Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1061/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, beharrlicher Verkehrsverstoß, Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen, unverhältnismäßige Härte, Wechselwirkung zwischen Bußgeld und Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit

Normen: BKatV 2 Abs. 2; OWiG 67

Beschluss: Bußgeldsache gegen D.L.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 30.06.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und dem Richter am Landgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen gemäss § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 30.06.1999 wegen einer am 30.10.1998 gegen 17.21 Uhr in Bad Salzuflen auf der L 712 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangenen Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 II (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" eine Geldbuße von 150,00 DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Hiergegen wendet sich das form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Er rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erfolgt zu entscheiden.

II. Das Rechtsmittel hat - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde - auch - gegen den Schuldspruch richtet, steht der Überprüfung nicht bereits entgegen, dass jener angesichts des Inhalts der gegen den Bußgeldbescheid eingereichten Einspruchschrift vom 19.01.1999 möglicherweise ursprünglich nicht angegriffen worden ist. Aufgrund des Wesens des Bussgeldbescheides, in dem bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Feststellungen zur Schuldfrage - insbesondere, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln gegeben ist - in der Regel nicht getroffen werden, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch oder gar Teile davon - wie hier der Anordnung des Fahrverbots - nicht möglich. Eine erklärte Beschränkung des Einspruchs ist vielmehr unwirksam und steht im gerichtlichen Verfahren der umfassenden Überprüfung nicht entgegen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage 1998, § 67 OWiG Rdnrn. 34 d, 34 e und 34 g).
Die Rechtsbeschwerde selbst ist unbeschränkt erhoben worden. Sie ist jedoch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.10.1999, der dem Betroffenen bekannt ist, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
a.) Zwar ist gegen die verhängte Geldbuße in Höhe von 150,- DM aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, soweit sie den Regelsatz des Bußgeldkataloges, der eine Geldbuße von DM 100 (Tabelle 1 a zu Nr. 5 der Anlage, lfd. Nr. 5.3.3 BKatV) vorsieht, überschreitet. Es existieren nämlich jedenfalls zwei verwertbar festgestellte Vorbelastungen des Betroffenen wegen einschlägiger Verkehrsverstösse vom 24.10.1997 und 18.05.1998, die die Erhöhung der Regelbuße tragen.
b) Die Anordnung des Fahrverbots hält indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt:
(Seite 3 UA.)
Der Betroffene hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er sich allein durch Geldbußen nicht von der Begehung weiterer Geschwindigkeitsübertretungen abhalten läßt. Es liegt ein grober und beharrlicher Verstoß gegen die Verkehrsregeln, insbesondere die Begrenzung der Geschwindigkeit vor, die sich insbesondere in der Regelmäßigkeit der Verstöße zeigt. Schließlich wurde berücksichtigt, daß dem Betroffenen bereits mit Bußgeldbescheid vom 14.10.1998 ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt wurde. Auch dies konnte ihn nicht davon abhalten, rund zwei Wochen später erneut einen gleichartigen Verstoß zu begehen."
Zu den in Bezug genommenen Voreintragungen hat das Amtsgericht festgestellt:
(Seite 2 UA.)
"Am 24.10.1997 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h. Die Entscheidung vom 12.02.1998, mit der dem Betroffenen eine Geldbuße von 100,- DM auferlegt wurde, wurde am 17.03.1998 unanfechtbar.
Am 18.05.1998 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h. Mit der Entscheidung vom 21.07.1998 wurde dem Betroffenen eine Geldbuße von 150,- DM auferlegt. Die Entscheidung wurde am 22.08.1998 unanfechtbar."
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Anordnung des Fahrverbots zu rechtfertigen. Anhand dieser kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht die diesbezüglichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht hat.
Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil aufzuheben ist, weil es darauf abhebt, es liege (auch) ein grober Verstoß vor; insoweit enthält das Urteil allerdings keine diese Annahme tragende Feststellungen. Es bedarf auch keiner näheren Ausführungen dazu, ob das Urteil etwa wegen eines Begründungsmangels deshalb keinen Bestand haben kann, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass sich das Gericht damit befasst hat, ob trotz eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und der notwendige Warneffekt durch Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm VRS 96, 486, 489).
Vorliegend enthält das Urteil nämlich schon keinerlei Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zutreffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 2 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl. 1998, § 25 StVG Rdnrn. 10 b und c, BGHSt 38, 134, 136).
Die Feststellungen zu den Vorbelastungen des Betroffenen schließen die aufgezeigte Lücke nicht. Sie reichen nämlich nicht aus, um daraus etwa auf die beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbotes für den Betroffenen schließen zu können. Solche Informationen ergeben sich auch nicht aus den Angaben zur weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 1998. Denn insoweit ist nicht mitgeteilt, ob der Bußgeldbescheid vom 14.10.1998 bestandskräftig geworden ist. Aus der Mitteilung, dass ihm damit ein Fahrverbot "auferlegt" worden ist, lässt sich hinsichtlich der beruflichen Konsequenzen für den Betroffenen nichts ableiten; denn der bloße Ausspruch des Fahrverbots besagt nicht, dass es auch bereits vollzogen worden ist.
3. Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, beide Fragen daher untrennbar miteinander verwoben sind und über sie daher nur einheitlich entschieden werden kann. (vgl. OLG Hamm VRS 96, 466, 469).
Der Senat sieht sich gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, da zunächst weitere Feststellungen zu treffen zu sind. Deshalb ist die Sache im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen (§354 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache - wie mit der Rechtsbeschwerde beantragt - einer anderen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen. Dieses hat in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".