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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 458/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Normen: StPO 140

Beschluss: Strafsache gegen H.H., hier: B.W.,
wegen Betruges,
hier: Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21.10.1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Münster vom 07.10.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Münster dem Beschwerdeführer, der durch seinen Wahlverteidiger M. B. aus Arnsberg verteidigt wird, zur Verfahrenssicherung Rechtsanwalt M.R. aus Münster für die am 07.02.2000 beginnende Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten W., der die Aufhebung dieser Beiordnung und stattdessen die Beiordnung von Rechtsanwältin I. B. aus Arnsberg als (weitere) Verteidigerin seines Vertrauens begehrt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit - wie in den Fällen der anderen Angeklagten dieses Verfahrens im übrigen auch - bei der Bestellung von Pflichtverteidigern zur Verfahrenssicherung nur im Landgerichtsbezirk Münster ansässige Rechtsanwälte berücksichtigt worden sind, was ohnehin dem Grundsatz des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht, ist dies nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwältin I. B. aus Arnsberg und der geplanten Abwicklung der Fahrten zu den Verhandlungsterminen gleichwohl sachgerecht. Dabei ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer, wie sein Wahlverteidiger im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, voraussichtlich während des gesamten Verfahrens durch diesen als Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt werden wird. Die gerichtliche Bestellung von Rechtsanwältin I. B., die mit dem Wahlverteidiger eine Sozietät oder Bürogemeinschaft bildet, würde dem mit der Beiordnung verfolgten Zweck der Verfahrenssicherung im Falles einer Verhinderung oder des Ausfalls des Wahlverteidigers in nur geringerem Maße gerecht. Das stellt einen wichtigen Grund dar, vom Wunsch des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwältin I.B. abzuweichen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.


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