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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 319/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls, Beschwerde, Verfahrensfehler

Beschluss: Strafsache gegen K. u.a.,
hier: gegen R.S.,
wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u.a.,
(hier: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.08.1999 gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 19.08.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: Die Beschwerde, mit der nur Rechtsfehler im Protokollberichtigungsverfahren geltend gemacht werden können, ist zulässig (§ 304 StPO), jedoch nicht begründet.
Nach den vorliegenden und übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der am Verfahren beteiligten Berufsrichter sowie der Urkundsbeamtin, die in der Hauptverhandlung am 02.02.1999 anwesend waren, ist die Haftfortdauer gegen sämtliche Angeklagten beschlossen und dieser Beschluss verkündet worden. Auf der Grundlage dieser dienstlichen Erklärungen war das Protokoll von Amts wegen zu berichtigen. Weitere Nachforschungen oder eine nähere Darstellung des Zustandekommens des Erinnerungsbildes der Urkundspersonen waren bei der Eindeutigkeit der inhaltlich übereinstimmenden Erinnerungen nicht anzustellen, zumal auch der Verteidiger Rechtsanwalt L. nicht in Abrede gestellt hat, dass der Haftfortdauerbeschluss verkündet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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