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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1078/99 OLG Hamm

Leitsatz: Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden kann.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, Bewußtsein, absehen zu können, Absehen vom Fahrverbot, Absehen kommt nicht in Betracht, Gesamtzusammenhang

Normen: StVG 25 Abs. 1

Fundstelle: NZV 2000, 136; MDR 2000, 269

Beschluss: Bußgeldsache gegen B.G.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 02.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe: Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.
Die hiergegen gerichtete auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist wirksam, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft tragen. Allerdings ergeben die Feststellungen, dass der Schuldspruch auf §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO und nicht auf §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (vom Tatrichter vereinfacht mit §§ 41 Abs. 2, 49 StVO bezeichnet) hätte gestützt werden müssen. Dadurch wird jedoch die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt.
Zutreffend weist jedoch die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22.12.1998 in 2 Ss OWi 1362/98 (= VRS 96, 466) darauf hin, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.01.1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29.11.1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117). Der Betroffene ist in der Vergangenheit bereits zwei Mal einschlägig wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21 km/h und um 25 km/h in Erscheinung getreten. Die letzte diesbezügliche Entscheidung ist erst ein Jahr vor dem erneuten Vorfall rechtskräftig geworden. Diese Verurteilungen, insbesondere die schnelle Rückfallgeschwindigkeit, rechtfertigen im Ergebnis die Annahme des Amtsgerichts, die es offenbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg einer Einwirkung auf den Betroffenen durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann.
Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.10.1999 Bezug genommen werden. Die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 18.10.1999 rechtfertigen kein dem Betroffenen günstigeres Ergebnis.
Einer Ergänzung bedurfte das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Fahrverbots, da der Tatrichter offenbar § 25 Abs. 2 a StVG übersehen und zu Unrecht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ebenfalls entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher wie geschehen zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.


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