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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 312/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft, Disziplinarmaßnahme

Normen: StPO 119 Abs. 3

Beschluss: Strafsache gegen F.R.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
(hier: 1) Beschwerde des Angeklagten gegen eine Disziplinarmaßnahme
2) Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme).

Auf die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde des Verurteilten vom 20.08.1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 11.08.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.09.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des, Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz: Die gegen den Angeklagten verhängte Disziplinarmaßnahme ist gerechtfertigt. Die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene folgt aus § 119 Abs. 3 StPO (OLG Hamburg NJW 1965, 1544; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1995, 2 Ws 19/95; Pfeiffer, StPO, 2. Auflage 1999, § 119 StPO Rdnr. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 119, Rdnr. 30).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anstaltsordnung liegt nach eigener Einlassung des Angeklagten vor, da dieser eingeräumt hat eine Armbanduhr ohne Genehmigung in Besitz gehabt zu haben, obschon er darum wußte, dass er hierfür einer ausdrückliche Genehmigung der Anstaltsleitung bedurft hätte.
Auch ist die gegen den Angeklagten verhängte Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes nach Art und Umfang angemessen.
Für die beantragte Aussetzung der Maßnahme ist kein Raum, da mit der getroffenen Entscheidung des Senates Bestandskraft eintritt.


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