Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1191/99 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Vorfahrtsverletzung, Zulassungsbeschwerde, verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.D.,
wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt mit Sachbeschädigung.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 23.08.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 19.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 u. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz: Vorliegend kann es dahinstehen, ob der sich auf der vorfahrtberechtigten Straße befindliche Unfallgegner des Betroffenen bei Rotlicht der 10 m hinter der fraglichen Kreuzung aufgestellten Fußgängerampel trotz stockenden bzw. teilweise stehenden Verkehrs noch in den Kreuzungsbereich einfahren durfte und somit möglicherweise gegen § 11 Abs. 1 StVO verstieß (vgl. lfd. Nr. 30 der Anlage zu § 3 Abs. 1 VerwarnVwV).
Entscheidungserheblich ist hier nämlich die Frage, ob trotz Einfahrens in den Kreuzungsbereich seitens des Unfallgegners gleichwohl eine fahrlässige Vorfahrtsverletzung des Betroffenen vorliegt, der aus einer Straße kommt, in der vor der Einmündung das Zeichen 205 zu § 41 StVO (Vorfahrt gewähren) aufgestellt ist. Diese Frage, inwieweit sich möglicherweise verkehrswidriges Verhalten des an sich Vorfahrtberechtigten auf die Vorfahrtsfrage auswirkt und wann ordnungswidriges Verhalten des an sich Wartepflichtigen unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes entfällt, ist obergerichtlich hinreichend geklärt.
Grundsätzlich lässt verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten sein Vorfahrtsrecht nicht entfallen (vgl. OLG Köln VRS 62, 307 (308); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO § 8 Rdnr. 30). Auf die Abschirmung durch eine nahegelegene Lichtzeichenanlage, die - wie hier - den Verkehr der vom Betroffenen befahrenen untergeordneten Straße nicht regelt, darf sich der Betroffene nicht verlassen (vgl. OLG Hamm VM 1973, 22 (23); OLG Köln a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rdnr. 30 a.E. und 44). Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Einmündung erkennbar und unmissverständlich vom Schutzbereich der ansonsten nicht den Verkehr im Verhältnis zu dieser Einmündung regelnden Lichtzeichenanlage mit umfasst ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; BayObLG VRS 35, 383). Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch nicht der Fall, so dass sich der Betroffene auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Hinblick auf eine besonders grobe Verkehrsverletzung des Berechtigten berufen kann. Eine solche ist zum einen nicht festgestellt und darüber hinaus auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Betroffene den hinteren Teil des Fahrzeugs des Unfallgegners beschädigt hat.
Bei dieser Sachlage bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. 4 1999 in 2 Ss OWi 343/99).
Auch der Umstand, dass der Amtsrichter von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen ist (gemäß § 17 Abs. 1 und 2 OWiG beträgt bei fahrlässigem Handeln die Geldbuße mindestens 10,- DM und höchstens 1.000,- DM), rechtfertigt die Zulassung nicht, zumal ausgehend von einem zu niedrigen Bußgeldrahmen die nach der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße verhängt worden ist.
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