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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 197/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL12

Stichworte: Auslieferungsverfahren, wichtiger Grund, Mittäter

Normen: StPO 121 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen A.A. u.a.
hier: A.A.,
wegen erpresserischen Menschenraubes,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die erneute Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeklagte ist in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Beckum vom 10.08.1998 - 4 Gs 263/98 - am 16.09.1998 polizeilich festgenommen und zur Untersuchungshaft gebracht worden. Unterbrochen war die Untersuchungshaft, die im übrigen seitdem vollzogen wird, vom 8. bis zum 10.03.1999 zur Vollstreckung von drei Tagen Erzwingungshaft. Der Senat hat im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO bereits am 30. 3. und erneut am 20.07.1999 die Haftfortdauer angeordnet. Das Landgericht hat ihm die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeklagten Akinci über zwölf Monate hinaus anzuordnen. Die in den genannten Senatsbeschlüssen dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder der Fluchtgefahr eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft derzeit noch nicht entgegen.
Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sind gleichfalls gegeben. Seit dem Senatsbeschluß vom 20.07.1999 ist das Verfahren durch die Kammer weiter gefördert worden. Aus Gründen, die von den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten und auch nicht beeinflußbar sind, hat sich die Auslieferung der Angeklagten B. und O. entgegen der Einschätzung des Justizministeriums verzögert. Die Auslieferung des Angeklagten O. ist erst am 08.10.1999 vollzogen worden. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, ist mit einer Überstellung des Angeklagten B. nicht mehr in absehbarer Zeit zu rechnen, nachdem er von einem Hafturlaub, der ihm unverständlicherweise von den niederländischen Justizbehörden gewährt worden ist, nicht zurückgekehrt ist. Ob der in den Niederlanden auf freiem Fuß befindliche Angeklagte S. der Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Münster Folge leisten wird, ist ebenfalls nicht sicher absehbar. Das Landgericht Münster hat deshalb entgegen der ursprünglichen und bis dahin nicht zu beanstandenden Absicht, zumindest auch die Überstellung des Angeklagten B. abzuwarten, am 26.10.1999 die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 17.02.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die vier Angeklagten vor der 8. großen Strafkammer eröffnet. Von einer früheren Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens unmittelbar nach Auslieferung des Angeklagten O. hatte das Landgericht Münster zu Recht abgesehen, um der Pflichtverteidigerin dieses Angeklagten vor dieser Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Anklagevorwurf mit dem Angeklagten O. zu besprechen. Auch dieses Zuwarten war geboten. Ebenfalls am 26.10.1999 hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer mit den Pflichtverteidigern der vier Angeklagten Hauptverhandlungstermine, beginnend ab dem 25.11.1999, abgesprochen. Nachdem dieses erfolgt war, hat sich für den Angeklagten O. ein Wahlverteidiger gemeldet, der mitgeteilt hat, im 11. 1999 keine und im 12. 1999 und 1. 2000 nur noch bestimmte Hauptverhandlungstage wahrnehmen zu können. Mit Rücksicht darauf hat der Vorsitzende neue Terminstage mit den beteiligten Verteidigern abgesprochen. Die Hauptverhandlung wird nunmehr am 03.12.1999 beginnen. Die durch diese Terminsverlegung bedingte kurze Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung ist vom Angeklagten A. als verfahrensimmanent ebenfalls hinzunehmen.
Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das - auch unter Berücksichtigung der Länge der bisher gegen den Angeklagten A. vollstreckten Untersuchungshaft - auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Landgericht für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Angeklagten aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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