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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1116/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Dauer der Gelbphase, Erhöhung der Geldbuße wegen besonderer Folgen; Regelfahrverbot

Beschluss: Bußgeldsache gegen J.D.,
wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes u.a..

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 12.08.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Coesfeld hat den Betroffenen wegen einer öfahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Insoweit hat das Amtsgericht die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mißachtete der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene am 13.01.1999 gegen 19.50 Uhr als Führer eines Pkw Opel, amtliches Kennzeichen COE-AD 30 innerhalb der geschlossenen Ortschaft Dülmen fahrlässig das Rotlicht der für seine Fahrtrichtung (von der B 474 n kommend in Fahrtrichtung der Straße Quellberg) geltenden Lichtzeichenanlage. Dadurch kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin L., die auf der Münsterstraße aus der Innenstadt kommend in Richtung Buldern fuhr. Die Zeugin L. und ihre beiden Mitfahrer wurden bei dem Unfall leicht verletzt, am Fahrzeug der Zeugin L. entstand hoher Sachschaden. Den Rotlichtverstoß hat das Gericht entgegen der Einlassung des Betroffenen, der die Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert haben will, aus dem Umstand geschlossen, daß die Zeugin L. zunächst vor der für ihre Fahrtrichtung Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten und nach dem Wechsel auf Grünlicht in den Kreuzungsbereich hineingefahren war.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Rechtsbeschwerde, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt, führt insbesondere aus, die Verurteilung des Betroffenen beruhe mangels ausreichender Feststellungen zur Entfernung zwischen Haltelinie und Kollisionsort sowie zum Programmablauf der Lichtzeichenanlage nur auf Vermutungen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen. Ebenso wie die Rechtsbeschwerde hält sie die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts mangels näherer Feststellungen zum Programmablauf der Lichtzeichenanlage für rechtsfehlerhaft.
II. Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhoben hat, ist diese Rüge nicht in der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt worden und deshalb unzulässig.
Die im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes mit Schädigung anderer (§§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO). Die Feststellungen sind zwar knapp, sie erfüllen aber (noch) die von der Rechtsprechung an den Umfang der tatsächlichen Feststellungen für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß gestellten Anforderungen (vgl. dazu OLG Hamm, 3. Senat, VRS 85, 464, 465 f., OLG Hamm, 2. Senat, VRS 91, 67, 68; OLG Hamburg, DAR 1995, 500, 501; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 81 jeweils mit weiteren Nachweisen; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 37 StVO Rdnr. 61). Zunächst begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auf einen Rotlichtverstoß aufgrund von Zeugenaussagen zu schließen, die das Grünlicht für den Querverkehr beobachtet haben. In einem solchen Fall sind zwar grundsätzlich ergänzende Feststellungen dazu erforderlich, wo sich das Kraftfahrzeug beim Umspringen auf Rot befand und ob der Betroffene unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Dauer der Gelbphase noch gefahrlos hätte abbremsen können. Diese ergänzenden Feststellungen sind jedoch bei einem innerörtlich begangenen Rotlichtverstoß in der Regel entbehrlich. Innerorts ist regelmäßig von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so daß die Angabe der von dem Betroffenen einzuhaltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit entbehrlich ist sofern nicht ausnahmsweise durch Zeichen 274 eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. Das macht aber selbst der Betroffene nicht geltend. Unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden bei derartigen Lichtzeichenanlagen (vgl. Vwv zu § 37 StVO IX) kann dann - wie auch vorliegend - geschlossen werden, daß der Betroffene vor dem Umspringen auf Rot in jedem Fall noch gefahrlos hätte anhalten können.
Soweit der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen in seinem vom Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluß vom 20.05.1999 (3 Ss OWi 436/99) von dieser die Besonderheiten eines innerörtlichen Rotlichtverstoßes berücksichtigenden ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sein sollte - ausdrückliche Feststellungen dazu, ob der Rotlichtverstoß im innerörtlichen Bereich begangen wurde, sind dem Beschluß des 3. Senats allerdings nicht zu entnehmen -, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, zumal der 3. Senat seine abweichende Entscheidung nicht näher begründet hat. Mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind vielmehr auch vorliegend die zwar knappen Feststellungen als noch ausreichend anzusehen. Sie tragen den Schuldspruch, zumal der Betroffene auch in den geschützten Kreuzungsbereich hineingefahren sein muß, weil sich dort der Unfall ereignet hat.
2. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen.
Das Amtsgericht hat die für einen (einfachen) Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 250,00 DM angesichts des Umstandes, daß drei Personen verletzt worden sind und Sachschaden in Höhe von 8.000,00 DM verursacht worden ist, auf 400,00 DM erhöht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Betroffene bisher nicht nachteilig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat, ist das unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bußgeldbemessung aus § 17 Abs. 3 OWiG zumindest nicht rechtsfehlerhaft.
Dasselbe gilt für die Verhängung des Fahrverbotes. Bei der vorliegenden Ordnungswidrigkeit handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV um einen Regelfall, in dem das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert ist, so daß es regelmäßig im Rahmen einer Besinnungsmaßnahme der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel bedarf. Das amtsgerichtliche Urteil läßt zudem erkennen, daß sich der Amtsrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots, gegebenenfalls auch bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße, absehen zu können. Weil dafür erforderliche Ausnahmegesichtspunkte nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich geworden sind - derartige Gesichtspunkte werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen - begegnet die Verhängung des (Regel-)Fahrverbotes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 2 a StVG hat das Amtsgericht nach den Feststellungen zu verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ohnehin zutreffend erkannt.
Die Rechtsbeschwerde war somit gemäß § 79 Abs. 5 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.


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