Aktenzeichen: 4 Ws 482/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, Zuständigkeit, Befaßtsein, Strafvollstreckungskammer
Normen: StPO 462 a Abs. 1 Satz 1
Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen G.B.,
wegen Betruges u.a.,
hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 02.11.1999 gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 22.10.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten der vorliegenden Beschwerde wird der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen die dem Verurteilten mit Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.1995 - 8 a Ls 6 Js 244/92 (44/94) - gewährte Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Woche zur Bewährung widerrufen. Zuvor war die Bewährungszeit bereits zweimal, zuletzt durch Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.1997, bis zum 22.12.1999 verlängert worden. Das Amtsgericht Gelsenkirchen, dem seit dem 07.12.1998 (vgl. Bl. 177a BewH.) die Rechtskraft der neuen Verurteilung des Verurteilten durch das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 09.12.1997 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bekannt war, hatte zudem den u.a. auf diese neue Verurteilung gestützten Widerrufsbeschluß vom 23.03.1999 von Amts wegen "aufgehoben", nachdem es erkannt hatte, daß es im Zeitpunkt der Beschlußfassung für die Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen war, weil der Verurteilte bereits Strafhaft in dieser neuen Sache verbüßte. Das Verfahren ist daraufhin von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen übernommen worden.
Gegen deren Widerrufsbeschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, mit dem er wohl weiterhin (vgl. Bl. 228, 248 f. BewH.) geltend macht, seit dem 03.11.1999 verheiratet und durch die erfolgte Strafverbüßung in anderer Sache hinreichend beeindruckt zu sein.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die gemäß § 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet, denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen war für die Entscheidung über den Widerruf nicht zuständig.
Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO war vielmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld örtlich zuständig, denn schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen war der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne als Strafgefangener aufgenommen, wodurch die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld begründet worden ist. Der Verurteilte ist in diese Justizvollzugsanstalt zum Strafantritt geladen worden (vgl. Bl. 203 BewH.) und hat auch dort, wie dem Senat auf fernmündliche Nachfrage von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne mitgeteilt worden ist, u.a. in der Zeit vom 17. 2. bis zu seiner Entweichung am 10. 4 1999 Strafhaft verbüßt.
Der Umstand, daß der Verurteilte zum Zwecke des Strafantritts am 11.02.1999 in Gelsenkirchen festgenommen und zur Überstellung in die zuständige Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen untergebracht worden ist, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nichts.
Ebenso ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich, daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen erfolgt ist. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist nämlich in vorliegender Sache mit der Frage des Widerrufs befaßt worden, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen aufgenommen worden ist. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte bereits aufgrund der Mitteilung über die Rechtskraft der neuen Verurteilung am 07.12.1998 ( vgl. Bl. 177a BewH.) Kenntnis von der neuen Straftat des Angeklagten während der Bewährungszeit erlangt. Damit bestand Anlaß für die Prüfung, ob in vorliegender Sache der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Daß mit dieser Frage nicht das aufgrund der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zuständig gewordene Gericht, nämlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, unmittelbar befaßt worden ist, ist unerheblich. Denn die Zuständigkeitsfixierung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer tritt nicht nur dann ein, wenn sie selbst mit dem Widerruf befaßt worden ist. Es genügt vielmehr, daß Kenntnis entsprechender Umstände bei einem Gericht besteht, das für die Entscheidung über den Widerruf zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214 ff.).
Da der angefochtene Beschluß somit von einem unzuständigen Gericht erlassen worden ist, war er aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft wird die Akten der zur Entscheidung berufenen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vorzulegen haben; eine Entscheidung des Senats in der Sache ist ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. 4 1999 in 4 Ws 187/99 m.w.N.).
Da es sich bei der Entscheidung des Senats nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung im Sinne des § 464 StPO handelt, war der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer die Kosten- und Auslagenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorzubehalten (vgl. o.a. Senatsbeschluß).
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum Suchformular