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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1385/98

Leitsatz: Wer auf einer BAB an einer Stelle, an der die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h beschränkt ist, schneller als 100 km/h fährt, handelt auch dann grob nachlässig oder gleichgültig, wenn entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu den Zeichen 274, 276 und 277 ein sog. Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet war. Damit ist dann die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, BAB, Bundesautobahn, 60 km/h, grobe Fahrlässigkeit, kein Geschwindigkeitstrichter, Zulassung, kein Fahrverbot, besondere Gefahrenlage, Augenblicksversagen, Absehen vom Fahrverbot

Fundstelle: VM 1999, 51; ZAP EN-Nr. 15/99; MDR 1999, 354; VRS 96, 388; NZV 1999, 341

Beschluss: OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.1998

Aus den Gründen: I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Das AG hat im angefochtenen Urt. gegen den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274) in Verbindung mit § 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt", von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen. Hiergegen wendet sich nunmehr noch der Betroffene, der die Höhe der verhängten Geldbuße beanstandet und meint, daß das AG bei der Erhöhung der Geldbuße fehlerhaft nur auf das objektive Gewicht der Tat abgestellt habe.
Das AG ist bei seiner Entscheidung von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen "Der Betroffene befuhr die BAB A 45. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war in diesem Autobahnbereich durch Zeichen 274 StVO auf 60 km/h beschränkt. Eine durchgeführte Radarmessung ergab, daß der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten hatte."
Zur Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen, hat das AG ausgeführt, daß es zur verkehrserzieherischen Beeinflussung des Betroffenen ausreiche, gegen diesen nur eine erhöhte Geldbuße zu verhängen. Auch dadurch könne der durch das Fahrverbot bezweckte Erfolg erreicht werden. Der Betroffene sei zudem als Geschäftsführer darauf angewiesen, sein Fahrzeug beruflich zu benutzen; außerdem habe er sich einsichtig gezeigt. Im Hinblick auf das objektive Gewicht der Geschwindigkeitsüberschreitung sei aber die Erhöhung der Geldbuße erforderlich, um auf den Betroffenen verkehrserzieherisch einzuwirken.
II. Die Rechtsbeschwerde bedurfte gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der Zulassung, da lediglich eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80
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Abs 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Dem Sen. erscheint im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11.09.1997 (BGHSt 43, 241 = VerkMitt 1998 Nr. 30 = NJW 1997, 3252) ein klärendes Wort erforderlich.
1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes nach §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG. Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen sind nicht festzustellen. Dadurch, daß das AG die bei der festgestellten - vorwerfbaren - Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h (= Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um rund 76 % (!)) nach der Rspr. des Sen. an sich erforderliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob anstelle der angenommenen Fahrlässigkeit nicht von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist, unterlassen hat, ist der Betroffene nicht beschwert (vgl. zur Erörterung des Vorsatzes Beschl. des Sen. v. 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94, in NZV 1995, 118 = VRS 881 307; Beschl. v. 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96, in NZV 1997 = VRS 92, 369). Diese infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs rechtskräftigen Feststellungen stellen somit eine genügende Grundlage für die allein vom Sen. noch vorzunehmende Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs dar (BGHSt 27, 70, 72 siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 318 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).
2. Auch die allein noch vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lassen.
Zutreffend ist das AG von einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß Nr. 5.3.4 der "Tabelle 1 a Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BKatVO ausgegangen. Damit ist nach der stnd. Rspr. der Obergerichte, der die des Sen. entspricht (vgl. dazu nur Beschl. des Sen. v. 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95, in ZAP EN-Nr. 618/95 = DAR 1995. 374 = VRS 90, 346), grundsätzlich die Verhängung der Regelgeldbuße und eines Regelfahrverbotes indiziert.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheint das AG auch in seine Überlegungen einbezogen zu haben, daß wie es die obergerichtliche Rspr. seit der Entscheidung des BGH v. 11.09.1997 verlangt (BGHSt 43, 214 = VerkMitt 1998 Nr. 30) - sogenannte einfache Fahrlässigkeit als Folge einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit die Annahme einer groben Pflichtverletzung ausschließen kann (vgl. dazu auch bereits Beschluß des Senats vom 25.02.1998 - 2 Ss OWi 179/98, in ZAP EN-Nr. 471/98 NStZ-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 = zfs 1998, 354 = VRS 95, 230 = VerkMitt 1998 Nr. 97 (betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung) oder Beschl. v. 11.08.1998 - 2 Ss OWi 727/98, in ZAP EN-Nr. 733/98 (betreffend Rotlichtverstoß) bzw. Beschl. v. 15.12.1997 - 2 Ss OWi 1365/97, in NZV 1998, 164 = DAR 1998, 150 = zfs 1998. 232 = StraFo 1998, 186 = VRS 95, 58; siehe auch OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Zweibrücken NJW 1998, 3581 = NZV 1998, 420). Der "qualifizierten" Überschreitung der durch das Vorschriftszeichen 274 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit kommt nach dieser Rspr. nur dann die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels zu, wenn der Grund für die begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darin liegt, daß der Betroffene das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nur aus leichter Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen hat. Daß das AG diese Rspr. nicht übersehen hat, ergibt sich für den Sen. aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; das AG weist nämlich darauf hin, daß zu dem objektiven Gewicht auch die subjektive Verantwortungslosigkeit des Täters "hinzukommen" müsse.
Das AG setzt sich dann jedoch nicht im einzelnen mit der "subjektiven Verantwortungslosigkeit" auseinander und trifft dazu insbesondere auch ausdrücklich keine näheren, konkreten Feststellungen. Das Urteil teilt auch nicht mit, wie der Betroffene sich im einzelnen zu der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat.
Die Frage kann indes letztlich dahinstehen. Nach der o.a. obergerichtlichen Rspr. kann die auf einem lediglich leicht fahrlässigen "Augenblicksversagen" beruhende Geschwindigkeitsüberschreitung einem Betroffenen im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots als grob pflichtwidriges Verhalten nämlich lediglich dann nicht vorgeworfen werden, wenn die zu der Geschwindigkeitsüberschreitung führende Fehlleistung des Betroffenen ihrerseits nicht auf einer groben Nachlässigkeit oder Fehlleistung beruht. Von einer solchen Fehlleistung ist nach der Rechtsprechung des BGH z.B. bei einem sogenannten Geschwindigkeitstrichter oder einer Baustelle auszugehen (BGH a.a.O.).
Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nach Überzeugung des Sen. die Annahme einer solchen Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit jedoch noch zu. Der Betroffene befuhr zwar eine BAB, auf dieser war aber die Geschwindigkeit nach den Feststellungen des Tatrichters durch Zeichen 274 auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschränkt. Das spricht dafür, daß der Betroffene den Verkehrsverstoß entweder in einer Baustelle oder einer sonstigen erheblichen Gefahrenstelle beging, da nach den allgemeinen Erfahrungen des Sen. auf BAB nur an solchen Stellen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h (!) beschränkt wird. Da damit eine für den Verkehr auf einer BAB starke Herabsetzung der dort an sich grundsätzlich unbeschränkten (Höchst-) Geschwindigkeit vor genommen worden ist, kann nach Überzeugung des Sen. weiter davon ausgegangen werden, daß für diese Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zuvor ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit also schrittweise auf das letztlich noch zulässige Maß von 60 km/h reduzierte. Das entspricht im übrigen auch der VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277 (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel 34. Aufl., Rn. 122, 120 zu § 41 StVO). Damit ist dem Betroffenen jedoch nicht mehr nur der Vorwurf des einmaligen Übersehens eines die Geschwindigkeit reduzierenden Verkehrsschildes zu machen. Vielmehr hat er die durch den Geschwindigkeitstrichter von ihm verlangte erhöhte Aufmerksamkeit grob nachlässig nicht erbracht.
Das gilt nach Auffassung des Senats im übrigen auch, wenn - entgegen der VwV-StVO - ein Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet war. Es ist dann nämlich jedenfalls davon auszugehen, daß an der Meßstelle eine besondere Gefahrenlage bestand, die die sofortige Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 60 km/h erforderte. Wer an einer solchen Stelle dann aber die zulässige Geschwindigkeit um rund 76 % überschreitet, handelt nach Auffassung des Sen. grob nachlässig oder gleichgültig, so daß - auch wenn der Verkehrsverstoß auf einer BAB begangen wird - die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen erscheint. Dabei kann dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, daß dem Betroffenen ggf. sogar vorsätzliches Handeln hätte vorgeworfen werden müssen.
Da nach allem somit die Verhängung des Regelfahrverbots grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, ist es nicht zu beanstanden, wenn das AG beim Absehen von der Verhängung des Fahrverbots dann aber die Regelgeldbuße erhöht hat. Die Erhöhung ist auch angemessen. Sie berücksichtigt die objektiv erhebliche Schwere des festgestellten Verkehrsverstoßes; der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit immerhin um 76 % überschritten.


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