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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 179/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: Verbleib der Beute, Führerschein, Umfang, Abtrennung, Urlaub des Verteidigers, Verhinderung des Verteidigers

Normen: StPO 121 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen G. D.,
wegen Urkundenfälschung u.a.,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeklagte ist in der vorliegenden Sache am 21.03.1999 polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ahlen vom 22.03.1999 - 6 Gs 116/99 - an diesem Tage zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird. Die Untersuchungshaft dauert damit seit nunmehr über sechs Monaten an.
Dem zwischenzeitlichen Ermittlungsstand entsprechend ist der genannte Haftbefehl durch den erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 26.07.1999 - 8 KLs 42 Js 250/98 (31/99) - ersetzt worden. Dieser neue, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl ist dem Angeklagten - mit seinem Einverständnis - schriftlich verkündet worden und ist damit die Grundlage des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Dem Angeklagten wird nunmehr zur Last gelegt, in Ahlen und anderen Orten zwischen 6. 1997 und dem 21.03.1999 durch 19 selbständige Handlungen entweder gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt zu haben oder vorsätzlich einen anderen zu dieser vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt zu haben. Er soll jeweils für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Fahrerlaubnis erwerben konnten, gegen ein Entgelt von 2.500,00 DM deutsche oder ausländische Führerscheine entweder selbst hergestellt oder andere veranlaßt haben, solche herzustellen. Die gefälschten Führerscheine soll er im Regelfall an den anderweitig verfolgten Bohlender weitergegeben haben, der sie den Interessenten verschafft haben soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Haftbefehl vom 26.07.1999 Bezug genommen.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Er ist des ihm zur Last gelegten Tatgeschehens nach dem Ergebnis der bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen pp. sowie die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Beweismittel. Hierdurch und durch weitere Ermittlungsergebnisse wird der Angeklagte im Sinne der Vorwürfe, die Gegenstand des landgerichtlichen Haftbefehls sind, schwer belastet.
Mit dem dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatgeschehen im wesentlichen identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 01.06.1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt. Sie ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt und durch Beschluß des Landgerichts vom 26.07.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts ergänzend auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Bei dem Angeklagten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), denn es besteht die konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen. Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tatbeiträge insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen einschlägigen Vorbelastungen mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, was für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Dem stehen keine tragfähigen sozialen Bindungen gegenüber. Der Angeklagte ist geschieden und Rentner. Seine Tochter ist erwachsen. Zwar hat er lange Zeit bei seiner Lebensgefährtin in Bad Sassendorf gelebt, sich dann aber zum 01.05.1998 nach Lamswaarde in die Niederlande abgemeldet, wo er Eigentümer einer Wohnung ist. Letztlich ungeklärt ist, wo die beträchtlichen Einkünfte aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verblieben sind. Schließlich hat der Angeklagte auch noch mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 22.05.1996 zu rechnen.
Auf diesem Hintergrund sind weniger einschneidende Maßnahmen als die Anordnung und auch der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr wirksam einzudämmen.
Die absehbare weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gleichfalls gegeben. Das Ermittlungsverfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben deren Abschluß jedoch noch nicht zugelassen.
Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen konnten am 21. 4 1999 hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorwürfe zum Abschluß gebracht werden. Die Anklage ist unter Berücksichtigung, daß umfangreiches Ermittlungsmaterial gesichtet und bewertet werden mußte, noch zeitnah am 01.06.1999 verfaßt worden. Soweit einzelne Tatvorwürfe noch nicht ausermittelt waren, ist aus Beschleunigungsgründen eine Abtrennung des Verfahrens veranlaßt worden. Die Anklage ist am 14.06.1999 beim Landgericht Münster eingegangen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat unverzüglich die Mitteilung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist verfügt. Am 26.07.1999 ist das Hauptverfahren eröffnet und der Haftbefehl dem neuen Erkenntnisstand angepaßt worden. Bereits am 27.07.1999 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger abgestimmt. Dabei hat sich ergeben, daß der Verteidiger bis zum 30.08.1999 durch Urlaub, im 9. 1999 bis auf einen möglichen Verhandlungstag durch andere Strafverfahren sowie durch einen einwöchigen Urlaub und im 10. 1999 erneut bis auf einen möglichen Verhandlungstag verhindert ist. Deshalb sind Termine für den 03.11.1999 mit Fortsetzungen bis zum 22.11.1999 vereinbart worden. Die entsprechende Terminierung ist endgültig am 06.08.1999 erfolgt.
Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Landgericht für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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