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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 137/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Gegenvorstellungen, Unzulässigkeit

Beschluss: Strafsache gegen H.K.,
wegen Betruges

Auf die Gegenvorstellung des Freigesprochenen vom 22.09.1999 gegen den Senatsbeschluss vom 17.08.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.09.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht , und beschlossen:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Gründe: Mit Beschluss vom 17.08.1999 hat der Senat über die sofortige Beschwerde (Durchgriffserinnerung) des Freigesprochenen, die überwiegend verworfen wurde, entschieden.
Auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Freigesprochenen ist unzulässig.
Zwar sind auch im Strafverfahren Gegenvorstellungen möglich, doch können sie nur in den Fällen Bedeutung haben, in denen der Beschwerdeadressat befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. Ruß in KK; StPO, 4. Aufl., vor § 296 Rdn. 4). Sie sind jedoch unzulässig, wenn sie sich - wie hier mit neuem Vorbringen gegen Entscheidungen richten, die auf befristete Rechtsmittel hin ergangen und damit der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdn. 12; KK-Ruß a.a.O.). Zwar sind in der Rechtsprechung Ausnahmefälle anerkannt, in denen die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist; etwa dann, wenn die Unabänderlichkeit des Beschlusses die Verfahrensbeteiligten praktisch rechtlos stellen würde. Voraussetzung für eine Aufhebung ist, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht und dass die Änderung erforderlich ist, um ein anderes nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (vgl. KK-Ruß a.a.O.; OLG Köln, NJW 1981, 2208; BayObLGSt 70, 115). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Gegenvorstellung erweist sich somit als unzulässig.


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