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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1104/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß, Ergänzung, 4-Monats-Regel

Normen: StVG 25 Abs. 2 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.K.,
wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage u.a..

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das verhängte Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen.

Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit gegen den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener dreier Ordnungswidrigkeiten (fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, vorschriftswidriger Benutzung des Gehwegs und Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen der rechten Fahrbahnseite sowie Überholens, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war) eine Geldbuße von 325,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden ist. Insoweit war die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Dabei kann es dahinstehen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und 2 StVO im Verwarnungsgeldkatalog (Anlage zu § 3 Abs. 1 VerwarnVwV) unter laufender Nr. 3.3, wovon das Amtsgericht offenbar ausgegangen ist, umschrieben ist oder vielmehr unter laufenden Nummern 2 und 3.1.
Der Tatrichter hätte jedoch nicht von der am 01.03.1998 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG absehen dürfen, da die Anwendung dieser Vorschrift bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen verbindlich ist.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der genannten Maßgabe zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, wobei berücksichtigt worden ist, dass das Rechtsmittel nur in einem sehr geringen Umfang Erfolg gehabt hat.


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