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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 358/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Abkürzung der Führungsaufsicht, Mindestzeit der Führungsaufsicht, FA

Normen: StGB 67 d Abs. 5; StGB 68 e Abs. 1; StGB 68 f Abs. 1; StGB 68 f Abs. 2

Beschluss: Führungsaufsichtssache gegen S.H.,
wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin und Kokain in nicht geringer Menge u.a.,
hier: Aufhebung der Führungsaufsicht.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kleve vom 05.05.1999 gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 26. 4 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Verurteilten und der beteiligten Generalstaatsanwaltschaften beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit er die Führungsaufsicht in dem Verfahren 6 Js 55/91 = 21 VRs 7997/91 StA Kleve aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Kleve vom 21.06.1991 - 10 I 12/91 - betrifft.
Der Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht wird insoweit als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Der Verurteilte ist am 21.06.1991 durch das Landgericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin und Kokain, jeweils in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Durch Beschluß vom 26.02.1993 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Urteil nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der erkannten Strafe mit Wirkung zum 13. 4 1993 zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom 04.05.1994 hat dieselbe Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem der Verurteilte am 11.06.1993 einen erpresserischen Menschenraub begangen hatte. Wegen dieser Tat ist er am 21.03.1994 durch das Landgericht Essen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zugleich ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21.06.1991 war am 13.01.1995 verbüßt. Der Verurteilte wurde an diesem Tag aus der Strafhaft entlassen, weil der Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen hat durch (nachholenden) Beschluß vom 15.02.1995 festgestellt, daß nach vollständiger Vollstreckung der durch das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21.06.1991 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f Abs. 1 StGB) und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgelegt. Dem Verurteilten ist ein Bewährungshelfer bestellt und es sind ihm Weisungen erteilt worden.
Wegen eines am 09.02.1995 begangenen (versuchten) Einbruchdiebstahls wurde der Verurteilte am 10.02.1995 in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 07.03.1995 wurde bis zum 16.07.1996 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 21.03.1994 vollstreckt. Dabei kam es in der Zeit vom 20. bis zum 28.02.1996 zu einer Entweichung des Verurteilten. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung wurde durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 24.05.1996 gemäß § 67 d Abs. 5 StGB beendet, und im Anschluß wurden die Reststrafe aus dem genannten Urteil des Landgerichts Essen und die Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen versuchten Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. 4 1995 bis zum 15.02.1999 vollständig vollstreckt. Zur Zeit befindet sich der Verurteilte erneut in Haft in der Justizvollzugsanstalt Attendorn.
Auf den Antrag des Verurteilten vom 17.03.1999 ordnete die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen mit dem angefochtenen Beschluß vom 26. 4 1999 u.a. den Entfall der Führungsaufsicht im vorliegenden Verfahren an. Gegen diesen ihr am 03.05.1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft Kleve mit der am 07.05.1999 beim Landgericht Essen eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die gesetzliche Mindestdauer für die Führungsaufsicht sei noch nicht abgelaufen.
Die Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Düsseldorf sind der sofortigen Beschwerde beigetreten.
Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die gemäß §§ 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kleve hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verwerfung des Antrages des Verurteilten auf Entfall der Führungsaufsicht als unzulässig.
Die Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht richtet sich vorliegend nach § 68 e Abs. 1 StGB, nachdem die weitere Entscheidung, ob von der Anordnung von Führungsaufsicht trotz vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausnahmsweise abgesehen werden kann (§ 68 f Abs. 2 StGB), bereits mit Beschluß vom 15.02.1995 gegenteilig entschieden worden war. § 68 f Abs. 2 StGB, der nicht von der Einhaltung bestimmter Mindestfristen abhängig ist, hat nämlich allein den Zweck, im Einzelfall den Eintritt einer von vornherein nicht erforderlichen Führungsaufsicht schon vor ihrem Beginn abzuwenden (vgl. LK-Hanack, StGB, 11. Auflage, § 68 f Rdnr. 21). Die Entscheidung über die Aufhebung der nach § 68 f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht erfolgt aber nach § 68 e Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 68 f Rdnr. 4 a; LK-Hanack, aaO, Rdnr. 21), so daß eine aufhebende Entscheidung erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren zulässig ist (§§ 68 e Abs. 1 Satz 2, 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB). In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (§ 68 c Abs. 3 StGB).
Vorliegend bedeutet das, daß die Zeit vom 10.02.1995 bis zum 15.02.1999 und die Zeit der Haft, die zur Zeit vollstreckt wird, in die Berechnung der Mindestdauer nicht einfließen. Von der Mindestdauer von zwei Jahren können somit selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls mehr als 10 Monate verstrichen sein, so daß es einer genauen Berechnung durch den Senat nicht bedarf.

Der angefochtene Beschluß war aufzuheben und der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Führungsaufsicht als unzulässig zu verwerfen, weil er vor Ablauf deren Mindestdauer gestellt worden ist (vgl. Tröndle/Fischer, aaO, § 68 e Rdnr. 5; LK, aaO, § 68 e Rdnr. 10).


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