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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 618/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Urteil, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Bewährung, besondere Gründe in Tat und Täterpersönlichkeit, Grundlagen der revisionsrechtlichen Überprüfung

Normen: StGB 56 Abs. 2, StGB 56 Abs. 3

Beschluss: Strafsache gegen F.S.,
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 15.03.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 01.12.1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht als beisitzende Richter,

für Recht erkannt:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt - Schöffengericht - vom 19.01.1999 wegen Anstiftung zur Abgabe einer unrichtigen Anmeldung einer GmbH sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen unter Einbeziehung "der im Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.11.1997 - 21 Ls 11 Js 1218/96 (46/97) - verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden, wobei die im einbezogenen Verfahren abgeleisteten zweihundert Sozialstunden mit einem Monat auf die Strafe angerechnet wurden. Wie die Gründe jenes Urteils erkennen lassen, ist die Bildung der Gesamtstrafe jedoch tatsächlich nicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.11.1997, sondern richtiger Weise unter Einbeziehung der - milderen - Einzelstrafen aus dem hierzu ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn vom 23.03.1998 (4 Ns 11 Js 1218/96 - AK 9/98 -) erfolgt.
Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Seit 1974 war Angeklagte als selbständiger Unternehmer oder als Mitgesellschafter bzw. Geschäftsführer von Unternehmen auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung und des Vertriebs entsprechender Erzeugnisse tätig. Dabei geriet er spätestens seit 1991 wiederholt in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die er u.a. durch Neugründung von Nachfolgefirmen zu bewältigen versuchte. Es kam mehrfach zur Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
Durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.11.1997 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Paderborn vom 23.03.1998 wurde der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in acht Fällen und Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
Er hatte als tatsächlicher Geschäftsführer der Einzelfirma S. Kunststoffverarbeitung die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in nachbenannten Zeiten und Höhen nicht abgeführt:
a) 01. 01. 1991 bis 31.12.1993 22.997,62 DM, (Einzelstrafe 90 Tagessätze)
b) 4 1995 2.274,36 DM, (Einzelstrafe 30 Tagessätze)
c) 5. 1995 9.015,61 DM, ( Einzelstrafe 60 Tagessätze)
d) 6. 1995 7.535,37 DM, (Einzelstrafe 60 Tagessätze)
e) 7. 1995 7.387,65 DM, (Einzelstrafe 60 Tagessätze)
f) 8. 1995 7.712,54 DM, (Einzelstrafe 60 Tagessätze)
g) 9. 1995 9.354,00 DM, (Einzelstrafe 60 Tagessätze)
h) 10. 1995 12.702,37 DM, (Einzelstrafe 60 Tagessätze).
Für die Zeit vom 21.05.1992 bis zum 12.03.1993 hatte er mit der bewusst unwahren Behauptung, arbeitslos zu sein, Arbeitslosengeld in Höhe von 10.023,10 DM erschlichen (Einzelstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe).
Ferner hatte er im 11. 1995 mit der bewusst wahrheitswidrigen Angabe, die Zahlung der Löhne sei sicher, drei Mitarbeiter der Einzelfirma Schütte Kunststoffverarbeitung veranlasst, ihre Tätigkeit für die neu zu gründende Gesi-Plast fortzuführen. Aufgrund dessen fielen die Mitarbeiter für 11./ 12. 1995 mit Lohnansprüchen in Höhe von 1.550,- DM, 1.490,- DM und 2.000,11- DM aus (Einzelstrafen je 60 Tagessätze).
In dem vorliegenden Verfahren wurden folgende weitere Taten festgestellt:
In der Zeit von 2. bis 6. 1996 führte der Angeklagte als Inhaber der Firma S. International die monatlich anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mehrerer Mitarbeiter in Höhe von 4.431,25 DM, 4.940,47 DM, 5.195,70 DM, 4.643,70 DM und 2.629,93 DM nicht an die Einzugsstelle ab.
Am 10.09.1997 gründete er mit einem gewissen K. die S. Kunststofftechnik GmbH. Beide waren allerdings nicht in der Lage, der Gesellschaft die hälftige Stammeinlage von 25.000,- DM zur Verfügung zu stellen. Um bei der Registeranmeldung das Vorhandensein des Geldes nachweisen zu können, ließ der Angeklagte sich von einer Firma V. & Sohn GmbH für die Dauer von acht Tagen ein Darlehen von 25.000,- DM gewähren, welches am 5. 9. 1-997 auf das Konto der Gründungs-GmbH überwiesen wurde. Obwohl der Angeklagte wusste, dass das kurzzeitige Bereitstellen von Geld den Eintragungsvoraussetzungen des GmbH-Gesetzes nicht genügte, wies er K. an, gegenüber dem Registergericht die Leistung der hälftigen Stammeinlage zu versichern und die Gesellschaft anzumelden. K. kam dem am 10.09.1997 mit einer entsprechenden Versicherung gegenüber dem Registergericht nach. Am 12.09.1997 buchte die Dahrlehensgeberin den Betrag von 25.000,- aufgrund einer von K. auf Geheiß des Angeklagten bereits bei der Gewährung des Darlehens erteilten Abbuchungsermächtigung wieder vom Konto der Gründungs-GmbH ab.
Als Einzelstrafen hat das Amtsgericht für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt in den Monaten 2. bis 5. 1996 jeweils 60 Tagessätze und für das Vorenthalten im Monat 6. 1996 40 Tagessätze Geldstrafe verhängt. Für das Vergehen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG hat es auf neun Monate Freiheitsstrafe erkannt.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er im Hauptverhandlungstermin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 15.03.1999 mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hinsichtlich der Aussetzungsfrage heisst es darin:
(S. 6, 7 UA. )
"Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weitere Straftaten des von diesem Verfahren ersichtlich beeindruckten Angeklagten nicht zu erwarten sind. Der Angeklagte scheint erkannt zu haben, dass er den Anforderungen, die die freie Marktwirtschaft an eine selbständige Tätigkeit stellt, sowohl materiell als auch personell nicht gewachsen ist. Er ist bemüht, mit Hilfe des Arbeitsamtes seinen Lebensunterhalt in Zukunft durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu verdienen. Zwar hat der Angeklagte in der Zeit von 1. 1991 bis 6. 1996 einschließlich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 100.000,00 DM nicht abgeführt. Indessen ist dem Angeklagten bei seiner derzeitigen Vermögenssituation nicht möglich, den angerichteten Schaden ansatzweise wieder gut zu machen. Nach Auffassung der Kammer liegen aber letztlich in der Tat und in der Täterpersönlichkeit des Angeklagten Gründe vor, die die Strafaussetzung trotz des in der verhängten Strafe zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalts der Tat rechtfertigen. "
II. Gegen dieses Urteil wendet sich die fristgerecht eingelegte, form- und fristgerecht begründete Revision der Staatsanwaltschaft, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Sie wendet sich allein gegen die durch das angefochtene Urteil erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu rügt sie mit näheren Ausführungen, dass zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB angenommen worden sei. Auch könne den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass die Strafkammer sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen sei. Die von dem Angeklagten aufgewandte erhebliche kriminelle Energie, die sich in der wiederholten Begehung immer neuer Vermögensdelikte über einen Zeitraum von fast sieben Jahren zum Nachteil des Arbeitsamtes, der Sozialversicherungsträger und seiner Arbeitnehmer äußerte und der nicht wieder gutgemachte Schaden in Höhe von über 100.000,00 DM gebiete aber die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen.
Die Verteidigung hält die Revision für unbegründet.
III. Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung begründet hat, halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Entscheidung über die Strafaussetzung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Das gilt auch für die Gesamtbeurteilung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Die hierauf bezogene Würdigung ist vom Revisionsgericht im Zweifel bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Die Überprüfung beschränkt sich auf Rechts- und Ermessensfehler (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 56 StGB Rdnr. 9 i m.w.N.). Allerdings enthebt das den Tatrichter nicht der Verpflichtung, Ausführungen im Urteil niederzulegen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung dahin ermöglichen, ob er bei seiner Gesamtwürdigung von Tat(en) und Persönlichkeit des Angeklagten sämtliche relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat (BGH NStZ 1994, 336 und NJW 1995, 1038). Er muss sich ferner erkennbar dessen bewusst gewesen sein, dass die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren neben einer positiven Sozialprognose voraussetzt, dass besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen, welche die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zu widerlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1987, 21). Dabei kann allerdings auch das Zusammentreffen durchschnittlicher, nicht "den Stempel des Außergewöhnlichen tragender Umstände" (so noch BGH NJW 1977, 639, 640) die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erhalten (BGH StV 1998, 260; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 StGB Rdnr. 9 d m.w.N.). Jedoch sind um so höhere Anforderungen an diese Umstände zu stellen, je mehr sich die erkannte Strafe der Grenze von zwei Jahren annähert (BGHR § 56 Abs. 2 StGB, "Aussetzung, fehlerhafte" Nr. 2; OLG Hamm, DAR 1990, 308, 309; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 StGB Rdnr. 9 c). Auch die Erfordernisse an die Darlegung solcher Umstände im Urteil steigern sich entsprechend (BGH wistra 1985, 145, 146).
Diesen Anforderungen wird das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Zwar ist darin die Auffassung der Kammer wiedergegeben, dass letztlich in der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten "Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen". Worin diese bestehen, zeigt sie aber nicht auf.
Das Tatgericht hat sich nämlich darauf beschränkt auszuführen, dass der Angeklagte erkannt zu haben "scheint", nicht mehr selbständig tätig werden zu sollen, und dass er sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bemüht. Weiter ist der Abwägung noch zu entnehmen, dass dem Angeklagten eine Schadenswiedergutmachung unmöglich und daher nicht erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises, dass der Angeklagte von der Durchführung dieses sowie des einbezogenen Verfahrens und der dortigen Erfüllung der Bewährungsauflage "ersichtlich beeindruckt ist", sind damit allenfalls wenige und nur einfache oder gewöhnliche Milderungsgründe aufgezeigt. Dadurch sind aber keinesfalls Umstände dargetan, die - auch bei einer Gesamtbetrachtung - als besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden können.
Desweiteren unterliegt das angefochtene Urteil auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer sich mit keinem Wort mit der Frage befasst hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfordert (§ 56 Abs. 3 StGB), obwohl sich Ausführungen hierzu wegen der Dauer und der Beharrlichkeit, mit welcher der Angeklagte nach vorherigem Scheitern erneut in gleicher Weise wirtschaftlich tätig geworden ist und dann erneut gegen die selben Strafrechtsnormen verstoßen hat, geradezu aufdrängen (vgl. BGHSt 24, 40, 46; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 StGB Rdnr. 10 m.w.N.).
IV. Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch einschließlich der ihm zu Grunde liegenden Feststellungen. Da nicht auszuschließen ist, dass die neue tatrichterliche Verhandlung zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der auch für die Strafaussetzung wesentlichen Umstände führen kann, sieht sich der Senat nicht in der Lage, abschießend zu entscheiden. Um dem Tatgericht sowohl die Ergänzung der getroffenen Feststellungen als auch solche Feststellungen zu ermöglichen, die von den bisherigen abweichen, ist das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht abschließend feststeht.
Bei der erneuten Verhandlung wird zu beachten sein, dass nach der am 04.10.1999 erfolgten Berufungsrücknahme das Urteil in dem gegen den Angeklagten geführten weiteren Verfahren 8 Ls 30 Js 780/97 (47/99) AG Soest rechtskräftig geworden ist und bei der Gesamtstrafenbildung nunmehr gleichfalls zu berücksichtigen sein dürfte. Dem steht insbesondere das Verbot der "reformatio in peius" nicht entgegen, auch wenn erst die Einbeziehung der dort verhängten Strafe zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung führen sollte (vgl. BGH NStZ 1997, 73).


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