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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ss 1162/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens, Verfahrensrüge, fehlerhafte Ladung, nicht ordnungsgemäße Ladung, Anforderungen an die Verfahrensrüge

Normen: StPO 329; StPO 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Beschluss: Strafsache gegen R.N.,
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen,
(hier: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und Revision des Angeklagten).

Auf den Antrag des Angeklagten vom 07.10.1999 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss der XVIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 28.09.1999 und auf seine Revision gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 14. 4 1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Der Beschluss vom 28.09.1999 wird aufgehoben.
2. Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Lünen hat den Angeklagten am 22. 4 1998 unter Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 03.12.1997 - 4 Cs 41 Js 2219/97 (938/97) - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und daneben die vorgenannte Geldstrafe bestehen lassen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte gemäß § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Urteil daneben mit der Revision angefochten.
Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten mit Beschluss vom 01.06.1999 verworfen. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 05.08.1999 als unbegründet verworfen. In diesem Beschluss wird mit näheren Ausführungen ausdrücklich festgestellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag - dasselbe gilt für die gleichzeitig eingelegte Revision - fristgerecht angebracht worden ist.
Gleichwohl hat die Strafkammer mit Beschluss vom 28.09.1999 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Revision sei verspätet eingelegt worden. Hiergegen richtet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 28.09.1999. Seine Revision hat allerdings keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss der Strafkammer vom 28.09.1999 ist offensichtlich begründet und hat dessen Aufhebung zur Folge. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 05.08.1999 Bezug genommen. Soweit sich die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 28.09.1999 zur Begründung ihrer Auffassung, die Revision sei verspätet eingelegt worden, auf den genannten Senatsbeschluss stützt, besagt dieser gerade das Gegenteil des ihm unterlegten Inhalts.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer vom 14. 4 1999 ist unzulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil dieser "in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 10.03.1999 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden" ist. Hierzu heißt es in der Revisionsbegründung u.a. wie folgt:
"Herr N. konnte ohne eigenes Verschulden an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Er hatte für den Hauptverhandlungstermin am 14.04.1999 keine ordnungsgemäße Ladung erhalten.
Die Termine wurden wegen Verhinderung des Verteidigers sowie eines Zeugen mehrmals verlegt. Herr N. erhielt lediglich ein Schreiben des Landgerichts Dortmund vom 17.03.1999, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß der Termin vom 27.04.1999 aufgehoben worden sei und auf den21.04.1999 verlegt worden sei.
Zum Beweis fügen wir die Fotokopie des Schreibens vom 17.03.1999 bei.
Weitere Benachrichtigungen hat Herr N. nicht erhalten, so daß er davon ausgehen mußte, daß der Termin erst am 21.04.1999 und nicht bereits am 14.04.1999 stattfand.
Eine anderweitige Ladung, in dem ihm Mitteilung über die Terminierung vom 14.04.1999 gemacht wurde, hat der Antragsteller nicht erhalten.
Zur Glaubhaftmachung wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
Die in dem Urteil vom 14.04.1999 erwähnte Urkunde kann sich insofern nicht auf die Ladung zum Termin am 14.04.1999 beziehen, sondern auf eine Ladung zu einem anderen Termin."
Dieses Vorbringen versetzt den Senat nicht in die Lage, allein anhand der Rechtfertigungsschrift zu prüfen, ob der von dem Angeklagten geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt. Bei behaupteter nicht ordnungsgemäßer Ladung müssen alle hierfür maßgeblichen Umstände vorgetragen werden. Soweit, wie im vorliegenden Fall, die Verwerfung der Berufung darauf beruht, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte trotz einer durch eine Zustellungsurkunde ausgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben ist, hat der Revisionsführer in geeigneter Weise den Inhalt dieser dem Verwerfungsurteil zugrunde gelegten Urkunde zu beschreiben und unter Angabe von Einzelheiten darzutun, warum der darin beurkundete Zustellungsvorgang nicht oder nicht entsprechend den für das Zustellungsverfahren geltenden Vorschriften (vgl. § 37 Abs. 1 StPO) stattgefunden haben soll. Daran fehlt es hier. Das hat die Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 StPO zur Folge. Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Im übrigen wäre die Revision bei zulässiger Begründung aber auch aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 05.08.1999 als unbegründet zu verwerfen.


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