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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 1207/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sprungrevision, Aufhebung, abgekürztes Urteil, kein Rechtsmittelverzicht, nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe

Normen: StPO 267 Abs. 4

Beschluss: Strafsache gegen G.W.,
wegen exhibitionistischer Handlungen u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 08.09.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.09.1999 wegen exhibitionistischer Handlungen und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je DM 100 verurteilt. Die gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO abgekürzt gefaßten Urteilsgründe, in denen wegen des Sachverhalts auf den zugelassenen Anklagesatz vom 22.02.1999 Bezug genommen worden ist, sind mit der Unterschrift des erkennenden Richters versehen noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.09.1999 der Geschäftsstelle des Amtsgerichts präsentiert worden.
Am selben Tage hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.09.1999 Rechtsmittel eingelegt, das dieser am 01.10.1999 rechtzeitig als Revision bezeichnet, mit der Sachrüge begründet und schriftsätzlich mit dem Antrag vorgelegt hat, das "angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Verurteilung wegen der Belästigung durch exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB betrifft und hinsichtlich dieser Verurteilung auf Freispruch zu erkennen".
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, wie erkannt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet.
Da nicht alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichtet haben und der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist sein später als Revision bezeichnetes Rechtsmittel bei Gericht eingelegt hat, haben die Voraussetzungen für eine abgekürzte Urteilsfassung nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO nicht vorgelegen. Die Bezugnahme auf den Anklagesatz vom 22.02.1999 reicht nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung des amtsrichterlichen Erkenntnisses auf sachlichrechtliche Fehler zu ermöglichen. Schon deshalb hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand. Sie war insgesamt aufzuheben, weil die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die vom Angeklagten erklärte, auf die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen bezogene Revisionsbeschränkung wirksam ist, dem Senat ebenfalls verwehrt ist.
Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO wäre im übrigen wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich unzulässig gewesen. Eine solche ist auch nicht erfolgt. Zwar dürfte dem Verteidiger ausweislich der Revisionsbegründung die Ausfertigung einer ergänzten abgekürzten Urteilsfassung zugestellt worden sein, doch handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Original ausweislich der Akten (Bl. 49 a ff.) lediglich um einen vom erkennenden Richter nicht unterzeichneten Entwurf. Die Zustellung kann deshalb nur auf einem Versehen beruhen.
III. Die Sache war danach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.


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