG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW für schuldig befunden.
Gegen das obengenannte Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser sowohl eine Verletzung formellen- als auch materiellen Rechts rügt.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, und zwar wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Eintrittes der Verfolgungsverjährung bezüglich der dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit.
Gegenstand des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides und des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Vorwurf eines ungenehmigten Bauens gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW, nicht aber - worauf klarstellend hingewiesen wird - auch der Vorwurf einer ungenehmigten Nutzungsänderung, die ebenfalls in § 84 Abs. 13 BauO NW geregelt ist und erst seit dem 01.01.1996 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet wird. Denn der Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 21.01.1997 enthält unmittelbar unter der Angabe der Namen und der Adresse des Betroffenen den Vermerk "ungenehmigter Einbau einer Wohnung im Kellergeschoss". In dem Bußgeldbescheid wird ausgeführt, dass bei einer am 16.07.1996 durchgeführten Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes festgestellt worden sei, dass der Betroffene im Kellergeschoss des Hauses H.straße 5 eine zusätzliche Wohnungseinheit eingerichtet habe, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Baugenehmigung zu sein. In dem Bußgeldbescheid heisst es sodann weiter, der Betroffene habe die obengenannten Bauarbeiten ohne eine Baugenehmigung ausführen lassen und aus diesem Grunde sei am 23.10.1996 gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes wird unter Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Jahre 1984 ausgeführt, dass es sich um einen wiederholten Verstoß gegen die gleichen Vorschriften handle. Zu Beginn des Bußgeldbescheides war dazu angegeben worden, das Bauaufsichtsamt habe bereits im Jahre 1984 feststellen müssen, dass die betroffenen Räumlichkeiten im Kellergeschoss schon einmal zu einer ungenehmigten Wohneinheit ausgebaut worden waren. Dagegen wird auf eine ungenehmigte Nutzung der Kellerräume nur insoweit Bezug genommen, als ausgeführt wird, dass bei der Bemessung der Bußgeldhöhe zu Ungunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sei, dass dieser durch die ungenehmigte Nutzung der Kellerräume einen wirtschaftlichen Vorteil durch Mieteinnahmen erzielt habe.
Ungenehmigtes Bauen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW wird gemäß § 84 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG beträgt die Frist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 30.000,- DM bedroht sind, drei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Ungenehmigtes Bauen stellt ein sogenanntes Zustandsdelikt dar, das heisst es wird durch eine beendete Ordnungswidrigkeit ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Die Verjährung beginnt daher mit dem Abschluss des Baus (vgl. Jahnke in L-K, StGB, 11. Aufl., § 78 a Rndziff. 7 m.w.N.; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 31 Rndziff. 10; OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 727).
Das angefochtene Urteil ermöglicht allerdings keine Überprüfung der Frage der Verfolgungsverjährung. Aus den amtsgerichtlichen Feststellungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, wann die dem Betroffenen vorgeworfene bauliche Maßnahme beendet gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen lediglich, wann durch das Amt für Wohnungswesen der Stadt Bottrop festgestellt worden ist, dass sich im Kellergerschoss des Hauses Hegestraße eine Wohnung mit Küche und Bad befindet. Auch aus der weiteren Angabe, die Kellergeschosswohnung sei 10. 1995 vermietet gewesen, ergibt sich nicht der Zeitpunkt der Beendigung der baulichen Maßnahme der Einrichtung der Wohnung im Keller des Hauses H.straße 5. Denn die Kellergeschosswohnung kann schon einige Zeit vor ihrer Vermietung fertiggestellt gewesen sein. Entnehmen lässt sich aus den Urteilsgründen im Ergebnis lediglich, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit während des Zeitraumes vom 02.10.1986 (vorletzte Kontrollüberprüfung) bis zur nächsten Überprüfung durch das Amt für Wohnungswesen im Frühjahr 1996 begangen worden sein soll.
Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Prozesshindernissen ist aber in jeder Lage des Verfahrens, und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, durch das Rechtsbeschwerdegericht selbständig und aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Einleitung Rn. 150 und 152 sowie § 337 Rn. 6). Dies gilt grundsätzlich auch für eine datenmäßige Fixierung der Tatzeit, soweit diese nicht für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrunde liegenden Tat unerlässlich ist (vgl. BGHSt 22, 91). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so hat das Revisionsgericht bzw. das Rechtsbeschwerdegericht bei der Überprüfung der Frage einer etwaigen Verfolgungsverjährung den für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Tatzeitpunkt selbst festzustellen (BGH am angegebenen Ort; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rndziff. 1130). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt enthält (vgl. OLG Neustadt, GA 1962, 125).
Im vorliegenden Falle war eine exakte datenmäßige Fixierung der Tatzeit für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es lagen auch keine Umstände vor, die es gerechtfertigt erschienen ließen, von der an sich gebotenen Feststellung des für den Verjährungsbeginn maßgebenden Tatzeitpunktes durch das Rechtsbeschwerdegericht hier ausnahmsweise abzusehen (vgl. insoweit OLG Karlsruhe GA 1985, 134 m. w. N.).
Der Senat hat daher im Freibeweisverfahren eine schriftliche Auskunft der Miteigentümerin des Hauses H.straße 5, V. Z., sowie telefonische Auskünfte der bei dem Bauaufsichtsamt der Stadt Bottrop tätigen Herren P. und N. sowie der bei dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Bottrop tätigen Frau H. zu der Frage eingeholt, zu welchem konkreten Zeitpunkt die bauliche Maßnahme des Einbaus bzw. der Einrichtung einer Wohnung in den Kellerräumen des Hauses H.straße 5 in Bottrop abgeschlossen gewesen, also die Wohnung fertiggestellt gewesen sei.
Frau V. Z. hat in ihrer schriftlichen Auskunft vom 05.05.1999 ausgeführt, dass sie und der Betroffene das Objekt H.straße 5 in Bottrop im Jahre 1978 als Zehn-Familien-Haus (sechs Wohnungen und vier Apartments, davon eines im Kellergeschoss) erworben hätten. Im Jahre 1984 habe das Bauaufsichtsamt mitgeteilt, dass wegen einer zu geringen Deckenhöhe eine Vermietung der sich im Keller befindlichen Räumlichkeiten nicht möglich wäre. Letztendlich habe die Wohnung in Folge erheblicher Bergschäden auch über einen längeren Zeitraum nicht vermietet werden können. Die Bergschäden seien im Frühjahr/Sommer 1991 seitens der Ruhrkohle AG beseitigt worden. Die Kellerwohnung sei im ersten Halbjahr 1993 renoviert bzw. wieder fertiggestellt worden.
Der Senat hat keine Anlass gesehen, die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel zu ziehen. Dabei hat er insbesondere auch Berücksichtigt, dass Frau Z. im Bezug auf die hier in Rede stehende Kellergeschosswohnung durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.08.1997, rechtskräftig seit dem 08.09.1997, wegen "Einrichtung einer Wohnung ohne Baugenehmigung" zu einer Geldbuße von 7.500,- DM verurteilt worden ist. Die Angaben der Frau Z. stehen außerdem insoweit in Einklang mit der dazu erfolgten Stellungnahme des Betroffenen vom 28.05.1999 als darin ausgeführt wird, dass nach der Behebung von Bergschäden durch die Ruhrkohle AG im Jahre 1991, bei der das gesamte Gebäude gehoben worden sei, im Jahre 1993 das gesamte Kellergeschoss saniert worden sei, so dass die Deckenhöhe mindestens 2,30 m betrage. Die Angaben der Frau Z. in ihrer schriftlichen Auskunft vom 05.05.1999 werden auch nicht durch die von dem Senat eingeholten telefonischen Auskünfte beim Bauaufsichtsamt und dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Bottrop widerlegt. Frau H. vom Amt für Wohnungswesen hat auf telefonische Anfrage des Senates am 13.04.1999 erklärt, nachdem das Meldeamt der Stadt Bottrop am 11.12.1995 dem Amt für Wohnungswesen mitgeteilt gehabt habe, dass für die Anschrift H.straße 5 in Bottrop eine nicht wohnberechtigte Person angemeldet worden sei, die den im Hause H.straße 5 befindlichen öffentlich geförderten Wohnungen nicht habe zugeordnet werden können, hätten Außendienstmitarbeiter bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass das Kellergeschoss des Hauses H.straße 5 von einem Herrn S. als Mieter bewohnt werde. Man habe sich daraufhin an das Bauaufsichtsamt gewandt. Welche bauliche Maßnahmen in dem Kellergeschoss zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, ergebe sich aus denen ihr vorliegenden Unterlagen nicht. Herr P. vom Bauaufsichtsamt der Stadt Bottrop hat auf telefonische Anfrage des Senates vom selben Tag ausgeführt, am 02.04.1996 und 11.07.1996 habe das Amt für Wohnungswesen der Stadt Bottrop angefragt, ob für die hier in Rede stehende Kellergeschosswohnung eine Baugenehmigung erteilt worden sei oder nachträglich erteilt werden könne. Nachdem beide Fragen verneint worden seien, sei durch das Bauaufsichtsamt ein Ortstermin am 16.07.1996 veranlasse worden, bei dem die Vermietung der Kellergeschosswohnung an Herrn S. zu Wohnzwecken festgestellt worden sei. Wann die bauliche Maßnahme des Einbaus bzw. der Einrichtung der Wohnung in den Kellerräumen beendet gewesen sei, sowie ob und ggf. welche Baumaßnahmen in den Kellerräumen nach dem 02.10.1986 durchgeführt worden seien, lasse sich aus dem ihm vorliegenden Unterlagen, die keine Angaben dazu enthielten, nicht entnehmen. Herr N. vom Bauaufsichtsamt der Stadt Bottrop hat auf telefonische Anfrage des Senats am 20.04.1999 erklärt, er könne sich an die Ortsbesichtigung am 16.07.1996, die er zusammen mit dem Kollegen H. durchgeführt habe, noch erinnern. Er könne aber keine Angaben dazu machen, zu welchem Zeitpunkt welche baulichen Maßnahmen in den Kellerräumen erfolgt seien und wann der Einbau der Wohnung beendet gewesen sei. Darüber sei auch bei der Ortsbesichtigung nicht gesprochen worden. Auch der Kollege H. könne seines Wissens ebenfalls keine Angaben dazu machen, zu welchem Zeitpunkt der Einbau der Wohnung abgeschlossen gewesen sei.
Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, auch eine telefonische Auskunft des beim Bauaufsichtsamt der Stadt Bottrop tätigen Herrn Hesse einzuholen, da weitere Aufklärung dadurch nicht zu erwarten war. Nach der Überzeugung des Senates ist im Ergebnis auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft der Frau Z. davon auszugehen, dass ein erneuter Einbau einer Kellergeschosswohnung im Hause H.straße 5 - wenn es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hat - spätestens am 30.06.1993 beendet gewesen ist, so dass die dreijährige Verjährungsfrist für eine möglicherweise in dieser baulichen Maßnahme liegende Ordnungswidrigkeit des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO a.F., der der Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW entsprach, spätestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und am 30.06.1996 abgelaufen gewesen war. Denn eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 OWiG ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Wie in dem Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 21.01.1997 ausgeführt worden ist, ist ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Bauens ohne Baugenehmigung am 23.10.1996 und damit erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung eingeleitet worden.
Hinsichtlich der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat des Bauens ohne Baugenehmigung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW bzw. gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW in der zur angenommenen Tatzeit geltenden Fassung - ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verfahren war deshalb gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) einzustellen war.
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