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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 749/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, keine Mitteilung des Toleranzwertes unschädlich, Bewußtsein, Gesamterwägungen, fehlerhafte Einräumung der 4-Monats-Regelung, lückenhafte Feststellungen

Normen: StPO 318, StVG 25 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen F.J.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.01.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße von 150, - DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ferner hat es die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 28.07.1998 um 19. 12 Uhr als Führer des BMW, Kennzeichen WAF-J 796, die B 54 im Bereich Altenberge in Fahrtrichtung Münster "mit einer Geschwindigkeit von abzüglich der Toleranz 128 km/h". Die Geschwindigkeitsmessung wurde gemessen mit einem "speedophot"-Radar vorgenommen. Das Amtsgericht hat das Fahrverhalten des Betroffenen als Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3 StVO gewertet. Es hat ausgeführt, der Betroffene habe "zumindest fahrlässig" gehandelt, hätte er doch bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Tatzeitpunkt deutlich überschritt. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass über den Betroffenen bereits zwei Voreintragungen im Verkehrszentralregister enthalten sind, wovon sich die letzte auf eine im 11. 1997 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung bezieht. Das Fahrverbot hat das Amtsgericht auf § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgemäß durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. 4 1999 begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil "dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung eines Fahrverbots - notfalls gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße - abgesehen wird". Er stützt sein Begehren mit näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts bei der Verhängung des Fahrverbots.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Steinfurt zurückzuverweisen. Sie hält die Beschränkung des Rechtsmittels für unwirksam, da das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen zum Schuldspruch als Prüfungsgrundlage für die vom Beschwerdegericht zu treffende Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch nicht enthalte. Das Urteil werde nicht den Anforderungen gerecht, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Darstellung der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren stelle, insbesondere sei der von der gemessenen Geschwindigkeit der in Abzug gebrachte Toleranzwert nicht angegeben. Schließlich enthalte das Urteil auch keine Feststellungen zu der Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung inner- oder außererts begangen worden sei.
Die zulässige, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO und sind hinreichende Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen. Das Urteil lässt insbesondere noch erkennen, dass der Betroffene die außerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Verletzung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt um 26 km/h überschritten hat. Die fehlende Mitteilung des in Betracht gezogenen Toleranzwertes bei Durchführung der Geschwindigkeitsmessung mit dem "speedophot'-Radar hat für die Bemessung der Rechtsfolgen keine Auswirkung.
Die Verhängung der Geldbuße von 150, - DM lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der beiden verwertbaren und einschlägigen Vorbelastungen eine mäßige Erhöhung der Regelbuße vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 2 Abs. 2 BKatV für die Dauer eines Monats erfolgte Anordnung eines Fahrverbots begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht auch davon Abstand genommen, von der Verhängung des Fahrverbots - ggf. unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise abzusehen. Den Gesamterwägungen ist noch zu entnehmen, dass das Amtsgericht sich dieser Möglichkeit bewusst war (vgl. hierzu BGH NZV 1992, 286). Im Hinblick darauf, dass das mit der Entscheidung der Bußgeldstelle des Kreises Unna vom 18.02.1998 verhängte Fahrverbot am 22.07.1998 rechtskräftig geworden war und der Betroffene bereits 6 Tage später die hier in Rede stehende erneute Geschwindigkeitsüberschreitung beging, hat es das Amtsgericht für angezeigt gehalten, dass nur ein weiteres Fahrverbot den Betroffenen zu einem Fahren mit zulässiger Geschwindigkeit bewegen kann und hat hierauf rechtsfehlerfrei (erneut) erkannt.
Allerdings hat das Amtsgericht unzutreffend gemäß § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dabei hat es übersehen, dass gegen den Betroffenen - wie vorstehend bereits erwähnt - innerhalb von zwei Jahren vor der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit vom 28.07.1998 schon einmal ein Fahrverbot verhängt worden ist. Eine Abänderung dieses Rechtsfehlers, der dem Amtsgericht zugunsten des Betroffenen unterlaufen ist, ist dem Senat aus dem Rechtsgedanken des Verschlechterungsverbotes (§ 331 StPO) jedoch verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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