Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1174/99 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Zulassungsbeschwerde, Geschwindigkeitsüberschreitung, Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, keine Feststellungen zur Fahrzeugart, unklar, ob Lkw oder Pkw
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.S.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 09.08.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 03.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz: Die Rüge des Betroffenen, durch die in der Hauptverhandlung erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Märkischen Kreises vom 26.04.1999 sei eine Verurteilung nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem PKW statthaft gewesen, geht, unabhängig davon, ob überhaupt eine klärungsbedürftige Frage vorliegt, fehl. Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war nämlich unwirksam, da der Bußgeldbescheid, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft hinweist, im Hinblick auf die Art des geführten Fahrzeugs keine ausreichenden Feststellungen enthält und damit keine Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches bietet (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 67 Rdnr. 34 e m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 410 Rdnr. 5).
Das Amtsgericht hat daher zu Recht durch Inaugenscheinnahme des in der Akte befindlichen Messfotos aufgeklärt, dass der Betroffene den fraglichen Verstoß mit einem LKW begangen hat.
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