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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 1515/98 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, Bandendiebstahl, Bande, auf Dauer angelegt, Mittäter, Mittäterschaft, Bandenmitglied

Normen: StGB 244 a a.F.

Beschluss: Strafsache gegen K.W.,
wegen schweren Bandendiebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gladbeck vom 25.08.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.08.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gladbeck zurückverwiesen.

Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 25.08.1998 wegen Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen entschlossen sich die anderweitig verfolgten W. und H., Einbrüche in einsam gelegene Reithallen zu begehen, um auf diese Weise in den Besitz von Reitsätteln und Reitzubehör zu gelangen. Sie sprachen den Angeklagten darauf an, ob er bereit sei, sie mit seinem PKW zu einigen Tatorten zu fahren, die Umgebung abzusichern und für den Abtransport der Beute in seinem PKW zu sorgen. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit.
In der Nacht zum 08.05.1996 brach H. mit einem mitgeführten Brecheisen die Tür zur Stallgasse der auf der Backumer Straße in Herten-Ried gelegenen Reithalle auf, während der Angeklagte und W. in der Nähe des Gebäudes die Umgebung absicherten. H. und W. brachten mindestens 12 entwendete Reitsättel zu dem Kraftfahrzeug des Angeklagten, der die Tatbeute zusammen mit H. zu dem anderweitig verfolgten A. D nach Köln transportierte. Die beiden kehrten anschließend von Köln aus zum Tatort zurück und entwendeten dort weitere sechs Sättel aus dem Gebäude der Reitanlage, die sie wiederum nach Köln brachten.
In der Nacht zum 04.06.1996 brachen W. und H. durch eine zuvor aufgebrochene Gittertür in das Gebäude des Reit- und Fahrvereins Bottrop, Beisenstraße, ein, und entwendeten 13 Reitsättel mit Zubehör, während der Angeklagte verabredungsgemäß in der Nähe des Tatortes Wache hielt.
In der Nacht zum 04.07.1996 drang der anderweitig verfolgte H. durch eine zuvor aufgebrochene Tür in einen Reitstall des auf der Kirchhellener Straße in Gladbeck gelegenen Reitervereins Gladbeck e.V. ein und entwendete mindestens 18 Reitsättel mit Zubehör. Der Angeklagte, der zusammen mit H. zu dem Tatort gekommen war, stand wiederum draußen und sicherte die Umgebung des Tatortes ab.
In der Nacht zum 27.07.1996 begaben sich H. und der anderweitig verfolgte Wi. durch ein Tor, dessen Vorhängeschloss aufgebrochen worden war, sowie durch eine zuvor aufgehebelte Stahltür in den Bereich des Boxenflurs der Reithalle des Reitervereins Borken, Pröbstingstraße, und entwendeten dort aus aufgehebelten Holz- und aufgebrochenen Metallspinden 22 hochwertige Reitsättel. Der Angeklagte sicherte wiederum die Tatortnähe ab.
Der Angeklagte transportierte mit seinem PKW jeweils die Mittäter zum Tatort und von diesem zurück. Auch verbrachte er die Reitsättel zu dem in Köln ansässigen Hehler D. Der Angeklagte erhielt von dem Erlös den entsprechenden Anteil.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen des Bandendiebstahls in vier Fällen nach § 244 a StGB a.F. i.V.m. §§ 242, 243 StGB für schuldig befunden und zur Begründung ausgeführt, W. und H. und später auch Wi. hätten sich zu einer Bande zusammengeschlossen. Dieser Bande habe sich der Angeklagte in vier Fällen als Mittäter angeschlossen. Er sei beim Abtransport der Beute zu dem Hehler und auch an dem Erlös aus der Beute beteiligt gewesen.
Die Festsetzung der Einzelstrafen von jeweils 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Bei der Strafzumessung konnte strafmildernd berücksichtigt werden, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, schon durch sein Geständnis bei der Polizei an der weiteren Tataufklärung mitgewirkt hat und nicht einschlägig vorbestraft ist. Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht für jeden der 4 Fälle eine Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten für schuldangemessen. Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet."
Gegen das o.g. Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist.
Die Revision hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gladbeck.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244, 244 a Abs. 1 S. 1, 1. Alternative StGB a.F.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, dass sich mindestens zwei Leute mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten in der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Gemeinsames Handeln im Rahmen einer natürlichen oder juristischen Handlungseinheit oder lediglich von Fall zu Fall genügt nicht. Die Verbindung zu wiederholter Tatbegehung muss auf einer ausdrücklichen zumindest stillschweigenden Abrede beruhen, wenn es auch nicht erforderlich ist, dass eine feste Organisation vereinbart worden ist, in der den einzelnen Mitgliedern eine ganz bestimmte Rolle zukommt. Für eine bandenmäßige Begehung reicht es nicht aus, wenn die Beteiligten als Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB zusammenwirken. Der gemeinschaftlich begangenen Tat muss vielmehr ein auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille zugrunde liegen. Dafür ist kennzeichnend, dass sich ein Bandentäter im übergeordneten Interesse an der bandenmäßigen Verbindung betätigt. Über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus muss ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen vorliegen. Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar (vgl. BGH NJW 1998, 2913 m.w.N.).
Nach den Urteilsgründen soll sich der Angeklagte einer von den gesondert verfolgten W. und H. gebildeten Bande angeschlossen haben, der später noch der gesondert verfolgte Wi. beigetreten ist. Bei einer Berücksichtigung der oben dargelegten Anforderungen für das Vorliegen einer Bande i.S.d. § 244 StGB bestehen bereits Bedenken gegen die Annahme des Amtsgerichtes, W. und H. seien Mitglieder einer Bande gewesen. Denn in den Urteilsgründen wird insofern lediglich ausgeführt, dass W. und H. beschlossen hatten, Einbrüche in einsam gelegene Reithallen zu begehen, um Reitsättel und Reitzubehör zu entwenden und anschließend zu veräußern. Diese Angaben lassen aber noch nicht den Rückschluss zu, dass W. und H. sich nicht nur zu einem arbeitsteiligen Zusammenwirken zum Zwecke der Verwirklichung jeweils ihrer eigenen Interessen zusammengeschlossen hatten, sondern ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1997, 811). Schon aus diesem Grunde kann die Annahme des Amtsgerichtes, der Angeklagte habe sich einer von W.und H. gegründeten Bande angeschlossen und daher bei der Durchführung der hier in Rede stehenden vier Diebstahlstaten bandenmäßig gehandelt, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Ein bandenmäßiges Handeln des Angeklagten wäre aber auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn es sich tatsächlich bei den gesondert verfolgten W. und H. um eine Bande gehandelt haben sollte. Denn aus den Urteilsgründe ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte sich dieser Bande als Mitglied angeschlossen hat. Dass sich der Angeklagte gegenüber H. und W. auf deren Anfrage hin bereit erklärt hatte, sie mit seinem PKW zu einigen Tatorten zu fahren, die Umgebung abzusichern und für den Abtransport der Beute in seinem PKW zu sorgen, reicht für die Annahme, der Angeklagte sei Bandenmitglied gewesen, nicht aus. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass der Angeklagte in eine von H. und W. gebildete Bande eingegliedert war, wie es eine Bandenmitgliedschaft erfordert (vgl. BGH StV 1995, 624). Vielmehr kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte lediglich generell seine Bereitschaft zu der von H. und W. gewünschten Mitarbeit bekundet hat, ohne in die Planung und Organisation der Bande eingebunden worden zu sein, und sich nur in Einzelfällen, nämlich wenn die Bande auf ihn zurückgegriffen hatte, jeweils aufgrund eines gesonderten Entschlusses an Diebstahlstaten der Bande beteiligt hatte. Lag eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten bei der Begehung der hier in Rede stehenden vier Taten nicht vor, so fehlte dem Angeklagten ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB mit der Folge, dass er nur nach §§ 242, 243 StGB, nicht aber wegen schweren Bandendiebstahls bestraft werden kann (vgl. BGH StV 1995, 408; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 244 Randziffer 15 m.w.N.; Lackner, StGB, 22. Aufl., § 244 Randziffer 7; Ruß in LK, 11. Aufl., § 244 Randziffer 13; a.A. noch BGHSt 8, 205; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 244 Randziffer 28).
Der Schuldausspruch konnte daher keinen Bestand haben.
Darüber hinaus hält aber auch der Strafausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich nämlich nicht entnehmen, von welchem Strafrahmen das Amtsgericht ausgegangen ist. § 244 a Abs. 1 StGB a.F. sah für den schweren Bandendiebstahl eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Das Amtsgericht hat aber für die vier Fälle des von ihm angenommenen schweren Bandendiebstahls jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von acht Monaten verhängt, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Lediglich aus der Liste der in dem Urteilstenor zitierten Vorschriften, in der auch § 244 a Abs. 2 StGB (a.F.) aufgeführt ist, lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht hier wohl von minder schweren Fällen des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Diese Bewertung hätte jedoch in den Strafzumessungserwägungen nachvollziehbar begründet werden müssen.
Schließlich ist zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält und zu dessen Vorbelastungen lediglich mitteilt, er sei nicht einschlägig vorbestraft. Ohne nähere Angaben zu der Person des Angeklagten, seinen Lebensverhältnissen und seinem Vorleben ist dem Revisionsgericht aber eine Überprüfung, ob die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters rechtsfehlerfrei sind und insbesondere die gemäß § 46 StGB erforderliche Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erfolgt ist, nicht möglich.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gladbeck zurückzuverweisen.


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