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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 334/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, ob der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 Abs. 3 StGB erneut angeordnet werden kann, wenn hinsichtlich der Maßregel zuvor bereits gemäß § 67 d Abs. 5 StGB angeordnet worden war, dass diese nicht mehr zu vollziehen ist (Frage verneint).

Senat: 4

Gericht: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Erledigungserklärung nach § 67 d Abs. 5 StGB, erneute Unterbringung

Normen: StGB 67 d Abs. 5

Fundstelle: NStZ 2000, 168

Beschluss: Strafsache gegen K.T.,
wegen Mordes u.a.
(hier: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Erledigungserklärung gemäß § 67 d Abs. 5 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 03.09.1999 gegen den Beschluß der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 30.08.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Beschwerdegegners und seines Verteidigers beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Beschwerdegegners vom 06.07.1998 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdegegner.

Gründe: Die Jugendkammer des Landgerichts Essen Verurteilte den Beschwerdegegner am 09.12.1991 (in der Fassung des Beschlusses des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. 4 1992) wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, wovon drei Jahre vorab zu vollstrecken waren, und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an.
Nach mehreren Änderungen der Vollstreckungsreihenfolge befand dieser sich zuletzt ab dem 30.11.1996 zur Vollstreckung der Maßregel in der Westfälischen Klinik Schloß Haldem. Mit dem seit dem 04.03.1998 bestandskräftigen Beschluß vom 29.01.1998 bestimmte die 21. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 67 d Abs. 5 StGB, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr weiter zu vollziehen war, weil aufgrund der Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten mit einem Therapieerfolg nicht mehr gerechnet werden konnte. Eine bedingte Aussetzung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe lehnte das Gericht ab; die Strafe wird seit dem 13.03.1998 ununterbrochen wieder vollstreckt.
Den Antrag des Verurteilten vom 09.06.1998, ihm eine Therapie zu bewilligen, die nicht innerhalb des Maßregelvollzugs durchgeführt wird, lehnte die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen mit Beschluß vom 25.06.1998 ab. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte dieser sein Begehren und beantragte mit Schreiben vom 06.07.1998, ihn dem Maßregelvollzug "wieder zu unterstellen und (ihn) schnellstmöglich in eine Therapieeinrichtung des Maßregelvollzuges zu überstellen" (BI. 450 BD.III VH).
Seinem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer entsprochen. Im angefochtenen Beschluß vom 30.08.1999 hat sie angeordnet, daß die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 09.12.1991 verhängten Freiheitsstrafe zum 15.09.1999 unterbrochen und die weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen wird.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 03.09.1999, mit der die Strafverfolgungsbehörde geltend macht, daß die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge im Hinblick auf die Erledigung der Maßregel gemäß § 67 d Abs. 5 StGB aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
Der Beschwerdegegner und sein Verteidiger haben im Verfahren gemäß § 308 Abs.1 Satz 1 StPO eine Gegenerklärung abgegeben.
II. Die gemäß § 463 Abs. 5 StPO i.V.m. § 67 Abs. 3 StGB, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist zulässig und begründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin (vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 1997, 240, 241; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 6. Aufl. (1999), Rdnr. 365), daß dem von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluß gemäß § 67 Abs. 3 StGB angeordneten weiteren Vollzug der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt die bestandskräftige Entscheidung gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB der 21. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.01.1998 entgegensteht.
1. Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, ermächtigt § 67 Abs. 3 StGB das Strafvollstreckungsgericht, die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe abweichend vom erkennenden Gericht nachträglich zu ändern. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, daß Umstände in der Person des Verurteilten die Abweichung angezeigt erscheinen lassen. Geht es um den Wechsel aus dem Strafvollzug in die Entziehungsmaßnahme muß - bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 64,67 StGB - zumindest eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
Im angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen im Anschluß an die Stellungnahme der Anstaltspsychologin der Justizvollzugsanstalt Bochum die Rückverlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug angeordnet, weil dieser "nach dem persönlichen Eindruck, den (er) bei seiner Anhörung hinterlassen hat, ... in der Zwischenzeit gereift und nunmehr bereit (ist),an der Therapie mitzuarbeiten" (Bl. 590 BD. III VH).Ob damit hier eine konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg umschrieben ist, ist zweifelhaft.
Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es indes nicht, weil für das vorliegende Vollstreckungsverfahren bereits entschieden ist, daß eine Suchtbehandlung des Beschwerdegegners im Maßregelvollzug ohne konkrete Erfolgsaussicht, wenn nicht gar aussichtslos ist.
2. Mit dem (bestandskräftigen) Beschluß vom 29.01.1998 hat die 21. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB bestimmt, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 09.12.1991 nicht weiter zu vollziehen ist. Sie hat dadurch - verfassungskonform (vgl. BVerfGE 91, 1, 30/31, 34/35) - den Vollzug der Unterbringung endgültig beendet, weil sich nach ihrer Einschätzung aufgrund der gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse von der problematischen Persönlichkeit des Verurteilten, die eine sinnvolle Beteiligung an einer Therapie verhindert, der Zweck der Unterbringung als unerreichbar herausgestellt hat (vgl. Schönke/Schröder/Stree, 25. Aufl. (1997), § 67 StGB Rdnr. 10).
Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 64 Abs. 3 StGB-Entw. sowie Stellungnahmen des Bundesrates und des Rechtsausschusses zu § 67 d Abs. 5 StGB-Entw., BT-Drucks. 10/2720 S. 12, 24; BT-Drucks. 10/4391 S.18) ist mit dieser Entscheidung die vom erkennenden Gericht verhängte Maßregel der Unterbringung gemäß § 64 StGB wegen Zweckverfehlung faktisch nachträglich aufgehoben worden.
Danach konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf dein Rechtsgedanken der §§ 465f 473 StPO.


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